Schlagwort-Archive: Werktitel

BPatG: HIGH SCHOOL MUSICAL – Markenschutz für Merchandising-Produkte Beschluss vom 24.04.2012 – 33 W (pat) 525/10

Wenngleich die als Marke angemeldete Wortfolge „High School Musical“ geeignet ist, Art und Inhalt einer kulturellen Veranstaltung zu bezeichnen, beinhaltet sie für die beanspruchten typischen Merchandising-Produkte (u.a. Bekleidung, Spielzeug) weder eine beschreibende Sachaussage, noch handelt es sich um eine Wortfolge, die in Zusammenhang mit diesen Waren gebräuchlich wäre. Allein der Umstand, dass das begehrte Zeichen, das einem Werktitel entspricht, eine inhaltliche Sachaussage beinhaltet, rechtfertigt daher keine Zurückweisung der Marke.

BPatG, Beschluss vom 24.04.2012 – 33 W (pat) 525/10HIGH SCHOOL MUSICAL
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b MarkenRL)

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OLG Stuttgart: „Balthasar-Neumann-Preis“ – Werktitelschutz für die Verleihung eines Preises für Bauleistungen Urteil vom 04.08.2011 – 2 U 74/10

Leitsätze

1. Zu den Voraussetzungen, unter denen die Durchführung einer Preisverleihung in regelmäßigen Abständen unter einer bestimmten Bezeichnung ein werktitelschutzfähiges „sonstiges vergleichbares Werk“ i.S.v. § 5 Abs. 3 MarkenG darstellen kann.

2. Die Bezeichnung „Balthasar-Neumann-Preis“ ist ein schutzfähiger, hinreichend unterscheidungskräftiger Werktitel für die Verleihung eines Preises für Bauleistungen, die sich durch eine herausragende Verbindung von Architektur- und Ingenieurleistungen und eine Verknüpfung technischer und gestalterischer Aktivitäten auszeichnen.

OLG Stuttgart, Urteil vom 4.8.2011 – 2 U 74/10„Balthasar-Neumann-Preis“
§§ 1 Nr. 2, 5 Abs. 1, 3; 15 Abs. 1 – 4 MarkenG; §§ 823 Abs. 1, 1004, 12 BGB

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LG Hamburg: Markenverletzung „Dildoparty“ Urteil vom 15.07.2010 – 315 O 70/10

Die Verwendung der Bezeichnung „Dildoparty“ stellt keine Verletzung der Marke „Dildoparty“ dar, wenn sie in der konkreten Verwendung von den wesentlichen Teilen des Verkehrs dahingehend verstanden, dass hiermit lediglich eine Verkaufsveranstaltung im privaten Bereich bezeichnet werden soll, auf der Dildos angeboten werden. Bei einer derartigen beschreibende Verwendung fehlt es schon an einer markenmäßigen Verwendung der Marke „Dildoparty“.

Ein Werktitelschutz aufgrund der Domainnamen www.dildoparty-infos.de und www.dildopartie.de kommt nicht in Betracht, wenn sich auf den Internetseiten lediglich der Hinweis „Demnächst mehr an dieser Stelle” sowie ein Button „Dildoparty” befindet, der zu der Webpage www.pepperparties.de weiterleitet. Unter den als Werktitel beanspruchten Domain-Namen sind daher keine redaktionellen Inhalte abrufbar, die einen Werktitelschutz begründen könnten.

LG Hamburg, Urteil vom 15.07.2010 – 315 O 70/10Dildoparty
Art. 9 GMV; § 5 Abs. 3 MarkenG

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OLG Hamburg: „Stimmt’s?“ Titelschutz für die Rubrik einer Zeitung

Leitsatz

Der Bezeichnung „Stimmt’s?“ für die Rubrik einer wöchentlichen erscheinenden Qualitätszeitung, in welcher wissensbezogene Leserfragen beantwortet werden, kommt gegenüber der Bezeichnung „Stimmt’s?“ für die Wissensrubrik einer eher unterhaltungsorientierten Internet-Homepage Titelschutz gemäß §§ 5 Abs. 3, 15 Abs. 2 MarkenG zu.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 12.05.2010 – 3 U 58/08„Stimmt’s?
§ 5 Abs. 3 MarkenG, § 15 Abs. 2 MarkenG

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BGH: OFFROAD als Titel einer Zeitschrift über Geländewagen beschreibende Angabe

a) Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne kann vorliegen, wenn ein mit einer älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in ein zusammengesetztes Zeichen aufgenommen wird, in dem er neben einem Serienzeichen eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält.

b) Einem Bestandteil eines zur Kennzeichnung einer Zeitschrift verwendeten Zeichens kommt eine solche selbstständig kennzeichnende Stellung nicht zu, wenn ihm – wie dem Bestandteil „automobil“ – von Haus aus jegliche Unterscheidungskraft und somit auch die Eignung fehlt, als ein auf die Herkunft der so bezeichneten Zeitschriften aus einem bestimmten Unternehmen hinweisender Stammbestandteil einer Zeichenserie für die Titel einer Reihe von Automobilzeitschriften verwendet zu werden, und der Zeichenbestandteil auch nicht aufgrund seiner tatsächlichen Verwendung vom Verkehr als ein solcher Stammbestandteil einer bereits existierenden Zeichenserie verstanden wird.

BGH, Urteil vom 02.12.2009 – I ZR 44/07OFFROAD
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

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§ 5 MarkenG: Geschäftliche Bezeichnungen

(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.

(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

LG Stuttgart: Michael Jackson Double Show („King of Pop“) Urteil vom 22.10.2009 – 17 O 429/09

Zur Aktivlegitimation hinsichtlich eines Unterlassungsanspruchs wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte, des Rechts am eigenen Bilde sowie der Werktitelrechte eines verstorbenen Künstlers.

LG Stuttgart, Urteil vom 22.10.2009 – 17 O 429/09Michael Jackson Double Show
§ 22 KUG; Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG

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BGH: airdsl – Schutz eines Domainnamens als Werktitel

a) Der Schutz eines Domainnamens als Werktitel nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG kann grundsätzlich erst einsetzen, wenn das über den Domainnamen erreichbare titelschutzfähige Werk weitgehend fertiggestellt ist.

b) Für die Vorverlagerung des Schutzes eines Werktitels durch eine Titelschutzanzeige reicht die bloße Titelankündigung auf der eigenen Internetseite der Werktitelschutz beanspruchenden Partei nicht aus.

c) Eine markenmäßige Benutzung eines Domainnamens kommt auch dann in Betracht, wenn bei Aufruf des Domainnamens eine automatische Weiterleitung zu einer unter einem anderen Domainnamen abrufbaren Internetseite erfolgt.

BGH, Urteil vom 14.05.2009 – I ZR 231/06airdsl (OLG Köln)
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, §§ 5 und 15 Abs. 2 und 4

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LG Magdeburg: „Super Illu“ ./. „Illu der Frau“ Verwechslungsgefahr bei Zeitschrift mit bedeutsamer Marktdurchdringung

Zwischen den Zeitschriften „Super Illu“ und „Illu der Frau“ besteht mittelbare Verwechslungsgefahr.

In der vorliegenden Kombination „Super illu“ ist die Begrifflichkeit „illu“ prägend und von besonderer Bedeutung. Das Wort „Super“ umschreibt lediglich eine besonders positive Bewertung, ohne einen eigenen Charakter zu entfalten, prägend ist die Begrifflichkeit „illu“. Dies gilt auch in Bezug auf den Begriff „illu der Frau“, bei dem der Zusatz „der Frau“ lediglich eine nähere Umschreibung der Zielgruppe ist, aber den herausgehobenen Charakter des Wortes „illu“ nicht relativiert. Im Übrigen hat die Zeitschrift „Super illu “ eine erhebliche Marktdurchdringung. Insofern ist davon auszugehen, dass dem Begriff „illu“ in entsprechend großen Verbraucherkreisen eine Zuordnung zu dieser Zeitschrift zugute kommt bzw. zu dem Verlag, der die Zeitschrift herausbringt.

Landgericht Magdeburg, Urteil vom 18.08.2009 – 7 O 234/09Super Illu
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz

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BGH: „EIFEL-ZEITUNG“ – Verwendung eines Domainnamens kann eine Benutzung als Werktitel sein

a) Der Schutz eines Werktitels nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG setzt einen befugten Gebrauch voraus. Ein befugter Gebrauch liegt im Verhältnis zwischen Titelgläubiger und -schuldner nicht vor, solange die Benutzung des Werktitels dem Titelschuldner durch ein vollstreckbares Unterlassungsgebot verboten ist.

b) In der Verwendung eines Domainnamens kann eine Benutzung als Werktitel liegen, wenn der Verkehr in dem Domainnamen ein Zeichen zur Unterscheidung eines Werks von einem anderen sieht.

BGH, Urteil vom 18.06.2009 – I ZR 47/07EIFEL-ZEITUNG
MarkenG § 5 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 2, 4 und 5

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