Archiv der Kategorie: FAQ Markenrecht

Marken in Zahlen 2009

Die Markenstatistik des DPMA 2009 auf einen Blick:

Markenanmeldungen national und international 2009: 74.822 (2008: 80.772)

Nationale Markenanmeldungen 2009: 69.069 (2008: 73.903)

– davon zu Waren: 34.998 (2008: 38.554)

– davon zu Dienstleistungen: 34.071 (2008: 35.349)

– aus dem Ausland: 3.355 (2008: 3.829)

Zahl der eingetragenen Marken 2009: 778.008 (2008: 776.628)

Schutzgesuche internationale Marken: 5.753 (2008: 6.869)

Schutzbewilligungen: 5.796 (2008: 6.243)

Markenanmeldungen nach Bundesländern 2009:

  1. Nordrhein-Westfalen: 15.450
  2. Bayern: 11.836
  3. Baden-Württemberg: 8.234
  4. Hessen: 5.584
  5. Berlin: 4.697
  6. Niedersachsen: 4.548
  7. Hamburg: 3.448
  8. Rheinland-Pfalz: 2.955
  9. Sachsen: 2.260
  10. Schleswig-Holstein: 2.066
  11. Brandenburg: 1.074
  12. Thüringen: 987
  13. Sachsen-Anhalt: 825
  14. Mecklenburg-Vorpommern: 651
  15. Saarland: 580
  16. Bremen: 519

Quelle: DPMA

Marke anmelden – Kosten und Gebühren Übersicht

Was kostet es eine Marke beim Markenamt einzutragen?

Bei einer Markenanmeldung entstehen Anmeldegebühren und gegebenenfalls Anwalts-, und Recherchekosten. Die Anmeldegebühren sind als Amtsgebühren in jedem Fall bei dem zuständigen Markenamt für die Markenanmeldung zu bezahlen.

Die Anmeldegebühr beinhaltet die Gebühr für drei Waren- oder Dienstleistungsklassen. Für jede weitere Klasse ist die Klassengebühr zu zahlen. Falls für Sie eine schnellere Bearbeitung der Anmeldung gewünscht ist, kann ein Beschleunigungsantrag gestellt werden. Die Beschleunigungsgebühr beträgt 200 EUR.

Markengebühren (Amtsgebühren) im Überblick

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Zahlungsfristen

Die Anmeldegebühr und eventuell weitere Klassengebühren sind innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der Anmeldung beim DPMA zu zahlen. Andernfalls gilt eine Anmeldung kraft Gesetz als zurückgenommen.
Mit der Empfangsbestätigung wird die Höhe der Gebühren mitgeteilt. Die Zahlungsfrist läuft ab der Einreichung der Anmeldung, unabhängig vom Erhalt der Empfangsscheinigung.

Anwaltskosten

Um eine Marke anzumelden benötigen Sie keinen Rechtsanwalt. Eine Beratung durch einen Rechtsanwalt ist jedoch zu empfehlen, um optimalen Markenschutz zu erreichen. Die Kanzlei Breuer bietet Ihnen folgende Dienstleistungen zu Ihrer Markenanmeldung:

Markenrecherche und Bewertung der Ergebnisse

Die Markenämter prüfen nicht, ob bereits ähnliche oder identische Marken registriert sind. Nach dem Prioritätsprinzip des § 6 Abs. 1 Markengesetzes bestimmt grundsätzlich der Zeitrang über den Vorrang kollidierender Kennzeichenrechte. Eine prioritätsältere Marke hat Vorrang gegenüber der prioritätsjüngeren Marke, d.h. der Inhaber einer älteren Marke kann gegen den Inhaber einer jüngeren Marke vorgehen. Melden Sie eine Marke an, die mit einer bereits eingetragenen Marke identisch oder ähnlich ist, so dass Verwechslungsgefahr besteht, besteht das Risiko einer kostenpflichtigen Abmahnung. Bei genutzten Marken kann dies zu erheblichen Kosten führen, da hier regelmäßig Streitwert ab 50.000 EUR angesetzt werden, die bei einer Abmahnung zu Anwaltskosten von über 1.600 EUR führen.

Vor einer Markenanmeldung sollte deshalb unbedingt eine Recherche nach identischen und ähnlichen Marken, Unternehmenskennzeichen und Domains durchgeführt werden.

Formulierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses

Insbesondere die Formulierung des richtigen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses stellt für viele Anmelder eine Hürde da, die dazu führen kann, dass eine Marke vom Markenamt zurückgewiesen wird. Die richtige Formulierung ist dabei entscheidend für den Schutzumfang und die spätere Verteidigung der Marke.

Einreichen der Unterlagen und Korrespondenz mit dem Markenamt

Die Zusammenstellung der Unterlagen und die Korrespondenz mit dem Markenamt erfolgt durch einen spezialisierten Rechtsanwalt.

Weitere Informationen zum Thema Marken, Namen und Logo anmelden und schützen erhalten Sie über das Angebot Wir lieben Marken der Kanzlei Breuer.

Wie lange dauert die Eintragung einer Marke beim DPMA?

Wie lange dauert die Eintragung einer Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)?

Das Eintragungsverfahren für eine Marke ist in der Regel in 7 bis 8 Monaten abgeschlossen. Es verzögert sich vor allem dann, wenn beispielsweise Rückfragen beim Anmelder erforderlich werden, weil die Markenanmeldung unklar formuliert ist.

Wie kann das Eintragungsverfahren beschleunigt werden?

Wenn die Eintragung einer Marke schnell gehen muss, kann in dem Anmeldeformular zusätzlich ein Antrag auf beschleunigte Prüfung der Anmeldung gestellt werden. Für die beschleunigte Prüfung berechnet das DPMA eine gesonderte Gebühr von derzeit 200 EUR. Die Anmeldung wird dann beim DPMA bevorzugt bearbeitet. Die Markeneintragung erfolgt dann innerhalb von 6 Monaten nach der Anmeldung.

Worin besteht der Unterschied zwischen einer Wortmarke und einer Wort-/Bildmarke?

Worin besteht der Unterschied zwischen einer Wortmarke und einer Wort-/Bildmarke?

Wortmarken sind Marken, die aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen oder sonstigen Schriftzeichen bestehen und die sich mit der vom Deutschen Patent und Markenamt (DPMA) verwendeten üblichen Druckschrift (vgl. § 7 MarkenV) darstellen lassen.

Die vom DPMA verwendete Druckschrift „Arial“ umfasst neben allen Buchstaben (groß oder klein geschrieben) und Zahlen auch übliche Schriftzeichen wie ., ;, :, +, -, &, !, ?, @, ¤, usw..

Der Schutz einer eingetragenen Wortmarke umfasst in der Regel alle verkehrsüblichen Wiedergabeformen, insbesondere die Groß- und Kleinschreibung bzw. einheitliche Groß- oder Kleinschreibung und den Wechsel gebräuchlicher Schrifttypen.

Beispiel: Bei einer Eintragung „Marke“ besteht Schutz auch für

MARKE, marke, Marke, Marke etc.

Enthält die Marke Zeichen, die nicht den oben genannten Kriterien entsprechen, wird diese als Wort-/Bildmarke bzw. als Bildmarke behandelt.

Wenn der Anmelder die Eintragung eines Wortzeichens in einer besonderen Schreibweise, Schriftanordnung, Schriftgestaltung oder Farbe beantragt, wenn es ihm also auf einen bestimmten optischen Eindruck ankommt, handelt es sich um eine Wort/Bildmarke oder Bildmarke.

Darunter fallen insbesondere folgende Varianten:

  • Kombination von Buchstaben-/Zeichenfolge und Bildbestandteil
  • mehrzeilige
    Anordnung
    der Worte
  • gesperrt geschriebene Worte (L e e r z e i c h e n zwischen den einzelnen Buchstaben)
  • kursiv oder fett geschriebene Worte
  • Worte oder einzelne Buchstaben in einer
    bestimmten Schriftart

Bildmarken sind Bilder, Bildelemente oder Abbildungen (ohne Wortbestandteile).
Viele nicht-lateinische Schriftzeichen, z. B. chinesische, sind ebenfalls als Bildmarken anzusehen.

Die Eintragung einer Wort-/Bildmarke sagt nichts darüber aus, ob die enthaltene Buchstabenfolge als „reine“ Wortmarke schutzfähig wäre.

Ein nicht schutzfähiges Wortzeichen kann durch Hinzufügen einer besonderen grafischen Gestaltung Schutzfähigkeit erlangen. Einfache oder gebräuchliche grafische Gestaltungen oder Verzierungen (z.B. ein Stern) reichen hierfür in der Regel nicht aus. Je beschreibender das Wort ist, desto höhere Anforderungen sind an die Grafik zu stellen. Aus schutzunfähigen Wortbestandteilen einer Wort-/Bildmarke können aber keine Verbietungsrechte gegen die Verwendung des Wortes hergeleitet werden. (DPMA)

Marken in Zahlen 2008

Entwicklung der Markenanmeldungen

Nationale Marken Anmeldungen Deutschland: 73.903 (- 3,0 %) (2007: 76.165)
davon Eintragungsverfahren mit Eintragung abgeschlossen: 50.259 (-7,8 %) (2007: 54.534)

Verteilung der Markenanmeldungen 2008: Warenklassen: 52,2 % (38.554) / Dienstleistungsklassen 47,2 % (35.349)

Marken Bestand 2008: 776.628 (+ 1,6 %)

Markenanmeldungen in den fünf stärksten Leitklassen:
Klasse 35: Werbung (8.339)
Klasse 41: Ausbildung, Sport, Kultur (8.088)
Klasse 9: Computer (4.482)
Klasse 42: Technologische Dienstleistungen (4.006)
Klasse 36: Versicherungswesen (3.322)

Marken- und Produktpiraterie

Zahl der Grenzbeschlagnahmen durch Zolldienststellen 2008 (Steigerung zu 2007): 10.888 (+40 %)

Wert der beschlagnahmten Waren: 436.000.000 Euro (+2,4 %)

Top 10 der Herkunftsländer gefälschter Markenartikel (in Prozent der Aufgriffe):
China (28,6 %)
USA (18,5 %)
Thailand (17,4 %)
Hongkong (8,2 %)
Indien (5,2 %)
Türkei (4,5 %)
V.A.E. (1,8 %)
Vietnam (1,3 %)
Schweiz (1,0 %)
Japan (0,7 %)

Quellen: DPMA Statistik 2008, Zoll Jahresstatistik 2008

Streitwerte und Kosten im Markenrecht

Streitwertübersicht im Marken- und Kennzeichenrecht

Der Streitwert orientiert sich allgemein an dem Interesse, das der Gläubiger bei Einleitung des Verfahrens (§ 4 ZPO) an der gerichtlichen Durchsetzung der geltend gemachten Ansprüche hat; dieses Interesse ist vom Gericht nach freiem Ermessen zu schätzen (§ 3 ZPO).

Bei Markenverletzungen bemisst sich die Höhe des festzusetzenden Streitwerts vor allem nach dem Wert der verletzten Marke und der Gefährlichkeit der Verletzung (so genannter Angriffsfaktor). Für den Marktwert des verletzten Kennzeichens kommt es insbesondere auf die Dauer und den Umfang der bisherigen Benutzung, unter dem Kennzeichen erzielte Umsätze, Bekanntheitsgrad und Ruf des Kennzeichens, Grad der originären Kennzeichnungskraft und die allgemeine Bedeutung von Kennzeichen für den Absatz nach Art des Produkts und der Branche an.

Im folgenden eine Übersicht zu Streitwerten, die von Gerichten in Markenrechtsstreitigkeiten festgesetzt worden sind und die als Orientierung dienen können.

Rechtsprechung

1. Verfahren vor dem Bundespatentgericht (BPatG)

Widerspruchsverfahren

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Titelschutz und Titelschutzanzeige

Was bedeutet Titelschutz?

Seit dem 1.1.1995 ist das Recht des Titelschutzes in den §§ 5 und 15 Markengesetz (MarkenG) geregelt. Unter dem Begriff geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt (§ 5 Abs. 1 MarkenG).

Eine Definition des Begriffs „Werktitel“ liefert das Gesetz gleich mit (§ 5 Abs. 3 MarkenG):

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Gemeinschaftsmarke

Was ist eine Gemeinschaftsmarke? Um Schutz allen Ländern der Europäischen Union zu erhalten, besteht ein einheitliches Eintragungsverfahren, das dem Inhaber der Marke in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein ausschließliches Recht gewährt. Die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke erfolgt beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM).

Nizza Klassifikation

Was ist die Nizza Klassifikation?

Eine Marke dient dazu, Waren und Dienstleistungen von Unternehmen zu unterscheiden. Daher muss die Marke bestimmten Waren und Dienstleistungen zugeordnet sein, für die Schutz beansprucht wird.

Entscheidend ist diese Zuordnung im Fall einer Markenverletzung. Für die Verwechslungsgefahr kommt es nämlich nicht nur auf die Ähnlichkeit der Marken, sondern auch auf die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen an, für die die Marke eingetragen und benutzt wird.

Mit welchen Begriffen die Waren und Dienstleistungen bezeichnet werden, ist in standardisierte Form in der Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen (Markenklassifikation) oder kurz „Nizza-Klassifikation“ einheitlich geregelt. Die Begriffe sind dort systematisch nach Klassen gruppiert. Die Warenklassen sind in Produkt- und Materialgruppen eingeteilt, die Dienstleistungsklassen nach Sparten/Branchen.

Die Bezeichnung Nizza Klassifikation leitet sich der Stadt Nizza ab. Dort wurde am 15. Juni 1957 ein Abkommen über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken international beschlossen.

Inhalt der Nizza Klassifikation

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