OLG Köln: DAS GESUNDE PLUS – Keine Verwechslungsgefahr mit dem Zeichen “Gesundheit Plus+” Urteil vom 08.04.2011 – 6 U 158/10
Zwischen der eingetragenen Wortmarke “DAS GESUNDE PLUS”, eingetragen für Gesundheitsprodukte wie freiverkäufliche Arzneimittel, und dem Zeichen “GESUNDHEIT PLUS+”, unter dem Markenprodukte dritter Hersteller angeboten werden, besteht in der Gesamtabwägung aufgrund der unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraf der Marke “DAS GESUNDE PLUS” trotz Warenähnlichkeit keine Verwechslungsgefahr.
OLG Köln, Urteil vom 08.04.2011 – 6 U 158/10 – IR-Marke “DAS GESUNDE PLUS”
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
BPatG: Syltsilber – Markenanmeldung für Flaschenöffner schutzfähig Beschluss vom 05.08.2011 – 28 W (pat) 72/10
Die Markenanmeldung “Syltsilber” ist für „Phantasiewaren, nämlich Flaschenöffner, soweit in Klasse 14 enthalten; Briefbeschwerer“ schutzfähig. Der Wortbestandteil „Silber“ ist zwar in der Schmuckherstellung als schlagwortartiges Synonym für Silberschmuckwaren gebräuchlich, mangels Eignung zur unmittelbaren Beschreibung der noch beanspruchten Waren besteht kein schutzwürdiges Allgemeininteresse an der freien Verwendung der Anmeldemarke i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
BPatG, Beschluss vom 05.08.2011 – 28 W (pat) 72/10 – Syltsilber
MarkenG §§ 8 Abs. 2 Nr. 2, 33
Markenlinks: Neufassung der Nizzaer Klassifikation, Morphsuit, Anbumsen, Ballermann, XXX-Domains, The Hobbit Trailer
DPMA: Neufassung der Nizzaer Klassifikation zum 1. Januar 2012
Markenidee: Weil die Bilder vom Saufgelage ja doch im Internet landen, hatten drei Schotten eine geniale Idee: ein Ganzkörperkostüm, in dem man sich alles erlauben kann – Das Morphsuit (www.morphsuit.com):
Anbumsen als Marke? DPMA 2011 – Verstoß gegen öffentliche Ordnung/gute Sitten
Markenstreit: Krieg am Ballermann
XXX-Domains: eCommerce giant markafoni first company to file .XXX domain dispute
Vorfreude: The Hobbit – Official Trailer #1 [HD]
BPatG: Fürst von Metternich – Markenanmeldung historischer Persönlichkeiten Beschluss vom 18.05.2011 – 29 W (pat) 158/10
Der Eintragung der Markenanmeldung „Fürst von Metternich“ steht in Bezug auf die noch beanspruchten Waren Bücher und Dienstleistungen im Bereich Unterhaltung kein absolutes Schutzhindernis, insbesondere auch nicht das der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG oder des Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, entgegen.
BPatG, Beschluss vom 18.05.2011 – 29 W (pat) 158/10 – Fürst von Metternich
§ 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 MarkenG
BGH: Gartencenter Pötschke – Anmeldung einer Marke bei “kennzeichenrechtlicher Gleichgewichtslage” Urteil vom 07.07.2011 – I ZR 207/08
a) Besteht eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage, auf die die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen anzuwenden sind, kann eine Partei die von ihr verwendete Unternehmensbezeichnung nur ausnahmsweise auch als (Dienstleistungs-)Marke eintragen lassen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 14. April 2011 – I ZR 41/08, GRUR 2011, 623 = WRP 2011, 886 – Peek & Cloppenburg II).
b) Die Eintragung einer Marke für die angebotenen Dienstleistungen zur Absicherung eines nur regional benutzten Unternehmenskennzeichens muss die andere Partei allenfalls dann hinnehmen, wenn keine anderen Möglichkeiten bestehen, eine Schwächung des von beiden Parteien verwendeten Zeichens zu verhindern.
BGH, Urteil vom 07.07.2011 – I ZR 207/08 – Gartencenter Pötschke
MarkenG § 12, § 15 Abs. 2, § 23 Nr. 1, § 51 Abs. 1, § 55 Abs. 1
BGH: Link economy – Zur Unterscheidungskraft beschreibender Wortkombinationen als Marken Beschluss vom 21.12.2011 – I ZB 56/09
Lässt sich ein beschreibender Gehalt einer Wortfolge nur in mehreren gedanklichen Schritten ermitteln, rechtfertigt dies regelmäßig nicht den Schluss, die Wortfolge habe für das Publikum einen auf der Hand liegenden beschreibenden Inhalt und es fehle ihr deshalb jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
BGH, Beschluss vom 21.12.2011 – I ZB 56/09 – Link economy
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1
OLG Stuttgart: “Balthasar-Neumann-Preis” – Werktitelschutz für die Verleihung eines Preises für Bauleistungen Urteil vom 04.08.2011 – 2 U 74/10
Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen, unter denen die Durchführung einer Preisverleihung in regelmäßigen Abständen unter einer bestimmten Bezeichnung ein werktitelschutzfähiges “sonstiges vergleichbares Werk” i.S.v. § 5 Abs. 3 MarkenG darstellen kann.
2. Die Bezeichnung “Balthasar-Neumann-Preis” ist ein schutzfähiger, hinreichend unterscheidungskräftiger Werktitel für die Verleihung eines Preises für Bauleistungen, die sich durch eine herausragende Verbindung von Architektur- und Ingenieurleistungen und eine Verknüpfung technischer und gestalterischer Aktivitäten auszeichnen.
OLG Stuttgart, Urteil vom 4.8.2011 – 2 U 74/10 – “Balthasar-Neumann-Preis”
§§ 1 Nr. 2, 5 Abs. 1, 3; 15 Abs. 1 – 4 MarkenG; §§ 823 Abs. 1, 1004, 12 BGB
BPatG: “Obazda” als geografische Herkunftsangabe grundsätzlich schutzfähig Beschluss vom 22.09.2011 – 30 W (pat) 9/10
L e i t s a t z :
1. Von einer Gattungsbezeichnung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 510/2006 kann nur ausgegangen werden, wenn der Gattungscharakter zweifelsfrei feststeht.
2. Die Produktspezifikation gemäß Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 510/2006 darf keine ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten.
BPatG, Beschluss vom 22.09.2011 – 30 W (pat) 9/10 – Obazda
Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2; MarkenG § 130
BPatG: “B & P” – Zum Freihaltebedürfnis von Buchstabenkombinationen Beschluss vom 20.10.2011 – 30 W (pat) 513/11
L e i t s a t z :
Buchstaben oder Buchstabenkombinationen unterliegen einem Freihaltebedürfnis nur dann, wenn es sich um Abkürzungen für beschreibende Angaben handelt, die im Verkehr als solche gebräuchlich oder aus sich heraus verständlich sind und insoweit von den beteiligten Verkehrskreisen ohne weiteres der betreffenden beschreibenden Angabe gleichgesetzt werden.
BPatG, Beschluss vom 20.10.2011 – 30 W (pat) 513/11 – B & P
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2
Hat neben einem Rechtsanwalt auch ein Patentanwalt an der Abmahnung wegen einer Markenverletzung mitgewirkt, kann die Erstattung der durch die Mitwirkung des Patentanwalts entstandenen Kosten nach §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB oder § 14 Abs. 6 Satz 1 MarkenG nur beansprucht werden, wenn der Anspruchsteller darlegt und nachweist, dass die Mitwirkung des Patentanwalts erforderlich war. Diese Voraussetzung ist regelmäßig nur dann erfüllt, wenn der Patentanwalt dabei Aufgaben übernommen hat, die – wie etwa Recherchen zum Registerstand oder zur Benutzungslage – zum typischen Arbeitsgebiet eines Patentanwalts gehören.
BGH, Urteil vom 24.02.2011 – I ZR 181/09 – Kosten des Patentanwalts II
BGB §§ 677, 683 Satz 1, § 670; MarkenG § 14 Abs. 6 Satz 1
