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Aktuelle Informationen für Markenanmelder und Markeninhaber zu: Abmahnungen, Marken anmelden, Marken recherchieren, Marken überwachen und Marken verteidigen. Mit umfangreicher Volltext-Urteilsdatenbank zum Marken- und Kennzeichenrecht. Herausgegeben von Rechtsanwalt Dennis Breuer LL.M.
Leitsatz:
Voreintragungen identischer oder ähnlicher Marken können Anlass zu einer kritischen Überprüfung geben, ob ein im konkreten Fall angenommenes Schutzhindernis tatsächlich besteht, sie begründen aber keine Pflicht des Patentamts oder des Patentgerichts, sich mit diesen Marken im einzelnen auseinanderzusetzen und sich gegebenenfalls zu deren Schutzfähigkeit oder Schutzunfähigkeit zu äußern (vgl. EuGH MarkenR 2009, 478 – American Clothing/HABM).
BPatG, Beschluss vom 26.01.2010 – 24 W (pat) 142/05 – VOLKSFLAT
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1
Leitsatz:
1. Zur Bedeutung von Voreintragungen vergleichbarer Drittmarken im Anmeldeverfahren.
2. Der von Teilen der Instanzrechtsprechung und des Schrifttums geforderten sog. “Vereinheitlichung der Entscheidungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamtes” (vgl. BPatG GRUR 2009, 683, 684 – SCHWABENPOST; Töbelmann, GRUR 2009, 1008) sind von Rechts wegen enge Grenzen gesetzt. Steht aufgrund des zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung einer angemeldeten Marke gegebenen Erkenntnisstandes – insbesondere von zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehenden Tatsachen, die belegen, dass für den Verkehr die beschreibende Bedeutung einer angemeldeten Kennzeichnung gegenüber ihrem Verständnis als Herkunftszeichen im Vordergrund steht – für den zuständigen Prüfer des Deutschen Patent- und Markenamtes aufgrund seiner eigenen Wertung fest, dass ein Schutzhindernis gegeben ist, darf ihm nämlich eine innerdienstliche Anweisung, die tatsächlichen Grundlagen seiner Entscheidung anders zu werten, weder im Einzelfall noch durch Verwaltungsvorschriften erteilt werden; solche allgemeinen Anweisungen überschritten das nach allgemeiner Ansicht nur eingeschränkt bestehende Weisungsrecht des Präsidenten des Patentamts. Da solche Weisungen den Prüfer nicht binden können, erübrigen sich weitere Ausführungen zu den vom Anmelder genannten angeblichen Voreintragungen, da diese nicht entscheidungserheblich sein können, wenn der Prüfer des Deutschen Patent- und Markenamtes ein Schutzhindernis für die Eintragung der konkret zu beurteilenden Anmeldemarke für gegeben erachtet.
BPatG, Beschluss vom 01.12.2009 – 27 W (pat) 220/09 – Voreintragungen im Anmeldeverfahren
§ 8 Abs. 2 MarkenG
BPatG: “Etikett” – Zur Schutzfähigkeit dreidimensionaler, produktbezogener Formmarken
Leitsätze:
1. Zur Schutzfähigkeit dreidimensionaler, produktbezogener Formmarken.
2. Ein “Kennzeichnungsnotstand” auf dem Produktbereich der Etiketten besteht nicht.
3. Ein Registerschutz von gebräuchlichen Formgestaltungen für Etiketten, Bonrollen, Anhängetafeln und vergleichbare Waren, wie beispielsweise rechteckige, konkave oder konvexe Gestaltungsvarianten, kommt nur unter den Voraussetzungen einer durch Benutzung erworbenen Verkehrsbekanntheit nach § 8 Abs. 3 MarkenG in Betracht (Abweichung von BGH I ZB 012/96 und I ZB 013/96 – Etikettenartige Umrahmungen).
BPatG, Beschluss vom 18.11.2009 – Aktenzeichen: 28 W (pat) 27/09 Az. der Parallelentscheidungen 28 W (pat) 28/09 28 W (pat) 29/09 28 W (pat) 30/09 28 W (pat) 31/09 28 W (pat) 32/09 28 W (pat) 33/09
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG
Dadurch, dass mit der Bezeichnung “Fachanwalt für Markenrecht” geworben wird, ohne dass es diesen Fachanwaltstitel gibt, liegt eine irreführende Werbung über geschäftliche Verhältnisse vor. Zudem suggeriert die falsche Bezeichnung “Fachanwalt für Markenrecht” eine unzutreffende Alleinstellung im Sinne des Wettbewerbsrechts.
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.01.2010 – 2-06 O 521 /09 – “Fachanwalt für Markenrecht”
§§ 3, 4 Nr. 11, 5, 8 III Nr. 1 UWG i.V.m. § 1 FachanwaltsVO
OLG Köln: Wettbewerbsrechtlicher Schutz eines bekannten Verpackungsdesigns (Eisbär auf blau-weißer Bonbontüte)
Der Vertrieb eines nachahmenden Erzeugnisses (hier: “Atemgold”) ist wettbewerbswidrig, wenn das nachgeahmte Produkt (hier: “WICK Blau”) über wettbewerbliche Eigenart verfügt und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller Umstände kann eine unlautere Rufausbeutung auch anzunehmen sein, wenn ein Wettbewerber – außerhalb einer unmittelbaren oder mittelbaren Herkunftsverwechslung – etwa das populäre Design eines Konkurrenzprodukts ohne sachlich gerechtfertigten Grund nachahmt, um sich mit seinem Erzeugnis an das „Image“ des Orginals „anzuhängen“. 
OLG Köln, Urteil vom 15.01.2010 – 6 U 131/09 – “Eisbär auf blau-weißer Bonbontüte”
§§ 3, 4 Nr. 9, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG
a) Die Grundsätze des § 322 ZPO sind auf bestandskräftige Entscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamts im Löschungsverfahren übertragbar.
b) Hat der Beschwerdeführer im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren ge-mäß § 66 MarkenG die Beschwerdegebühr nicht gezahlt, tritt die daran anknüpfende Rechtsfolge des § 6 Abs. 2 PatKostG kraft Gesetzes ein. Die in § 23 Abs. 1 Nr. 4 RPflG vorgesehene Entscheidung des Rechtspflegers, dass die Beschwerde als nicht erhoben gilt, hat nur deklaratorische Bedeutung.
c) Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Zeichen (hier: der Legostein) ausschließlich aus einer Form besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung i.S. von § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erforderlich ist, sind diejenigen Merkmale außer Betracht zu lassen, die die Grundform der Warengattung ausmachen. Dienen die verbleibenden Merkmale ausschließlich der Herbeiführung einer technischen Wirkung (hier: Verbindung der Spielbausteine), ist die Warenform nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vom Markenschutz auch dann ausgenommen, wenn die technische Lösung (hier: Klemmwirkung durch Kupplungselemente in Form von Noppen) durch unterschiedlich ausgestaltete Merkmale (hier: unterschiedlich geformte Noppen) erreicht werden kann.
BGH, Beschluss vom 16.07.2009 – I ZB 53/07 – Legostein
MarkenG § 3 Abs. 2 Nr. 2, § 50 Abs. 1 und 2, §§ 54, 66; PatKostG § 6 Abs. 2; ZPO § 322
a) Stellt sich der Parallelimport eines Arzneimittels allein deswegen als rechtswidrig dar, weil die Vorabinformation des Markeninhabers, die Voraussetzung für die Erschöpfung gewesen wäre, unterblieben ist, kommt im Rahmen der Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie ein verhältnismäßig niedriger Vergütungssatz in Betracht.
b) Der Parallelimporteur, der es versäumt, den Markeninhaber vorab zu informieren, und der deswegen eine Markenverletzung begeht, kann – wenn der Markeninhaber diese Art der Schadensberechnung gewählt hat – verpflichtet sein, den Gewinn aus dem Vertrieb des parallelimportierten Arzneimittels vollständig herauszugeben.
BGH, Urteil vom 29.07.2009 – I ZR 87/07 – Zoladex
MarkenG § 14 Abs. 6 a.F., § 24
Leitsatz
Die Bezeichnung „Bullenmeister“ für ein alkoholfreies Getränk nutzt die der bekannten deutschen Marke „Red Bull“ eigene Unterscheidungskraft und Wertschätzung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise aus (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG). Der Verkehr ordnet diese Bezeichnung infolge ähnlichkeitsbedingter Wiederkennung eines Markenbestandteils („Bull“) der bekannten Marke zu. Nicht hingegen handelt es sich lediglich – wie im Fall „Zwilling/Zweibrüder“ (BGH, Urt. v. 29.4.2004, Az. I ZR 191/01) – um eine für die Anname eines Verstoßes gegen § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nicht ausreichende bloße Assoziation, die aufgrund einer geschickt gewählten begrifflichen Annäherung bestehende Zeichenunterschiede überwindet.
OLG Hamburg, Urteil vom 26.11.2009 – 3 U 201/08 – “Red Bull” gegen “Bullenmeister”
§§ 670, 677, 683 BGB; §§ 14, 18, 19 MarkenG
Eine humorvolle oder ironische Anspielung auf einen Mitbewerber oder dessen Produkte in einem Werbevergleich, die weder den Mitbewerber dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgibt noch von den Adressaten der Werbung wörtlich und damit ernst genommen und daher nicht als Abwertung verstanden wird, stellt keine unlautere Herabsetzung im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG dar.
BGH, Urteil vom 01.10.2009 – I ZR 134/07 – “Gib mal Zeitung”
UWG § 6 Abs. 2 Nr. 5
Das Löschungsverfahren gegen die Marke “Hardcore” war erfolgreich und die Marke wurde nach Widerspruch wegen absoluter Schutzhindernisse zum 28.12.2009 im Markenregister des DPMA gelöscht.
Die Anmeldung der Marke u.a. für Bekleidung hatte 2009 für einige Aufregung gesorgt (Hintergrund: HARDCORE als rechte Marke).