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BGH: „Stadtwerk Bremen“ als Marke für kommunalen Versorgungsbetrieb schutzfähig Beschluss vom 09.11.2016 – I ZB 43/15

Leitsatz

1. Das Schutzhindernis der Täuschungseignung (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG) ist nicht erfüllt, wenn für die mit der Marke beanspruchten Waren oder Dienstleistungen eine Benutzung möglich ist, bei der keine Irreführung des Verkehrs erfolgt. Der Eintragung der Marke „Stadtwerke Bremen“ für Waren und Dienstleistungen eines Versorgungsunternehmens steht § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG nicht deshalb entgegen, weil die Stadt Bremen lediglich eine mittelbare Minderheitsbeteiligung an der Anmelderin innehat, sofern möglich erscheint, dass die Stadt Bremen zukünftig einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Anmelderin gewinnt oder die Anmelderin die Marke an einen von der Stadt Bremen geführten oder beherrschten Versorgungsbetrieb lizenziert oder überträgt.

2. Der Marke „Stadtwerke Bremen“ fehlt nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Sie bezeichnet die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Versorgungsunternehmen in kommunaler Trägerschaft.

3. Die Bezeichnung „Stadtwerke Bremen“ ist keine freihaltungsbedürftige Angabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Ihr Aussagegehalt erschöpft sich nicht in der Beschreibung von Grundversorgungsleistungen im Einzugsbereich der Stadt Bremen, sondern bezeichnet Versorgungsleistungen eines kommunalen Unternehmens, das zumindest mehrheitlich von der Stadt Bremen betrieben wird.

BGH, Beschluss vom 09.11.2017 – I ZB 43/15Stadtwerke Bremen
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 6 MarkenG, § 27 MarkenG, § 28 Abs 2 S 1 MarkenG, § 31 MarkenG, § 33 Abs 2 S 1 MarkenG, § 37 Abs 3 MarkenG

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BPatG: Unterschriftsmangel II Beschluss vom 16.11.2010 – 33 W (pat) 14/10

L e i t s ä t z e :

Zur schriftlichen Ausfertigung eines Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamts gehört die Unterschrift des an seinem Zustandekommen beteiligten Amtsträgers oder – ersatzweise – der Abdruck seines Namens zusammen mit einem Abdruck des Dienstsiegels des Deutschen Patent- und Markenamts auf dem Original.

Fehlt es daran, so ist der Beschluss mangels gesetzlich vorgeschriebener Form unwirksam, was vom Bundespatentgericht festzustellen ist. Eine Nachholung der Unterschrift oder der Anbringung des Dienstsiegels im Beschwerdeverfahren ist bei einem im schriftlichen Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt erlassenen Beschluss nicht möglich (Weiterentwicklung von BPatGE 41, 44 f.).

BPatG, Beschluss vom 16.11.2010 – 33 W (pat) 14/10Unterschriftsmangel II
§ 61 Abs. 1 MarkenG; § 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 DPMAV

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