Archiv der Kategorie: Arzt- und Heilmittelwerbung

BGH: „Master of Science Kieferorthopädie“ Urteil vom 18.03.2010 – I ZR 172/08

a) Die Bestimmungen des Heilberufsgesetzes NRW über die Führung von Gebietsbezeichnungen, Teilgebietsbezeichnungen oder Zusatzbezeichnungen durch Kammerangehörige sind Marktverhaltensregeln i.S. des § 4 Nr. 11 UWG.

b) Die Führung des von einer österreichischen Universität verliehenen Grades „Master of Science Kieferorthopädie“ verstößt nicht gegen §§ 33, 35 Abs. 1 HeilberufsG NRW.

BGH, Urteil vom 18.03.2010 – I ZR 172/08Master of Science Kieferorthopädie
UWG § 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4; HeilberufsG NRW §§ 33, 35 Abs. 1

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OLG Düsseldorf: “Underberg” – Werbung für Kräuterspirituose mit gesundheitsbezogenen Angaben Urteil vom 23.03.2010 – I-20 U 183/09

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2010 – I-20 U 183/09Underberg
§ 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 („Health-Claims-VO“)

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OLG Düsseldorf: Irreführung durch Begriff Augenklinik für Augenarztpraxis

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.09.2008 – I-20 U 168/07
§§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 8 Abs. 1 UWG

1. Die Verwendung des Begriffs „Klinik“ für eine ärztliche Einrichtung setzt voraus, dass diese Einrichtung in der Lage ist, Patienten stationär aufzunehmen.

2. Der Streitgegenstand eines Unterlassungsbegehrens wird neben dem umfangreich vorgetragenen Sachverhalt selbst auch von der rechtlichen Würdigung durch den Kläger bestimmt. Stützt dieser seinen Unterlassungsanspruch in Abmahnung und Klage allein auf einen Verstoß gegen die Gewerbeordnung i. V. mit § 4 Nr. 11 UWG, stellt die Erweiterung der Anspruchsbegründung im Berufungsverfahren auf eine Irreführung nach § 5 UWG eine wenn auch sachdienliche Klageänderung dar.

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LG Köln: Gesundheitsreisen aus der Apotheke

LG Köln, Urteil vom 10.04.2008 – 31 O 825/07
UWG §§ 3, 4 Nr. 11 i.V.m. § 4 Abs. 5 Apothekenbetriebsordnung

Das Angebot in einer Apotheke einen Katalog über Reisen („Reisen für Ihre Gesundheit – Winter 07/08“) zu verteilen und die darin angebotenen Reisen zu bewerben, verstößt gegen das in § 4 Abs. 5 ApBetrO normierte Gebot der Trennung der Apothekenbetriebsräume von anderweitig genutzten Räumen.

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BGH: Treuebonus

BGH, Beschluss vom 30.01.2008 – I ZB 8/07 – Treuebonus (OLG München)
GVG § 13; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1

Ein Streit über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Sonderzahlungen eines Apothekers an privat und gesetzlich Krankenversicherte bei Einlösung von Rezepten (hier: Bonus in Höhe der Hälfte der gesetzlichen Zuzahlung bei gesetzlich Krankenversicherten bzw. 3 € bei privat Krankenversicherten) betrifft keine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung i.S. von § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG, sondern eine Streitigkeit, für die der Rechtsweg zu den Zivilgerichten nach § 13 GVG eröffnet ist.

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OLG Stuttgart: Nahrungsergänzungsmittel mit Enzym Laktase

OLG Stuttgart, Urteil vom 14.2.2008 – 2 U 81/07
§ 2 I Nr. 3 AMG

Leitsätze

1. Ein pulverförmiges, in Kapselform vertriebenes Mittel, das im Wesentlichen aus dem Enzym Laktase besteht und zur Überwindung von Laktose-(Milchzucker-)Intoleranz entweder beim Verzehr laktosehaltiger Speisen eingenommen oder zuvor in diese eingebracht werden soll, ist kein zulassungspflichtiges Arzneimittel i.S.d. § 2 I Nr. 3 AMG in der durch die RL 2001/83 EG i.d.F. der RL 2004/27 EG gebotenen Auslegung.

2. Diesem Mittel fehlt es an der seit der Vollharmonisierung des Arzneimittelbegriffs (von der spätestens seit 30.10.2005 auszugehen ist, vgl. BGH GRUR 2006, 513, 516 f, TZ 33 – Arzneimittelwerbung im Internet) notwendigen Voraussetzung zur Einstufung als Funktionsarzneimittel gem. Art. 1 Nr. 2 b der RL 2001/83 EG. Denn nicht die physiologische Funkton des Körpers (Verdauung) wird beeinflusst etc., sondern der Zustand der zu verdauenden Nahrung.

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OLG Oldenburg: Medizinprodukte auf einem Werbeflyer

OLG Oldenburg, Urteil vom 13.12.2007 – 1 U 94/07
HWG § 4 Abs 6, HWG § 4 Abs 3, UWG § 3

Zur Erinnerungswerbung im Sinne von § 4 Abs. 6 HWG gehört auch die Abbildung einer Verkaufspackung. Das gilt auch dann, wenn man auf der Packung befindliche Angaben zum Anwendungsbereich („Antiallergikum“) auch lesen kann.

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EuGH: Knoblauchpräparat

EuGH, Urteil vom 15.11.2007 – C-319/05
„Vertragsverletzungsklage – Art. 28 EG und 30 EG – Richtlinie 2001/ 83/ EG – Knoblauchpräparat in Form von Kapseln – Präparat, das in bestimmten Mitgliedstaaten rechtmäßig als Nahrungsergänzungsmittel vertrieben wird – Präparat, das im Einfuhrmitgliedstaat als Arzneimittel eingestuft wird – Begriff des ‚Arzneimittels‘ – Hindernis – Rechtfertigung – Öffentliche Gesundheit – Verhältnismäßigkeit“

1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 28 EG und 30 EG verstoßen, dass sie ein Knoblauchpräparat in der Form von Kapseln, das nicht der Definition des Arzneimittels im Sinne von Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/ 83/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel entspricht, als Arzneimittel eingestuft hat.

2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.

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OLG Hamburg: Auf Studie Bezugnehmende Arzneimittelwerbung

OLG Hamburg Urteil vom 29.3.2007 – 3 U 153/06

1. Es handelt sich um Werbung im Sinne des HWG, wenn der Arzneimittelhersteller eine Broschüre verbreitet, in der Studien, die sich mit dem in der Broschüre hervorgehoben dargestellten Arzneimittel befassen, nach deren Studienziel, teilnehmenden Probanden, Studiendesign, Studiendaten, Studienergebnis und Fundstelle aufbereitet sind.

2. Inwieweit sich dabei die Werbung auf ein Anwendungsgebiet außerhalb der Zulassung bezieht (§ 3 a HWG), beurteilt sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalles.

Ein werblicher Anwendungsbezug ist gegeben, wenn das Ergebnis einer Studie versprachlicht so dargestellt, dass die angesprochenen Durchschnitts-Ärzte darin eine hinreichend deutliche Empfehlung zur Anwendung entnehmen (hier: für die „neu eingestellten Patienten“ bzw. zur Umstellung auf das beworbene Mittel; der Zulassungsstatus des beworbenen Arzneimittels bleibt unerwähnt). Anders ist es, wenn eindeutig nur über das betreffende Studienziel referiert wird.

3. a) Die Werbung ist irreführend (§ 3 HWG), wenn es sich bei dem referierten Studienergebnis (hier prozentuale Mortalitäts- bzw. Morbiditätssenkung bei Einsatz des Arzneimittels) nicht (wie mangels Hinweis angenommen) um den primären Studienendpunkt handelt, sondern um eine nachträglich vorgenommene Subgruppenanalyse.

b) Wird dagegen bei einem „Vergleich zu Placebo“ durch den Hinweis „kalkuliert“ und durch den Hinweis im Studiendesign deutlich, dass die Studie keinen Studienarm „versus Placebo“ hatte, so ist die das Arzneimittel betreffende Werbung mit insoweit nur nachträglich errechneten Daten nicht irreführend.

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OLG Karlsruhe: Fachexperte für Psychologie

OLG Karlsruhe Urteil vom 07.09.2007 – 4 U 24/07Irreführung Fachexperte für Psychologie
§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Ziff. 1 UWG i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Ziff. 1 UWG

Die Berufsbezeichnung „Fachexperte für Psychologie“ ist irreführend, wenn der Erlangung dieser Bezeichnung keine qualifizierten theoretischen Kenntnisse auf dem Gebiet der Psychologie zugrunde liegen, die einer akademischen Ausbildung, insbesondere der Ausbildung eines Diplom-Psychologen entsprechen. Eine Ausbildung, die fast ausschließlich im Selbststudium durchgeführt wird, genügt diesen Anforderungen in der Regel nicht.

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