Schlagwort-Archive: EuGH

EuGH: Eintragung des Zeichens „BUD“ als Gemeinschaftsmarke Urteil vom 29.03.2011 – C-96/09 P

Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts zur Eintragung des Zeichens „BUD“ als Gemeinschaftsmarke teilweise auf und verweist zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurück.

Eine in einem Mitgliedstaat geschützte geografische Angabe kann der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke nur dann entgegenstehen, wenn sie tatsächlich in hinreichend bedeutsamer Weise im geschäftlichen Verkehr in einem bedeutenden Teil dieses Mitgliedstaats benutzt wird.

Die Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1)) sieht vor, dass ein im geschäftlichen Verkehr benutztes Kennzeichenrecht von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke entgegenstehen kann.

EuGH, Urteil vom 29.03.2011 – C-96/09 PAnheuser-Busch Inc. / Bud?jovický Budvar

Sachverhalt

Zwischen 1996 und 2000 meldete die amerikanische Brauerei Anheuser-Busch beim Gemeinschaftsmarkenamt (HABM) das Bildzeichen und das Wortzeichen BUD als Gemeinschaftsmarke für bestimmte Arten von Waren, darunter auch „Biere“, an. Die tschechische Brauerei Bud?jovický Budvar erhob gegen die Eintragung der Gemeinschaftsmarken wegen sämtlicher in den Anmeldungen benannten Waren Widersprüche.

Das tschechische Unternehmen machte für seine Widersprüche die zum einen in Frankreich, Italien und Portugal gemäß dem Lissabonner Abkommen (Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1). Lissabonner Abkommen über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung vom 31. Oktober 1958, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und geändert am 28. September 1979 (United Nations Treaty Series, Bd. 828, Nr. 13172, S. 205).) und zum anderen in Österreich gemäß zwischen Österreich und der früheren Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik geschlossenen bilateralen Verträgen (Der am 11. Juni 1976 zwischen Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik geschlossene Vertrag über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und sonstigen auf die Herkunft hinweisenden Bezeichnungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse sowie das bilaterale Übereinkommen zur Durchführung dieses Vertrags) geschützte Ursprungsbezeichnung „Bud“ geltend.

Das HABM wies die Widersprüche von Bud?jovický Budvar insgesamt u.a. mit der Begründung zurück, dass die von dem tschechischen Unternehmen vorgelegten Nachweise in Bezug auf die Benutzung der Ursprungsbezeichnung „Bud“ in Österreich, Frankreich, Italien und Portugal unzureichend seien.

Bud?jovický Budvar erhob Klage beim Gericht erster Instanz, das die Entscheidungen des HABM über die Zurückweisung der Widersprüche der tschechischen Brauerei aufgehoben hat (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. Dezember 2008, Bud?jovický Budvar/HABM – Anheuser-Busch (BUD); verbundene Rechtssachen T-225/06, T-255/06, T-257/06 und T-309/06, s. auch CP 95/08). Das Gericht hat festgestellt, das HABM habe in Bezug auf den Schutz der älteren Rechte und die Benutzung der in Rede stehenden Bezeichnung Rechtsfehler begangen.

Anheuser-Busch hat gegen das Urteil des Gerichts vor dem Gerichtshof ein Rechtsmittel eingelegt.

Entscheidung

Mit seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass das Urteil des Gerichts mit einem dreifachen Rechtsfehler behaftet ist.

Zunächst hat das Gericht zu Unrecht festgestellt, dass es für den Nachweis, dass das Zeichen „Bud“ mehr als lediglich örtliche Bedeutung hat, genüge, dass das Zeichen in mehreren Staaten geschützt sei. Der Gerichtshof führt hierzu aus, dass das fragliche Zeichen auch dann, wenn die geografische Ausdehnung seines Schutzes mehr als örtlich ist, der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke nur dann entgegenstehen kann, wenn es tatsächlich in hinreichend bedeutsamer Weise im geschäftlichen Verkehr in einem bedeutenden Teil des Gebiets benutzt wird, in dem es geschützt ist. Die Benutzung im geschäftlichen Verkehr ist dabei für jedes Gebiet, in dem das Zeichen geschützt ist, getrennt vorzunehmen.

Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass das Gericht auch einen Rechtsfehler begangen hat, indem es der Auffassung gewesen ist, dass die Verordnung nicht verlange, dass das Zeichen „Bud“ in dem Gebiet seines Schutzes benutzt werden müsse und dass die Benutzung in einem anderen Gebiet als dem, in dem es geschützt sei, auch bei völlig fehlender Benutzung in dem Schutzgebiet ausreichen könne, um die Eintragung einer jüngeren Marke zu verhindern. In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof darauf hin, dass die ausschließlichen Rechte an einem Zeichen nur in dessen Schutzgebiet, insgesamt oder nur in einem Teil dieses Gebiets, mit einer Gemeinschaftsmarke in Konflikt treten können.

Schließlich hat das Gericht nach Auffassung des Gerichtshofs auch einen Rechtsfehler mit der Feststellung begangen, dass es genüge, die Benutzung des fraglichen Zeichens im geschäftlichen Verkehr vor der Veröffentlichung der Markenanmeldung und nicht spätestens vor dem Tag der Anmeldung nachzuweisen. Im Hinblick insbesondere auf den langen Zeitraum, der zwischen der Anmeldung der Marke und deren Veröffentlichung vergehen kann, ist nämlich die Anwendung des Kriteriums des Anmeldetages besser geeignet, um zu gewährleisten, dass es sich bei der geltend gemachten Benutzung des fraglichen Zeichens um eine tatsächliche Benutzung handelt und nicht um eine Praktik, mit der nur der Zweck verfolgt wird, die Eintragung einer neuen Marke zu verhindern. Außerdem wird eine nur oder zum großen Teil in dem Zeitraum zwischen der Anmeldung und deren Veröffentlichung erfolgte Benutzung des fraglichen Zeichens im Allgemeinen nicht ausreichen, um darzutun, dass dieses Zeichen Gegenstand einer Benutzung im geschäftlichen Verkehr gewesen ist, die eine ausreichende Bedeutung des Zeichens belegt.

Der Gerichtshof hebt unter Zurückweisung der übrigen von Anheuser-Busch geltend gemachten Rechtsmittelgründe das Urteil des Gerichts teilweise auf, soweit es mit den drei festgestellten Rechtsfehlern behaftet ist. Da der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung durch den Gerichtshof reif ist, verweist dieser die Rechtssache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurück.

HINWEIS: Die Gemeinschaftsmarke gilt in der gesamten Europäischen Union und besteht neben den nationalen Marken. Gemeinschaftsmarken werden beim HABM angemeldet. Dessen Entscheidungen können beim Gericht angefochten werden.

Siehe auch PRESSEMITTEILUNG Nr. 25/11, Luxemburg, den 29. März 2011

EuGH: „Barbara Becker“ – Markenschutz von Personennamen Urteil vom 24.06.2010 – C?51/09 P

Auch wenn möglicherweise in einem Teil der Union der Nachname im Allgemeinen eine größere Unterscheidungskraft besitzt als der Vorname, sind dennoch stets die Gegebenheiten des Einzelfalls und insbesondere der Umstand zu berücksichtigen, dass der fragliche Nachname etwa wenig gängig oder, im Gegenteil, sehr verbreitet ist, was Auswirkungen auf die Unterscheidungskraft haben kann. So verhält es sich bei dem Namen „Becker“, dessen Häufigkeit die Beschwerdekammer hervorgehoben hat. (Rn. 36)

Es ist ferner die etwaige Bekanntheit der Person zu berücksichtigen, die die Eintragung ihres Vor- und Nachnamens zusammen als Marke begehrt, da diese Bekanntheit ganz offenkundig von Einfluss auf die Wahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise sein kann. (Rn. 37)

Im Übrigen ist davon auszugehen, dass in einer zusammengesetzten Marke ein Nachname nicht in jedem Fall eine selbständig kennzeichnende Stellung nur deshalb besitzt, weil er als Nachname wahrgenommen wird. Die Feststellung, dass eine solche selbständig kennzeichnende Stellung vorliegt, kann nämlich nur auf der Grundlage einer Prüfung aller relevanten Faktoren des Einzelfalls getroffen werden. (Rn. 38)

Im Übrigen liefen, wie der Generalanwalt in Nr. 59 seiner Schlussanträge im Wesentlichen festgestellt hat, die Erwägungen, aus denen das Gericht auf das Vorliegen einer begrifflichen Zeichenähnlichkeit geschlossen hat, würden sie als mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 in Einklang stehend erachtet, auf die Annahme hinaus, dass jeder Nachname, der eine ältere Marke bildet, erfolgreich der Eintragung einer aus einem Vornamen und diesem Nachnamen gebildeten Marke entgegengehalten werden könnte, selbst wenn beispielsweise dieser Nachname gängig wäre oder die Hinzufügung des Vornamens von Einfluss auf die Wahrnehmung der auf diese Weise zusammengesetzten Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise in begrifflicher Hinsicht wäre. (Rn. 39)

EuGH, Urteil vom 24.06.2010 – C?51/09 P – Barbara Becker
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b – Wortmarke Barbara Becker – Widerspruch der Inhaberin der Gemeinschaftswortmarken BECKER und BECKER ONLINE PRO – Beurteilung der Verwechslungsgefahr – Beurteilung der begrifflichen Zeichenähnlichkeit“

Weiterlesen

Zulässigkeit von Google AdWords („Keyword Advertising“) EuGH, Urteil vom 23.03.2010 – C?236/08 bis C?238/08

1. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke sind dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Marke es einem Werbenden verbieten darf, auf ein mit dieser Marke identisches Schlüsselwort, das von diesem Werbenden ohne seine Zustimmung im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ausgewählt wurde, für Waren oder Dienstleistungen, die mit den von der Marke erfassten identisch sind, zu werben, wenn aus dieser Werbung für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen.

2. Der Anbieter eines Internetreferenzierungsdienstes, der ein mit einer Marke identisches Zeichen als Schlüsselwort speichert und dafür sorgt, dass auf dieses Schlüsselwort Anzeigen gezeigt werden, benutzt dieses Zeichen nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 89/104 bzw. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94.

3. Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) ist dahin auszulegen, dass die darin aufgestellte Regel auf den Anbieter eines Internetreferenzierungsdienstes Anwendung findet, wenn dieser keine aktive Rolle gespielt hat, die ihm eine Kenntnis der gespeicherten Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte. Hat dieser Anbieter keine derartige Rolle gespielt, kann er für die Daten, die er auf Anfrage eines Werbenden gespeichert hat, nicht zur Verantwortung gezogen werden, es sei denn, er hat die Informationen nicht unverzüglich entfernt oder den Zugang zu ihnen gesperrt, nachdem er von der Rechtswidrigkeit dieser Informationen oder Tätigkeiten des Werbenden Kenntnis erlangt hat.

EuGH, Urteil vom 23.03.2010 – C?236/08 bis C?238/08 – Google AdWords
„Marken – Internet – Suchmaschine – Werbung anhand von Schlüsselwörtern (‚keyword advertising‘) – Anhand von Schlüsselwörtern, die Marken entsprechen, erfolgende Anzeige von Links zu Internetseiten von Mitbewerbern der Inhaber der betreffenden Marken oder Internetseiten, auf denen nachgeahmte Waren dargeboten werden – Richtlinie 89/104/EWG – Art. 5 – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 9 – Verantwortlichkeit des Betreibers der – Richtlinie 2000/31/EG (‚Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr‘)“

Weiterlesen

EuGH: „Vorsprung durch Technik“

Insoweit ist insbesondere hervorzuheben, dass der anpreisende Sinn einer Wortmarke es nicht ausschließt, dass sie geeignet ist, gegenüber den Verbrauchern die Herkunft der bezeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Eine solche Marke kann daher von den angesprochenen Verkehrskreisen gleichzeitig als Werbeslogan und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden. Daraus ergibt sich, dass, sofern diese Verkehrskreise die Marke als Herkunftshinweis wahrnehmen, es für ihre Unterscheidungskraft unerheblich ist, dass sie gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird. (Rn. 45)

EuGH, Urteil vom 21.01.2010 – C?398/08 P – „Vorsprung durch Technik
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 63 – Wortmarke Vorsprung durch Technik – Marken, die aus Werbeslogans bestehen – Unterscheidungskraft – Markenanmeldung für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen – Maßgebende Verkehrskreise – Umfassende Beurteilung und Begründung – Neue Unterlagen“

Weiterlesen

EuGH Urteil: Verbraucher müssen bei Widerruf eines Online-Kaufs nicht generell Wertersatz für die Nutzung zahlen

Ein Verbraucher, der von seinem Recht Gebrauch macht, einen Vertragsschluss im Fernabsatz zu widerrufen, darf nicht generell dazu verpflichtet werden, dem Verkäufer Wertersatz für die Nutzung der Ware zu leisten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Verbraucher, der die Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, zum Wertersatz verpflichtet werden.

Hintergrund

Die Gemeinschaftsrichtlinie über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (*) bestimmt, dass ein Verbraucher einen Vertragsabschluss im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen kann. Die einzigen Kosten, die ihm auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

Da das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) dem Verkäufer aber ermöglicht, vom Käufer für die Nutzung der gelieferten Ware Wertersatz zu verlangen, fragt das Amtsgericht Lahr den Gerichtshof nach der Vereinbarkeit einer solchen Verpflichtung mit der Gemeinschaftsrichtlinie.

Diese Frage stellt sich anlässlich eines Rechtsstreits über den Widerruf eines Kaufvertrags über ein gebrauchtes Notebook, der von einer deutschen Verbraucherin, Frau Messner, über das Internet abgeschlossen wurde.

Nachdem der Verkäufer des Notebooks die kostenlose Beseitigung eines im August 2006, also acht Monate nach dem Kauf, aufgetretenen Defekts abgelehnt hatte, widerrief Frau Messner den Kaufvertrag und bot dem Verkäufer Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises die Rücksendung des Notebooks an. Der Widerruf erfolgte innerhalb der im BGB vorgesehenen Fristen, da Frau Messner nicht die nach dessen Bestimmungen für das Inlaufsetzen der Frist erforderliche Widerrufsbelehrung erhalten hatte.

Frau Messner erhob vor dem Amtsgericht Lahr Klage auf Erstattung des Kaufpreises von 278 Euro. Der Verkäufer trägt beim vorlegenden Gericht gegen die Klageforderung vor, dass Frau Messner ihm für ihre Nutzung des Notebooks für etwa acht Monate auf jeden Fall Wertersatz zu leisten habe. Bei einem vergleichbaren Notebook liege der Mietpreis im Marktdurchschnitt bei 118,80 Euro für drei Monate, so dass sich für die Nutzungszeit der Klägerin ein Wertersatz von 316,80 Euro ergebe.

Entscheidung des Gerichts

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die generelle Auferlegung eines Wertersatzes für die Nutzung der durch einen Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware mit den Zielen der Richtlinie unvereinbar ist. Denn wäre das Widerrufsrecht mit negativen Kostenfolgen verbunden, könnte dies den Verbraucher davon abhalten, von diesem Recht Gebrauch zu machen.

Falls nämlich der Verbraucher einen solchen Wertersatz allein deshalb leisten müsste, weil er die Möglichkeit hatte, die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware in der Zeit, in der er sie im Besitz hatte, zu benutzen, könnte er sein Widerrufsrecht nur gegen Zahlung dieses Wertersatzes ausüben. Eine solche Folge nähme dem Verbraucher insbesondere die Möglichkeit, die ihm von der Richtlinie eingeräumte Bedenkzeit völlig frei und ohne jeden Druck zu nutzen.

Außerdem würden die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf beeinträchtigt, wenn dem Verbraucher auferlegt würde, allein deshalb Wertersatz zu zahlen, weil er die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware geprüft und ausprobiert hat. Da das Widerrufsrecht gerade zum Ziel hat, dem Verbraucher diese Möglichkeit einzuräumen, kann deren Wahrnehmung nicht zur Folge haben, dass er dieses Recht nur gegen Zahlung eines Wertersatzes ausüben kann.

Die Richtlinie hat allerdings nicht zum Ziel, dem Verbraucher Rechte einzuräumen, die über das hinausgehen, was zur zweckdienlichen Ausübung seines Widerrufsrechts erforderlich ist. Demzufolge steht die Richtlinie grundsätzlich Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegen, wonach der Verbraucher einen angemessenen Wertersatz zu zahlen hat, wenn er die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat.

Die Befugnis der Mitgliedstaaten, weitere Bedingungen und Einzelheiten für den Fall der Ausübung des Widerrufsrechts festzulegen, ist jedoch unter Beachtung der Zielsetzung dieser Richtlinie auszuüben und darf insbesondere nicht die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf beeinträchtigen. Das wäre z. B. dann der Fall, wenn die Höhe eines Wertersatzes außer Verhältnis zum Kaufpreis der fraglichen Ware stünde oder wenn die nationale Regelung dem Verbraucher die Beweislast dafür auferlegte, dass er die Ware während der Widerrufsfrist nicht in einer Weise benutzt hat, die über das hinausgeht, was zur zweckdienlichen Ausübung seines Widerrufsrechts erforderlich ist.

Das Amtsgericht Lahr hat nun den Rechtsstreit im Lichte der vom Gerichtshof festgestellten Grundsätze unter gebührender Berücksichtigung aller seiner Besonderheiten zu entscheiden, insbesondere der Natur der fraglichen Ware und der Länge des Zeitraums, nach dessen Ablauf der Verbraucher aufgrund der Nichteinhaltung der dem Verkäufer obliegenden Informationspflicht sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.

* Die Richtlinie 97/7EG vom 20. Mai 1997 (ABl. L 144, S. 19) definiert als Vertragsabschluss im Fernabsatz jeden zwischen einem Lieferer und einem Verbraucher geschlossenen, eine Ware oder eine Dienstleistung betreffenden Vertrag, der im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems des Lieferers geschlossen wird, wobei dieser für den Vertrag bis zu dessen Abschluss einschließlich des Vertragsabschlusses selbst ausschließlich eine oder mehrere Fernkommunikationstechniken verwendet.

EuGH, Pressemitteilung Nr. 69/09 vom 03.09.2009

EuGH: Koexistenz zwischen einer Marke und einer geschützten geographischen Angabe – Bayerisches Bier ./. Bavaria

EuGH, Urteil vom 02.07.2009 – C?343/07 – Bayerisches Bier
Vorabentscheidungsersuchen – Gültigkeitsprüfung – Zulässigkeit – Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 und (EG) Nr. 1347/2001 – Gültigkeit – Gattungsbezeichnung – Koexistenz zwischen einer Marke und einer geschützten geographischen Angabe

Weiterlesen

EuGH: Bösgläubigkeit bei Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke – Lindt GOLDHASE

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Anmelder im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke bösgläubig ist, ist das nationale Gericht gehalten, alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die dem von ihm zu entscheidenden Fall eigen sind und zum Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke vorliegen, insbesondere

– die Tatsache, dass der Anmelder weiß oder wissen muss, dass ein Dritter in mindestens einem Mitgliedstaat ein gleiches oder ähnliches Zeichen für eine gleiche oder mit dem angemeldeten Zeichen verwechselbar ähnliche Ware verwendet,

– die Absicht des Anmelders, diesen Dritten an der weiteren Verwendung eines solchen Zeichens zu hindern, sowie

– den Grad des rechtlichen Schutzes, den das Zeichen des Dritten und das angemeldete Zeichen genießen.

EuGH, Urteil vom 11.06.2009 – C-529/07 – Lindt GOLDHASE
„Dreidimensionale Marke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 51 Abs. 1 Buchst. b – Für die Beurteilung der ‚Bösgläubigkeit‘ des Antragstellers bei der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke erhebliche Kriterien“

Weiterlesen

EuGH C?59/08: Verkauf von Luxuswaren an Discounter ohne Zustimmung des Markeinhabers

EuGH, Urteil vom 23.04.2009 – C?59/08 –
Richtlinie 89/104/EWG – Markenrecht – Erschöpfung der Rechte des Markeninhabers – Lizenzvertrag – Verkauf von mit der Marke versehenen Waren unter Missachtung einer Bestimmung des Lizenzvertrags – Fehlende Zustimmung des Markeninhabers – Verkauf an Discounter – Schädigung des Ansehens der Marke

1. Art. 8 Abs. 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Markeninhaber die Rechte aus der Marke gegen einen Lizenznehmer geltend machen kann, der gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrags verstößt, nach der aus Gründen des Ansehens der Marke der Verkauf von Waren wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden an Discounter untersagt ist, sofern nachgewiesen ist, dass dieser Verstoß aufgrund der besonderen Umstände im Fall des Ausgangsverfahrens den Prestigecharakter schädigt, der diesen Waren eine luxuriöse Ausstrahlung verleiht.

2. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 89/104 in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Lizenznehmer, der mit der Marke versehene Waren unter Missachtung einer Bestimmung des Lizenzvertrags in den Verkehr bringt, ohne die Zustimmung des Inhabers der Marke handelt, wenn nachgewiesen ist, dass diese Bestimmung einer der in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie genannten Bestimmungen entspricht.

3. Muss das Inverkehrbringen von Prestigewaren durch den Lizenznehmer als mit der Zustimmung des Markeninhabers erfolgt angesehen werden, obwohl der Lizenznehmer dabei gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrags verstoßen hat, kann der Inhaber der Marke eine solche Bestimmung nur geltend machen, um sich unter Berufung auf Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 89/104 dem Weiterverkauf der Waren zu widersetzen, wenn unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nachgewiesen ist, dass ein solcher Weiterverkauf dem Ansehen der Marke schadet.

Weiterlesen

EuGH: Der Inhaber einer Marke kann sich dem Weiterverkauf seiner Prestigewaren durch Discounter widersetzen

Der Inhaber einer Marke kann sich dem Weiterverkauf seiner Prestigewaren durch Discounter widersetzen.

Dies gilt insbesondere, wenn der Discounter von einem Lizenznehmer unter Verstoß gegen den Lizenzvertrag beliefert wurde und dieser Verstoß den Prestigecharakter schädigt, der diesen Waren eine luxuriöse Ausstrahlung verleiht.

Weiterlesen