Auch wenn möglicherweise in einem Teil der Union der Nachname im Allgemeinen eine größere Unterscheidungskraft besitzt als der Vorname, sind dennoch stets die Gegebenheiten des Einzelfalls und insbesondere der Umstand zu berücksichtigen, dass der fragliche Nachname etwa wenig gängig oder, im Gegenteil, sehr verbreitet ist, was Auswirkungen auf die Unterscheidungskraft haben kann. So verhält es sich bei dem Namen „Becker“, dessen Häufigkeit die Beschwerdekammer hervorgehoben hat. (Rn. 36)
Es ist ferner die etwaige Bekanntheit der Person zu berücksichtigen, die die Eintragung ihres Vor- und Nachnamens zusammen als Marke begehrt, da diese Bekanntheit ganz offenkundig von Einfluss auf die Wahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise sein kann. (Rn. 37)
Im Übrigen ist davon auszugehen, dass in einer zusammengesetzten Marke ein Nachname nicht in jedem Fall eine selbständig kennzeichnende Stellung nur deshalb besitzt, weil er als Nachname wahrgenommen wird. Die Feststellung, dass eine solche selbständig kennzeichnende Stellung vorliegt, kann nämlich nur auf der Grundlage einer Prüfung aller relevanten Faktoren des Einzelfalls getroffen werden. (Rn. 38)
Im Übrigen liefen, wie der Generalanwalt in Nr. 59 seiner Schlussanträge im Wesentlichen festgestellt hat, die Erwägungen, aus denen das Gericht auf das Vorliegen einer begrifflichen Zeichenähnlichkeit geschlossen hat, würden sie als mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 in Einklang stehend erachtet, auf die Annahme hinaus, dass jeder Nachname, der eine ältere Marke bildet, erfolgreich der Eintragung einer aus einem Vornamen und diesem Nachnamen gebildeten Marke entgegengehalten werden könnte, selbst wenn beispielsweise dieser Nachname gängig wäre oder die Hinzufügung des Vornamens von Einfluss auf die Wahrnehmung der auf diese Weise zusammengesetzten Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise in begrifflicher Hinsicht wäre. (Rn. 39)
EuGH, Urteil vom 24.06.2010 – C?51/09 P – Barbara Becker
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b – Wortmarke Barbara Becker – Widerspruch der Inhaberin der Gemeinschaftswortmarken BECKER und BECKER ONLINE PRO – Beurteilung der Verwechslungsgefahr – Beurteilung der begrifflichen Zeichenähnlichkeit“