Archiv der Kategorie: Absolute Schutzfähigkeit

EuG: Markenanmeldung „Fack Ju Göhte“ verstösst gegen öffentliche Ordnung oder gute Sitten Urteil vom 24.01.2018 – T‑69/17

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat die Zurückweisung der Markenanmeldung „Fack Ju Göhte“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 9, 14, 16, 18, 21, 25, 28, 30 , 32, 33, 38 und 41 durch das EUIPO bestätigt, weil der englische Ausdruck „fuck you“ und somit das angemeldete Zeichen insgesamt vulgär sei und die Verbraucher daran Anstoß nehmen könnten.

EuG, Urteil vom 24.01.2018 – T-69/17Fack Ju Göhte

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BPatG: Kein Markenschutz von „Hopfentraum“ für Biere Beschluss vom 12.10.2016 – 26 W (pat) 516/16

Das Bundespatentgericht hat eine Zurückweisung der Markenanmeldung „Hopfentraum“ durch das DPMA lediglich für Waren der Klasse 32 „Mineralwässer; Fruchtsäfte“ aufgehoben. Auf die weiteren beanspruchten Waren u.a. der Klasse 32: Biere und Klasse 33: alkoholische Getränke, hatte die Anmelderin nach einem Hinweis des BPatG verzichtet.

Eine Täuschungseignung durch die Bezeichnung von Mineralwässern durch „Hopfentraum“ verneint das BPatG: Da der Handel mit „Mineralwässern“ und „Fruchtsäften“ in Deutschland durch Verordnungen reglementiert wird, haben die Endverbraucher keine Veranlassung anzunehmen, dass diese Produkte mit Inhalts- oder Geschmacksstoffen von Hopfen versetzt oder angeboten werden könnten (vgl. BPatG 26 W (pat) 516/11 – aloe to go; 26 W (pat) 546/10 – Cayenne; 26 W (pat) 552/14 – Venezianischer Spritzer). Denn der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher dieser Waren weiß aufgrund entsprechender Unterrichtung in den Medien, vor allem in Verbraucher- und anderen Zeitschriften, im Fernsehen und im Internet, dass weder Mineralwasser noch Fruchtsaft Hopfen oder dessen Aroma enthalten.

BPatG, Beschluss vom 12.10.2016 – 26 W (pat) 516/16Hopfentraum
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG

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BPatG: Pippi Langstrumpf – Zur Schutzfähigkeit des Namens einer bekannten fiktiven Figur als Marke Beschluss vom 17.02.2017 – 29 W (pat) 37/13

Ein Löschungsantrag gegen die Marke „Pippi Langstrumpf“ ist vor dem Bundespatentgericht (BPatG) gescheitert. Das BPatG konnte nicht feststellen, dass die angegriffene Marke „Pippi Langstrumpf“ für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 28 und 41 im Zeitpunkt der Anmeldung am 14. März 2006 als beschreibende, nicht unterscheidungskräftige Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG schutzunfähig war, noch dass sie es gegenwärtig ist.

BPatG, Beschluss vom 17.02.2017 – 29 W (pat) 37/13Pippi Langstrumpf
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 50 Abs 1 MarkenG, § 50 Abs 2 S 1 MarkenG

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BPatG: Burgkäse – Schutzfähig als Marke für Milchprodukte und Käse Beschluss vom 16.03.2016 – 28 W (pat) 531/13

Die Verbraucher wie der Fachverkehr werden die Wortschöpfung „Burgkäse“ nicht als Hinweis auf die Herkunft des Käses aus einer bestimmten Stadt oder Region mit Namen Burg verstehen, sondern einen Zusammenhang zwischen dem Warenbegriff und einer mittelalterlichen Wehr- und Befestigungsanlage herstellen. Deshalb kann der Markenanmeldung – wenn es auch einen stark beschreibenden Anklang hat – die Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis nicht abgesprochen werden.

BPatG, Beschluss vom 16.03.2016 – 28 W (pat) 531/13 – Burgkäse
MarkenG § 8 Abs. 2 Nrn. 1 u. 2

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BPatG: Glückspilz – Zur bösgläubigen Markenanmeldung von allgemein üblichen Ausdrücken (humoristische Dekormotive) Beschluss vom 29.04.2014 – 27 W (pat) 8/14

Die Anmeldung einer Marke kann bösgläubig sein, wenn ein Markeninhaber eine Reihe von Marken angemeldet hat, die andere Hersteller von Deko-Ware an der Verwendung allgemein üblicher Ausdrücke behindern. Dabei reicht aus, dass die Absicht, die Marke zweckfremd zur Behinderung einzusetzen, jedenfalls das wesentliche Motiv war. Auch kommt es nicht darauf an, dass ein Markeninhaber mehr daran interessiert ist, ein Monopol für eine dekorative Nutzung in ungerechtfertigter Weise durchzusetzen, und weniger auf finanzielle Vergütungen abstellt. Beides ist missbräuchlich.

BPatG, Beschluss vom 29.04.2014 – 27 W (pat) 8/14Glückspilz
§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG

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BPatG: FLATRATE – Kein Markenschutz als beschreibende Angabe im Automobilbereich Beschluss vom 18.09.2012 – 33 W (pat) 141/08

Leitsätze:

1. Der Begriff FLATRATE ist für „Kraftfahrzeuge und deren Teile“ in Klasse 12 und „Finanzierung von Kraftfahrzeugen; Vermittlung von Versicherungen für Kraftfahrzeuge; Finanzierung von Kraftfahrzeug-Garantie-Versicherungen“ in Klasse 36 nicht schutzfähig. Zum Anmeldezeitpunkt im Jahr 2006 war er als Hinweis auf eine Gegenleistung in Gestalt einer „flachen“ (gleichbleibend niedrigen) Rate verständlich. Im Zeitpunkt der Entscheidung im Jahr 2012 konnte er als verkehrsübliche, beschreibende Angabe im Automobilbereich dahingehend festgestellt werden, dass zusammen mit dem Kraftfahrzeug weitere Leistungen, wie Wartung und Reparatur, Kauffinanzierung und Fahrzeugversicherungen angeboten werden.

2. Deshalb kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen des Schutzhindernisses zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Eintragungsbegehren vorliegen müssen, oder ob es (im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH zur Gemeinschaftsmarkenverordnung) auf den Zeitpunkt der Markenanmeldung ankommt.

BPatG, Beschluss vom 18.09.2012 – 33 W (pat) 141/08FLATRATE
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

BPatG: Gute Laune Drops Beschluss vom 10.01.2013 – 25 W (pat) 37/12

Leitsätze:

1. Bei der Berechnung der 10-Jahresausschlussfrist des § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG für die Stellung des Löschungsantrags nach § 54 Abs. 1 MarkenG ist als Anfangsdatum allein auf das Eintragungsdatum der konkret angegriffenen Marke abzustellen und nicht auf Daten von ähnlichen „Vorgängermarken“, die für den Inhaber der angegriffenen Marke eingetragen waren.

2. Gegen die Berücksichtigung von Vertrauensschutzerwägungen zu Gunsten der Inhaber angegriffener Marken in Löschungsverfahren spricht innerhalb der Zehnjahresfrist des § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG sowohl der Wortlaut der Vorschriften der §§ 3, 8, 50, 54 MarkenG als auch deren Zweck. Die Löschung fehlerhaft eingetragener Marken ist vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen, realisiert entsprechend dem Gesetzeszweck das hoch zu veranschlagende Interesse der Allgemeinheit, vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen bewahrt zu werden, und dient auch dem Ziel, einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten (im Anschluss an GRUR 2010, 1017 – Bonbonform; Abgrenzung zu BPatG GRUR-PP 2008, 49 f. – lastminit und BGH GRUR 1975, 368 – Elzym in einem sehr speziellen Sonderfall).

3. Die grafisch ausgestaltete Wortfolge „Gute Laune Drops“ ist schutzunfähig in Bezug auf diverse Waren, insbesondere „Süßwaren, Süßigkeiten und Bonbons“.

BPatG, Beschluss vom 10.01.2013 – 25 W (pat) 37/12Gute Laune Drops
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 50, § 54

BGH: READY TO FUCK – Markenanmeldung und Verstoss gegen die guten Sitten Beschluss vom 02.10.2012 – I ZB 89/11

a) Die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 bis 10 MarkenG gelten entsprechend für Marken kraft Verkehrsgeltung (§ 4 Nr. 2 MarkenG).

b) Für die Beurteilung, ob eine Marke gegen die guten Sitten im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG verstößt, kommt es nicht nur auf die Sicht der Verkehrskreise an, an die sich die mit der Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen richten, sondern auch auf die Anschauung der Teile des Publikums, die dem Zeichen im Alltag begegnen. Maßstab für die Beurteilung des Sittenverstoßes ist eine normal tolerante und durchschnittlich sensible Sichtweise der maßgeblichen Verkehrskreise.

c) Die Wortfolge „READY TO FUCK“ verstößt gegen die guten Sitten im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG.

BGH, Beschluss vom 02.10.2012 – I ZB 89/11READY TO FUCK
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 5

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BPatG: „Deutschlands schönste Seiten“ Keine Unterscheidungskraft bei Werbeslogan Beschluss vom 05.07.2011 – 27 W (pat) 131/10

Der Werbeslogan „Deutschlands schönste Seiten“ weist keine für den Markenschutz erforderliche Unterscheidungskraft auf, da ihm in Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Bereich Verlagswesen lediglich ein im Vordergrund stehender sachlich beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann. Auch kann die Übung der Kennzeichengestaltung bei Verlagsprodukten keine erforderliche Unterscheidungskraft begründen.

BPatG, Beschluss vom 05.07.2011 – 27 W (pat) 131/10 Deutschlands schönste Seiten
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: „Hand aufs Herz“ – Ausreichende Unterscheidungskraft bei Redensart „Hand aufs Herz“ Beschluss vom 11.07.2012 – 26 W (pat) 41/12

Die Redensart „Hand aufs Herz“, die mit einem Werbeslogan vergleichbar ist, besitzt ausreichende Unterscheidungskraft im Hinblick auf Waren und Dienstleistungen u.a. im Bereich Film, Fernsehen und Rundfunk. Es handelt sich dabei nicht um eine ausschließlich produktbeschreibende Werbeaussage oder Kaufaufforderung.

BPatG, Beschluss vom 11.07.2012 – 26 W (pat) 41/12Hand aufs Herz
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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