Schlagwort-Archive: Gute Sitten

BGH: READY TO FUCK – Markenanmeldung und Verstoss gegen die guten Sitten Beschluss vom 02.10.2012 – I ZB 89/11

a) Die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 bis 10 MarkenG gelten entsprechend für Marken kraft Verkehrsgeltung (§ 4 Nr. 2 MarkenG).

b) Für die Beurteilung, ob eine Marke gegen die guten Sitten im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG verstößt, kommt es nicht nur auf die Sicht der Verkehrskreise an, an die sich die mit der Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen richten, sondern auch auf die Anschauung der Teile des Publikums, die dem Zeichen im Alltag begegnen. Maßstab für die Beurteilung des Sittenverstoßes ist eine normal tolerante und durchschnittlich sensible Sichtweise der maßgeblichen Verkehrskreise.

c) Die Wortfolge „READY TO FUCK“ verstößt gegen die guten Sitten im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG.

BGH, Beschluss vom 02.10.2012 – I ZB 89/11READY TO FUCK
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 5

Weiterlesen

BPatG: FICKEN als Marke für alkoholische Getränke schutzfähig Beschluss vom 03.08.2011 – 26 W (pat) 116/10

Der Eintragung der angemeldeten Marke „FICKEN“ für alkoholische Getränke steht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG nicht entgegen. Die angemeldete Marke verstößt nicht gegen die guten Sitten.

BPatG, Beschluss vom 03.08.2011 – 26 W (pat) 116/10FICKEN
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 5

Weiterlesen

BPatG: ARSCHLECKEN24 – Kein Markenschutz für Zeichen, die gegen die guten Sitten verstossen Beschluss vom 09.02.2011 – 26 W (pat) 31/10

Einer Eintragung des angemeldeten Zeichens „ARSCHLECKEN24“ als Marke steht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG entgegen. Das Zeichen verstößt gegen die guten Sitten.

BPatG, Beschluss vom 09.02.2011 – 26 W (pat) 31/10Wortmarke ARSCHLECKEN24, siehe auch Beschluss vom 09.02.2011 – 26 W (pat) 36/10 – für die Wort-/Bildmarke ARSCHLECKEN24
§ 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG

Weiterlesen

Marken richtig anmelden und schützen: Wann verstösst eine Marke gegen die guten Sitten?

In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundespatentgericht (BPatG) einen Zurückweisungsbeschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) bestätigt, das die Markenanmeldung des Ärzte-Maskottchens „Gwendoline“ für Schmuckwaren, Druckereierzeugnisse und Bekleidung wegen eines Verstosses gegen die guten Sitten abgelehnt hatte.

Gesetzlich geregelt ist die Ablehnung einer Markenanmeldung wegen „Sittenwidrigkeit“ in § 8 Abs. 2 Nr. 5 Markengesetz:

Absolute Schutzhindernisse: Verstoss gegen die guten Sitten (§ 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG)

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG sind solche Kennzeichnungen vom Markenschutz ausgenommen, welche gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen.

Gegen die guten Sitten verstossen solche Marken, die geeignet sind, das Empfinden eines beachtlichen Teils der beteiligten Verkehrskreise zu verletzen, indem sie sittlich, politisch oder religiös anstößig wirken, und nicht mehr nur geschmacklos sind (BGH GRUR 1964, 136, 137 – Schweizer; GRUR 1995, 592, 593 f. – Busengrapscher). Maßgeblich ist insoweit die Auffassung der normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der jeweiligen Waren und Dienstleistungen, wobei weder eine übertrieben laxe noch eine besonders feinfühlige Ansicht entscheidend ist.

Bei der Bewertung ist auch zu berücksichtigen, dass die maßgebliche Verkehrsauffassung von einer fortschreitenden Liberalisierung der Anschauungen über Sitte und Moral geprägt ist.

Beispiele aus der Rechtsprechung

Markenanmeldungen, bei denen kein Verstoss gegen die guten Sitten angenommen wurde:

  • BPatG, Beschluss vom 21.09.2005 – 26 W (pat) 244/02 – Wortmarke FICKE, angemeldet für die Waren „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Biere, Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke, Fruchtgetränke und Fruchtsäfte, Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische Getränke”.

Weiterlesen

BPatG: “Gwendoline” – Comic-Zeichnung einer geknebelten und gefesselten Frau als Verstoß gegen die guten Sitten nicht als Marke schutzfähig Beschluss vom 28.09.2010 – 27 W (pat) 96/10

Das Bundespatentgericht hat die Zurückweisung der angemeldeten Marke einer Comic-Zeichnung mit der Abbildung einer geknebelten und gefesselten Frau („Gwendoline“) aufgrund des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG bestätigt. Die Marke, angemeldet u.a. für Schmuckwaren, Druckereierzeugnisse und Bekleidung, verstösst demnach gegen die guten Sitten. Trotz einer Liberalisierung der Anschauungen, was anstössig wirkt, betrifft dies nicht Darstellungen, die Gewalt in irgendeiner Weise zeigen. Marken mit einem Personen als Opfer zeigenden oder sonst diskriminierendem Inhalt können daher keinen staatlichen Schutz erfahren (vgl. BPatG Mitt. 1985, 215; BGH GRUR 1995, 592, 594).

BPatG, Beschluss vom 28.09.2010 – 27 W (pat) 96/10 – „Gwendoline
§ 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG

Weiterlesen

BPatG: Marke „FickShui“ nicht sittenwidrig Beschluss vom 01.04.2010 – 27 W (pat) 41/10

Auch wenn der Wortbestandteil „Fick“ sexuelle Bezüge aufweist und vulgärsprachlichen Ursprungs ist, stellt dies für sich genommen keinen Grund für eine Schutzversagung aus dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die guten Sitten dar. Es gibt nämlich keine Anhaltspunkte dafür, dass durch dieses Wort das sittliche Empfinden der überwiegenden Bevölkerungsteile generell oder im Rahmen seines Einsatzes als Waren- oder Dienstleistungskennzeichnung über Gebühr berührt ist; vielmehr ist aufgrund der zahlreichen Verwendung dieses Wortes etwa in literarischen oder filmischen Zusammenhängen eine gewisse Abnutzung dieses Wortes in der Weise festzustellen, dass es kaum noch als anstößig oder gar (sexuell) provozierend empfunden wird. Auch eine Diskriminierung bestimmter Bevölkerungsteile ist bei der Verwendung dieses Begriffs nicht ersichtlich.

Ob eine angemeldete Marke den Anforderungen des guten Geschmacks genügt, ist nicht entscheidungsrelevant, weil die Verneinung dieser Frage für eine Schutzversagung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG regelmäßig nicht ausreicht. Eine ästhetische Prüfung auf die Anforderungen des guten Geschmacks ist nicht Gegenstand des patentamtlichen Eintragungsverfahrens.

BPatG, Beschluss vom 01.04.2010 – 27 W (pat) 41/10Marke „FickShui“ kein Verstoß gegen die guten Sitten
§ 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG

Weiterlesen