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BPatG: FICKEN als Marke für alkoholische Getränke schutzfähig Beschluss vom 03.08.2011 – 26 W (pat) 116/10

Der Eintragung der angemeldeten Marke „FICKEN“ für alkoholische Getränke steht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG nicht entgegen. Die angemeldete Marke verstößt nicht gegen die guten Sitten.

BPatG, Beschluss vom 03.08.2011 – 26 W (pat) 116/10FICKEN
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 5

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