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Marken richtig anmelden und schützen: Wann verstösst eine Marke gegen die guten Sitten?

In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundespatentgericht (BPatG) einen Zurückweisungsbeschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) bestätigt, das die Markenanmeldung des Ärzte-Maskottchens „Gwendoline“ für Schmuckwaren, Druckereierzeugnisse und Bekleidung wegen eines Verstosses gegen die guten Sitten abgelehnt hatte.

Gesetzlich geregelt ist die Ablehnung einer Markenanmeldung wegen „Sittenwidrigkeit“ in § 8 Abs. 2 Nr. 5 Markengesetz:

Absolute Schutzhindernisse: Verstoss gegen die guten Sitten (§ 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG)

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG sind solche Kennzeichnungen vom Markenschutz ausgenommen, welche gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen.

Gegen die guten Sitten verstossen solche Marken, die geeignet sind, das Empfinden eines beachtlichen Teils der beteiligten Verkehrskreise zu verletzen, indem sie sittlich, politisch oder religiös anstößig wirken, und nicht mehr nur geschmacklos sind (BGH GRUR 1964, 136, 137 – Schweizer; GRUR 1995, 592, 593 f. – Busengrapscher). Maßgeblich ist insoweit die Auffassung der normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der jeweiligen Waren und Dienstleistungen, wobei weder eine übertrieben laxe noch eine besonders feinfühlige Ansicht entscheidend ist.

Bei der Bewertung ist auch zu berücksichtigen, dass die maßgebliche Verkehrsauffassung von einer fortschreitenden Liberalisierung der Anschauungen über Sitte und Moral geprägt ist.

Beispiele aus der Rechtsprechung

Markenanmeldungen, bei denen kein Verstoss gegen die guten Sitten angenommen wurde:

  • BPatG, Beschluss vom 21.09.2005 – 26 W (pat) 244/02 – Wortmarke FICKE, angemeldet für die Waren „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Biere, Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke, Fruchtgetränke und Fruchtsäfte, Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische Getränke”.

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Personennamen und -bezeichnungen als Marke

Das Interesse am Schutz von Namen bekannter lebender oder verstorbener
Personen als Marke ist hoch. Grundsätzlich sind Personennamen und Pseudonyme als Marke schutzfähig (EuGH, GRUR 2004, 674, Rdnr. 33 f. – Nichols). Zur Frage des markenrechtlichen Schutzes von Persönlichkeitsmerkmalen hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung zu „Marlene-Dietrich-Bildnis“ (BGH, GRUR 2008, 1093) allerdings eingeschränkt, dass bei Name und Bildnis einer bekannten Persönlichkeit die Eintragung für Waren- und Dienstleistungen ausgeschlossen ist, die sich thematisch mit der jeweiligen Persönlichkeit befassen können.

Bei Merchandising-Waren ist dagegen dann von der Schutzfähigkeit auszugehen, wenn es praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten gebe, das Zeichen in einer Weise zu verwenden, die vom Verkehr als herkunftshinweisend verstanden werde, etwa bei Textilien und Schuhen in Form eines eingenähten Etiketts.

Beispiele aus der Rechtsprechung

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