Eine Markenanmeldung (hier: FICKEN LIQUORS), die über eine bloße Geschmacklosigkeit hinaus keine sexuellen Aussagen enthält, verstösst nicht gegen die guten Sitten.
Durch die seit Jahrzehnten fortgeschrittene Liberalisierung der Anschauungen über Sitte und Moral ist es für eine Schutzversagung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG erforderlich, dass eine Markenanmeldung Aussagen enthält, die in völlig unerträglicher Art und Weise, z.B. geschlechtsspezifisch -diskriminierend und/oder die Menschenwürde beeinträchtigend sind bzw. ernsthaft so verstanden werden können.
BPatG, Beschluss vom 28.09.2011 – 26 W (pat) 44/10 – Eintragungsfähigkeit der Wort-Bild-Marke „FICKEN LIQUORS“
MarkenG § 8 II Nr. 5