Schlagwort-Archive: Sittenwidrigkeit

BPatG: FICKEN LIQUORS als Marke schutzfähig Beschluss vom 28.09.2011 – 26 W (pat) 44/10

Eine Markenanmeldung (hier: FICKEN LIQUORS), die über eine bloße Geschmacklosigkeit hinaus keine sexuellen Aussagen enthält, verstösst nicht gegen die guten Sitten.

Durch die seit Jahrzehnten fortgeschrittene Liberalisierung der Anschauungen über Sitte und Moral ist es für eine Schutzversagung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG erforderlich, dass eine Markenanmeldung Aussagen enthält, die in völlig unerträglicher Art und Weise, z.B. geschlechtsspezifisch -diskriminierend und/oder die Menschenwürde beeinträchtigend sind bzw. ernsthaft so verstanden werden können.

BPatG, Beschluss vom 28.09.2011 – 26 W (pat) 44/10 – Eintragungsfähigkeit der Wort-Bild-Marke „FICKEN LIQUORS
MarkenG § 8 II Nr. 5

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BPatG: (Ehemaliges) DDR-Symbol der Sicherheitskräfte

BPatG, Beschluss vom 17.07.2008 – 26 W (pat) 69/05 – (Ehemaliges) DDR-Symbol der Sicherheitskräfte
§ 50 Abs. 3 MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 5 2. Alternative MarkenG

Leitsatz:

Die Eintragung des aus dem Staatswappen der ehemaligen DDR und dem dieses Wappen umgebenden Schriftzug „FÜR DEN SCHUTZ DER ARBEITER UND BAUERN MACHT“ bestehenden, von den Sicherheitskräften der ehemaligen DDR anlässlich von Auszeichnungen als Medaille bzw. Orden benutzten Wort-Bild-Symbols ist gemäß § 50 Abs. 3 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG von Amts wegen zu löschen, weil seine Eintragung von einem beachtlichen Teil der inländischen Durchschnittsverbraucher als politisch anstößig empfunden wird und ersichtlich gegen die guten Sitten verstößt.

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BGH: S 100

BGH, Beschluss vom 30.10.2003 – I ZB 9/01 – S 100 (Bundespatentgericht)
MarkenG § 51 Abs. 1 Nr. 4

a) Eine Löschung einer eingetragenen Marke wegen Bösgläubigkeit kommt u. a. dann in Betracht, wenn sich die Anmeldung als sittenwidrige Behinderung eines Dritten darstellt, der das Zeichen in der Vergangenheit benutzt hat. Die Sittenwidrigkeit im Verhalten des Anmelders kann darin liegen, daß er das Zeichen ohne hinreichenden sachlichen Grund für gleiche Waren hat eintragen lassen und dabei in Kenntnis des schutzwürdigen Besitzstands des Vorbenutzers und mit dem Ziel gehandelt hat, diesen Besitzstand zu stören oder dem Vorbenutzer den weiteren Zeichengebrauch zu sperren (im Anschluß an BGH GRUR 2000, 1032, 1033 – EQUI 2000).

b) Geht es um ein Zeichen, dessen Eintragung erst aufgrund einer Gesetzesänderung möglich geworden ist (hier: Abschaffung eines Eintragungshindernisses), kann der schutzwürdige Besitzstand auch zu einer Zeit erarbeitet worden sein, zu der der Eintragung des Zeichens noch das Eintragungshindernis entgegenstand.

c) Bei der Beantwortung der Frage, ob für die Anmeldung des von einem Dritten benutzten Zeichens ein hinreichender sachlicher Grund bestand, bleibt ein berechtigtes Interesse des Anmelders an einer bestimmten Markennutzung außer Betracht, wenn zu erwarten ist, daß die Eintragung der Marke nicht nur diesem Interesse dienen soll.

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BPatG: „Lady Di“ Beschluss vom 02.03.2004 – 24 W (pat) 36/02

Zur Bösgläubigkeit der Markenanmeldung „Lady Di“.

BPatG, Beschluss vom 02.03.2004 – 24 W (pat) 36/02„Lady Di“
§ 50 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG

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