Schlagwort-Archive: Markenrecht

BPatG: „HALL OF FAME“ findet Einzug in den deutschen Sprachgebrauch Beschluss vom 22.11.2012 – 25 W (pat) 11/12

Das BPatG hat die Löschung der Marke „Hall of Fame“ angeordnet, da dem Begriff „Hall of Fame“ im Zusammenhang mit Waren lediglich ein beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und eine für den Markenschutz erforderliche Unterscheidungskraft nicht vorliegt. Die Wortfolge „Hall of Fame“ wird nach Ansicht des Gerichts im deutschen Sprachgebrauch umfangreich verwendet und wird von einem Durchschnittsverbraucher als „Ruhmeshalle“ verstanden. Aufgrund der zahlreichen Verwendung dieses Begriffs in der deutschen Sprache, impliziert die Benutzung der Wortfolge „Hall of Fame“ im Zusammenhang mit Waren, dass es sich um besondere Qualitätsprodukte handelt. Nach Ansicht des Gerichts trifft diese Wortfolge eine eindeutig positiv besetzte Sachaussage darüber, dass die Waren entweder einen hervorragenden Ruf haben, der sie deutlich von den entsprechenden Waren der Wettbewerber abhebt, oder diese Waren aufgrund ihrer Qualität oder sonstigen Eigenschaften ihrem Benutzer zu einem besonders positiven Ruf im jeweiligen Bereich verhelfen und dass sie deswegen aufgrund ihrer besonderen Qualitäten bzw. herausragenden Eigenschaften in eine „Hall of Fame“ gehören. Die Wortfolge „Hall of Fame“ besitzt daher keine Unterscheidungskraft.

BPatG, Beschluss vom 22.11.2012 – 25 W (pat) 11/12Hall OF FAME
MarkenG §8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
Weiterlesen

LG Hamburg: „fliesen24“ Kein Unterlassungsanspruch bei beschreibender Marke Urteil vom 25.10.2011 – 312 O 118/11

1. Die Zeichen „fliesen24“ und „fliesen24.com“ sind für einen Online-Fliesenhandel rein beschreibend und daher keine gemäß § 5 Abs. 1 MarkenG geschützten Unternehmenskennzeichen.

2. Ist eine Marke wegen des Bestehens eines Freihaltebedürfnisses für bestimmte Waren- und Dienstleistungsgruppen nicht eintragungsfähig, kann der Markeninhaber einem Dritten die Benutzung eines ähnlichen Zeichens für genau diese Waren- und Dienstleistungsgruppen nicht gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG untersagen, da andernfalls das Freihaltebedürfnis umgangen würde.

3. Einem solchen Unterlassungsanspruch steht auch § 23 Nr. 2 MarkenG entgegen.

LG Hamburg, Urteil vom 25.10.2011 – Az. 312 O 118/11fliesen24
§ 23 Nr. 2 MarkenG, § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

Weiterlesen

KG Berlin: Keine Markenverletzung durch Aufdruck auf T-Shirt „HELD [Symbol eines Händedrucks] DER ARBEIT“ Beschluss vom 07.06.2011 – 5 W 127/11

Leitsatz

Es fehlt bei einem Aufdruck „HELD [Symbol eines Händedrucks] DER ARBEIT“ quer über der Vorderseite eines T-Shirts an einem kennzeichenmäßigen Gebrauch.

KG Berlin 5. Zivilsenat, Beschluss vom 07.06.2011 – 5 W 127/11Keine Markenverletzung durch Aufdruck auf T-Shirt „HELD [Symbol eines Händedrucks] DER ARBEIT
§ 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 935 ZPO, § 940 ZPO, § 567 Abs 1 Nr 2 ZPO, § 569 ZPO

Weiterlesen

BPatG: Kostenfestsetzung im Löschungsverfahren wegen bösgläubiger Anmeldung einer Marke (Gegenstandswert 50.000 EUR) Beschluss vom 28.09.2010 – 33 W (pat) 138/09

Der für die Gebührenbemessung angesetzte Gegenstandswert von 50.000 € ist nicht zu beanstanden, da dies dem Regelgegenstandswert in Löschungsverfahren entspricht (vgl. BPatG 17 W (pat) 182/04). Bei einem Löschungsverfahren wegen bösgläubiger Anmeldung einer Marke, die einen Bezug zu einer bundesweit bekannten Marke aufweist, ist davon auszugehen, dass das Interesse der Allgemeinheit an der Löschung der Marke zumindest diesem Regelgegenstandswert entspricht. Abzustellen ist hier insbesondere auch auf das Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der von der Rechtsordnung missbilligten Beeinträchtigung und Störung des Wettbewerbs durch die angegriffene Marke (BPatG 27 W (pat) 68/02).

BPatG, Beschluss vom 28.09.2010 – 33 W (pat) 138/09Gegenstandswert 50.000 EUR
§ 63 Abs. 1 Satz 1 MarkenG; § 23 Abs. 3 S. 2 RVG

Weiterlesen

OLG Hamm: Marke „Pelikan“ ./. „Musikschule Pelikan“ – Keine Verwechslungsgefahr trotz Teilidentität von Marken bei absoluter Unähnlichkeit der Produkte

Das OLG Hamm hat eine Klage aus der Marke „Pelikan“, eingetragen für Lehr- und Unterrichtsmittel, gegen den Betreiber einer „Musikschule Pelikan“ auf Unterlassung wegen Markenverletzung an der Marke „Pelikan“ abgewiesen.

Nach Ansicht des Gerichts scheitert ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch bereits daran, dass zwischen den Waren, für die die Marke eingetragen ist, und den Dienstleistungen, die unter der Bezeichnung „Musikschule Pelikan“ erbracht werden, ein so großer Abstand besteht, dass schon von daher eine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen ausgeschlossen ist.

Trotz weitgehender Identität der Bezeichnungen, nämlich beiderseits „Pelikan“ als prägendem Bestandteil, liegt wegen der absoluten Unähnlichkeit der zu vergleichenden Produkte keine Verwechslungsgefahr i.S.d. § 14 Abs. 2 Ziff. 2 MarkenG vor.

OLG Hamm, Urteil vom 23.03.2010 – 4 U 175/09Pelikan ./. Musikschule Pelikan
§ 14 Abs. 2 Ziff. 2 MarkenG

Weiterlesen

Abmahnung Marke Dolce & Gabbana („D&G“) wegen Plagiaten

Die Firma Dolce & Gabbana lässt aktuell den Verkauf von angeblichen Fälschungen von Sonnenbrillen mit dem „D&G“ Logo abmahnen. Die Abmahnung macht die Verletzung der Marke „D&G“ geltend und fordert die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Auskunft sowie Erstattung der Anwaltskosten für die Abmahnung.

Hintergrund

Weiterlesen

LG Köln: RTL gewinnt gegen DSDS-News

Das Landgericht Köln hat den Betreiber einer Fan-Seite zur Show Deutschland sucht den Superstar – DSDS dazu verurteilt, die Marke „DSDS“ nicht mehr im geschäftlichen Verkehr kennzeichenmäßig zu benutzen – wie durch Benutzung auf der Seite dsds-news.de mit kommerzieller Ausrichtung geschehen.

Laut einer RTL-Mitteilung wurde in einem Urteil vom 6. Oktober einer Klage von RTL Interactive gegen den Betreiber von dsds-news.de in allen Punkten stattgegeben. Dem Betreiber der Seite ist es nun nicht mehr gestattet, die Marke „DSDS“ zu kommerziellen Zwecken zu nutzen.

Siehe hierzu auch DSDS vs. DSDS-News – Markenrecht und Fanseiten.

(via)

Neue ein- und zweistellige .de-Domains – Wie beauftrage ich eine neue Domain?

Die DENIC eG liberalisiert ihre Domainrichtlinien und schafft die Einschränkungen bei der Registrierung von Second-Level-Domains unterhalb von .de weitgehend ab. Zugelassen werden künftig z. B. auch ein- und zweistellige Domains sowie reine Zifferndomains. So entsteht eine Vielzahl neuer Registrierungsmöglichkeiten. Die Einführungsphase für die neuen Domains startet am 23. Oktober 2009 um 9.00 Uhr (MESZ). Die Registrierung läuft nach dem Prinzip „First come, first serve“.

Hintergrund

Gemäß dem Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt vom 29. April 2008 wäre die DENIC verpflichtet gewesen, die Second-Level-Domain „vw.de“ zuzulassen, woraufhin eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe eingereicht wurde. Diese wurde jetzt durch BGH-Beschluss vom 29. September 2009 zurückgewiesen, so dass jetzt die Domain „vw.de“ für die Volkswagen AG registriert werden muss, solange es keine Top-Level-Domain .vw gibt. Angesichts dieser Rechtslage musste die DENIC ihre Richtlinien ändern, um weitere Rechtstreitigkeiten um ein- und zweistellige Domains zu vermeiden.

Welche Domains lassen sich jetzt registrieren? Die wesentlichen Neuerungen:

Als Domains unter der TLD .de sind ab dem 23. Oktober 2009 zulässig:

  • Neu: Auch ein- (y.de) und zweistellige (xy.de) sowie reine Zifferndomains (1.de, 23.de) können jetzt registriert werden.
  • Neu: Domains, die einem Kfz-Kennzeichen (hh.de) oder einer TLD (com.de) entsprechen, werden frei gegeben.
  • Erlaubte Zeichen für Domains sind die Ziffern 0 bis 9, Bindestriche, die lateinischen Buchstaben A bis Z und die weiteren Buchstaben aus der aktuell gültigen Anlage zu den Domainrichtlinien.
  • Die Mindestlänge einer Domain liegt bei 1 Zeichen – exklusive .de
  • Die Maximallänge einer Domain beträgt 63 Zeichen (bezogen auf den Domain-ACE) – jeweils exklusive .de.

Unzulässig sind:

  • Eine Domain darf mit einem Bindestrich weder beginnen, noch enden.
  • Auch Bindestriche an dritter und vierter Stelle der Domain sind nicht zulässig.

Registrierung neuer Domains – Wie beauftrage ich eine neue Domain?

  1. Die neuen Domainrichtlinien beachten.
  2. Eigene Rechte, sowie bestehende Markenrechte Dritter prüfen.
  3. Wenn keine Rechte Dritter bestehen, Domain über einen Internetdienstleister anmelden.
  4. Der Internetdienstleister leitet den Auftrag ab Beginn der Registrierung am 23. Oktober 2009 an die DENIC weiter.
  5. Die Registrierung neuer Domains erfolgt nach dem „First come – First served“-Verfahren (mit elektronischem Zeitstempel)
  6. Die Bestätigung oder Ablehnung erfolgt durch den Internetdienstleister.

(Quelle: Denic 10/2009)

Anmerkung: Die Entscheidung der DENIC zu Freigabe von ein- und zweistelligen Domains überrascht nach dem Urteil des OLG Frankfurt nicht so sehr inhaltlich, als vielmehr in der Geschwindigkeit der geplanten Umsetzung. Der Stichtag 23. Oktober sorgt für Unmut bei den Providern, die nun auf die Schnelle die erforderlichen Systemanpassungen für zweistellige de-Domains und möglichst eine Vorregistrierung auf die Beine stellen müssen. Aber auch rechtliche Risiken sind zu beachten. Derjenige, der sich eine begehrte ein- oder stellige Domain sichert, sollte deshalb eine Prüfung nach bestehenden Markenrechten Dritter durchführen. Die Freigabe der Registrierung stellt nämlich keinesfalls einen Freibrief für Domaingrabber dar. Rechtstreitigkeiten um die neuen Domains sind sonst vorprogrammiert.

LG Magdeburg: „Super Illu“ ./. „Illu der Frau“ Verwechslungsgefahr bei Zeitschrift mit bedeutsamer Marktdurchdringung

Zwischen den Zeitschriften „Super Illu“ und „Illu der Frau“ besteht mittelbare Verwechslungsgefahr.

In der vorliegenden Kombination „Super illu“ ist die Begrifflichkeit „illu“ prägend und von besonderer Bedeutung. Das Wort „Super“ umschreibt lediglich eine besonders positive Bewertung, ohne einen eigenen Charakter zu entfalten, prägend ist die Begrifflichkeit „illu“. Dies gilt auch in Bezug auf den Begriff „illu der Frau“, bei dem der Zusatz „der Frau“ lediglich eine nähere Umschreibung der Zielgruppe ist, aber den herausgehobenen Charakter des Wortes „illu“ nicht relativiert. Im Übrigen hat die Zeitschrift „Super illu “ eine erhebliche Marktdurchdringung. Insofern ist davon auszugehen, dass dem Begriff „illu“ in entsprechend großen Verbraucherkreisen eine Zuordnung zu dieser Zeitschrift zugute kommt bzw. zu dem Verlag, der die Zeitschrift herausbringt.

Landgericht Magdeburg, Urteil vom 18.08.2009 – 7 O 234/09Super Illu
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz

Weiterlesen