1. Die Zeichen „fliesen24“ und „fliesen24.com“ sind für einen Online-Fliesenhandel rein beschreibend und daher keine gemäß § 5 Abs. 1 MarkenG geschützten Unternehmenskennzeichen.
2. Ist eine Marke wegen des Bestehens eines Freihaltebedürfnisses für bestimmte Waren- und Dienstleistungsgruppen nicht eintragungsfähig, kann der Markeninhaber einem Dritten die Benutzung eines ähnlichen Zeichens für genau diese Waren- und Dienstleistungsgruppen nicht gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG untersagen, da andernfalls das Freihaltebedürfnis umgangen würde.
3. Einem solchen Unterlassungsanspruch steht auch § 23 Nr. 2 MarkenG entgegen.
LG Hamburg, Urteil vom 25.10.2011 – Az. 312 O 118/11 – fliesen24
§ 23 Nr. 2 MarkenG, § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG