Schlagwort-Archive: T-Shirt

LG Köln: „Scheiss RTL“ T-Shirt verletzt die bekannte Marke „RTL“ Urteil vom 25.09.2012 – 33 O 719/11

Die Gestaltung eines T-Shirts mit dem Aufdruck „scheiß RTL“ ist geeignet, die Wertschätzung der Marke „RTL“ zu beeinträchtigen.

Bei einer Abwägung zwischen dem Grundrecht der Meinungs- und Kunstfreiheit und den von grundrechtsbeschränkenden Gesetzen geschützten Rechtsgütern des Markenschutzes sowie vor allem des allgemeinen Persönlichkeitsrechts stellt der Schriftzug „scheiß RTL“ eine pauschale und ehrverletzende Herabwürdigung dar, die nicht mehr von der Kunst- und Meinungsfreiheit gedeckt ist.

Landgericht Köln, Urteil vom 25.09.2012 – 33 O 719/11Scheiss RTL
§§ 14 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 MarkenG

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LG Düsseldorf: Mario Barth verliert Klage um T-Shirt-Spruch „Nicht quatschen, MACHEN“ Urteil vom 27.07.2011 – 2a O 72/11

Mario Barth verliert Klage um T-Shirt-Spruch „Nicht quatschen, MACHEN“: Einer zum Allgemeingut gehörenden Lebensweisheit (hier: „Nicht quatschen, MACHEN“) kommt keine wettbewerbliche Eigenart zu. Merchandising-Artikel können eine wettbewerbliche Eigenart durch eine originelle Ausgestaltung eines Spruchs, der zum allgemeinen Sprachgebrauch gehört, erlangen, nicht aber aufgrund seiner bloßen Verwendung.

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.07.2011 – 2a O 72/11„Nicht quatschen, MACHEN“
§ 4 Nr. 9 UWG; § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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KG Berlin: Keine Markenverletzung durch Aufdruck auf T-Shirt „HELD [Symbol eines Händedrucks] DER ARBEIT“ Beschluss vom 07.06.2011 – 5 W 127/11

Leitsatz

Es fehlt bei einem Aufdruck „HELD [Symbol eines Händedrucks] DER ARBEIT“ quer über der Vorderseite eines T-Shirts an einem kennzeichenmäßigen Gebrauch.

KG Berlin 5. Zivilsenat, Beschluss vom 07.06.2011 – 5 W 127/11Keine Markenverletzung durch Aufdruck auf T-Shirt „HELD [Symbol eines Händedrucks] DER ARBEIT
§ 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 935 ZPO, § 940 ZPO, § 567 Abs 1 Nr 2 ZPO, § 569 ZPO

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Alles nur geklaut? Abmahnung von Mario Barth wegen T-Shirt „Nichts reimt sich auf Uschi“

Ein Mandant der Kanzlei Breuer hat eine Abmahnung der JONAS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erhalten, die im Auftrag von Mario Barth gegen den Verkauf von T-Shirts mit dem Spruch „Nichts reimt sich auf Uschi“ vorgeht.

Die Abmahnung wird damit begründet, dass die Verwendung des Zeichens „Nichts reimt sich auf Uschi“ eine unlautere Nachahmung und Herkunftstäuschung bezüglich der Produkte von Mario Barth gemäß § 4 Nr. 9 UWG darstelle. Das Zeichen „Nichts reimt sich auf Uschi“ sei durch umfassende Verwendung von Mario Barth bekannt und besitze daher eine wettbewerbsrechtliche Eigenart. Bei T-Shirts mit dem Spruch „Nichts reimt sich auf Uschi“ handele es sich um Original-Fanartikel von Mario Barth, die gegen Nachahmungen geschützt seien.

Der Abmahnung ist eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt, nach der sich der Mandant verpflichten soll, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr das Zeichen „Nichts reimt sich auf Uschi“ für den Vertrieb von T-Shirts zu benutzen und die Kosten der Abmahnung aus einem Gegenstandswert von sportlichen 100.000 EUR (insgesamt 1.780,20 EUR) zu bezahlen.

Ist Mario Barth also der kreative Kopf hinter dem Spruch „Nichts reimt sich auf Uschi“? Wer da angesichts von Schenkelklopfern wie „Nicht quatschen, Machen“ leichte Zweifel hat, liegt nicht wirklich falsch. Die tatsächlichen Ursprünge des Spruchs liegen bei den Kreativen des Frühstyxradios von Radio ffn, einer Comedy-Sendung, in der Serien wie die Arschkrampen und Kalkofes Mattscheibe angefangen haben. So wurde der Spruch bereits 1991 als Trailer für Sendungen verwendet und 1992 fand eine Tour von Dietmar Wischmeyer und Oliver Kalkofe mit dem Titel „Nichts reimt sich auf Uschi“ statt, wie ein Gespräch mit den Machern vom Frühstyxradio bestätigt. Und – Überraschung! – es gab auch T-Shirts mit dem Spruch.

Wer hat’s erfunden?

Die Nachahmung des Spruchs „Nichts reimt sich auf Uschi“ durch Mario Barth mag gegenüber den wahren Kreativen vielleicht noch ein Kompliment sein. Der Versuch von Mario Barth, den Spruch nun ausschließlich für sich zu vereinnahmen, hat einen schalen Beigeschmack.

Ob hier mit wettbewerbsrechtlicher Eigenart und angeblicher Bekanntheit argumentiert werden kann, ist fraglich. Für die Zukunft wird jedenfalls versucht, den Spruch über das in solchen Fälle wesentlich effektivere Markenrecht für bestimmte Waren zu monopolisieren:

Im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes ist der Spruch „Nichts reimt sich auf Uschi“ am 3. Dezember 2010 als Wortmarke Nr. 3020100708204 mit Schutz in den Klassen 25 (Bekleidung), 14, 21, 24, 27 angemeldet worden. Anmelder der Marke: Mario Barth.

UPDATE 1: Das DPMA hat „Nichts reimt sich auf Uschi“ als Wortmarke am 26.01.2011 für die folgenden Waren und Dienstleistungen eingetragen:

Klasse 14:
Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit nicht in anderen Klassen enthalten; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente; Schlüsselanhänger (Fantasie- und Schmuckwaren), Anstecknadeln, Pins und Medaillen (alles Schmuckwaren)
Klasse 21:
Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Glaswaren, Porzellan und Steingut (soweit in Klasse 21 enthalten); Gläser (Trinkgefäße), Becher und Tassen; Kämme und Schwämme; Bürsten und Pinsel (ausgenommen für Malzwecke); Sparbüchsen, nicht aus Metall
Klasse 24:
Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und Tischdecken; Bett- und Tischwäsche (nicht aus Papier); Hand- und Badetücher aus textilem Material; Textilstoffetiketten
Klasse 25:
Bekleidungsstücke, insbesondere T-Shirts; Schuhwaren, Kopfbedeckungen
Klasse 27:
Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge; Tapeten (ausgenommen aus textilem Material)

UPDATE 2: Stellungnahme von Oliver Kalkofe im Frühstyxradio: „Wir vom Frühstyxradio sind immer gern bereit, jungen aufstrebenden Künstlern kulturell wie auch finanziell unter die Arme zu greifen. Bei Bedarf einfach kurz anrufen, wir haben noch kistenweise alte Witze, die wir bedürftigen Komikern gern für ihre Vermarktung zur Verfügung stellen.
Für die Barths Strategie habe ich vollstes Verständnis. Wenn man es schon geschafft hat, einen alten Kalauer erfolgreich zu klauen, dann muss man ihn auch schonungslos mit allen Mitteln des Gesetzes verteidigen. Beim Humor hört auch für mich der Spass auf!

UPDATE 3: Was bedeutet es, dass der Spruch „Nichts reimt sich auf Uschi“ jetzt als Marke eingetragen ist?

Grundsätzlich stärkt dies zunächst natürlich die Position des Markeninhabers. In einem Markenverletzungsverfahren prüfen Gerichte nicht erneut, ob ein Wort oder Spruch als Marke schutzfähig ist oder nicht. Um gegen die Markeneintragung vorzugehen muss in der Regel ein Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt geführt werden, in dem dann erneut geprüft wird, ob dem eingetragenen Zeichen absolute Schutzhindernisse entgegenstehen, wie etwa die fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) oder ein Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

Allerdings prüfen die Gerichte in einem Markenverletzungsverfahren, ob die behauptete Verletzung – hier also ein Spruch auf einem T-Shirt – überhaupt eine markenmässige Benutzung darstellt. Und hier wird zunehmend differenziert, da es einen Unterschied macht, ob etwa ein Puma als Motiv abgebildet ist, mit dem sofort die Marke des Sportartikelherstellers Puma in Verbindung gebracht wird oder nur ein Spruch, der wohl vor allem ein Statement des Trägers darstellt.

Diese Differenzierung hat der Bundesgerichtshof in zwei aktuellen Urteilen bekräftigt und ausgeführt: Die Antwort auf die Frage, ob der Verkehr ein auf der Vorderseite eines Bekleidungsstücks angebrachtes Motiv als produktbezogenen Hinweis auf die Herkunft oder als bloßes dekoratives Element auffasst, kann jedoch nach der Art und der Platzierung des Motivs variieren. Denn anders als bei eingenähten Etiketten auf der Innenseite von Bekleidungsstücken (hierzu BGH, Beschl. v. 24.4.2008 – I ZB 21/06, GRUR 2008, 1093 Tz. 22 = WRP 2008, 1428 – MarleneDietrich-Bildnis I) geht der Verkehr bei Wörtern und Symbolen, die auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken angebracht sind, nicht generell davon aus, es handele sich um einen Herkunftshinweis. (BGH, Urteil vom 14.01.2010 – I ZR 82/08 – CCCP, siehe auch BGH, Urteil vom 14.01.2010 – I ZR 92/08 – DDR-Logo)

UPDATE 4: Wer sich schon immer gefragt hat, was sich auf Uschi reimt: Micki Krause – Nichts reimt sich auf Uschi (das halbfertige Lied)

UPDATE 5: Bericht in
NZ Nürnberger Zeitung: „Nichts reimt sich auf Uschi“,
BZ: Mario Barth: Streit um alten Witz,
Radio ffn: Rechtsstreit um „Uschi“!,
Kulturnews: Mario Barth klaut und klagt, dass andere klauen,
T-Online: FLOP: Mario Barth bei Witzen humorlos,
Neue Presse: Wischmeyer-Kalauer – Justizposse um Uschi?,
Lawblog: Spruch mit Barth,
serien-load: Mario Barth: “Nichts reimt sich auf Uschi!”-T-Shirt Abmahnungswahn,
Neue Westfälische: Ärger um Uschi – Zoff in der Comedy-Szene über einen 20 Jahre alten schlüpfrigen Spruch
Promi-Pranger: Mario Barth: Fieser Rechtsstreit – Bei “seiner” Uschi hört der Spaß auf!
n-tv: „Nichts reimt sich auf Uschi“ Mario Barth lässt abmahnen
sat+kabel: TV-Comedian Mario Barth mit Abmahnungen – Uralt-Spruch von Kalkofe
AZ Abendzeitung: Mario Barth patentiert Spruch: „Nichts reimt sich auf Uschi“
Welt Online: Mario Barth kennt beim Uschi-Witz keinen Spaß
Handelsblatt: Markenrechts-Posse um Zote von Mario Barth
Horizont.net: „Nichts reimt sich auf Uschi“: Mario Barth packt die juristische Keule aus
Spiegel Online: Posse um Mario Barth: Reim nicht, oder ich mahn‘ dich
W&V: „Nichts reimt sich auf Uschi“: Markenstreit um Mario Barth
LBR-Blog: Abmahnung von Mario Barth – “Nichts reimt sich auf Uschi”
Telepolis: Schutz des Plagiats?
BILD: Radio ffn zofft sich mit Comedy-Star Mario Barth um Werbespruch „Nichts reimt sich auf Uschi“
Tagesspiegel: Neue Plagiatsvorwürfe Nach Guttenberg nun auch Mario Barth

LG Nürnberg-Fürth: Zwischen der Marke „THOR STEINAR“ und „Storch Heinar“ besteht keine Verwechslungsgefahr – Keine Rechtsverletzung bei humorvoller Parodie einer Marke Urteil vom 11.08.2010 – 3 O 5617/09

1. Eine Verwechslungsgefahr gemäß §14 II MarkenG scheidet aus, wenn eines der einander gegenüberstehenden Zeichen bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine Assoziation zu einem in seiner Bedeutung bekannten Begriff hervorruft.

2. Ein Herabsetzen oder Verunglimpfen gemäß § 4 Nr. 7 UWG setzt voraus, dass der Mitbewerber oder dessen Produkte dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgegeben werden, was bei einer humorvollen oder ironischen Anspielung zu verneinen ist. Bei der in diesem Rahmen erforderlichen Abwägung sind die Grundsätze der Meinungs- und Kunstfreiheit zu berücksichtigen.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 11.08.2010 – 3 O 5617/09Keine Verwechslungsgefahr zwischen „THOR STEINAR“ und „Storch Heinar“
GG Art. 5 I, III; MarkenG §§ 4, 14 II; UWG §§ 8, 3 ff.

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Abmahnung Ed Hardy der Firma K & K Logistics durch Winterstein Rechtsanwälte

Achtung Abmahnwelle: Das Totenkopf-Motiv der Marke ED HARDY dürfte vielen eBay-Verkäufern in schlechter Erinnerung bleiben. Zunehmend lässt die deutsche Lizenznehmerin der Marke, die Firma K & K Logistics, über die Kanzlei Winterstein eBay-Verkäufer abmahnen, die angeblich Fälschungen von ED HARDY-Artikeln (T-Shirts, Bekleidung) anbieten. Oft sind es Privatverkäufer, die bei eBay ein Ed Hardy T-Shirt verkaufen wollen und prompt  eine Abmahnung der Kanzlei erhalten, in der die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert wird.

Regelmäßig setzt die Kanzlei Winterstein für die Marken- und Urheberrechtsverletzungen der Werke von Ed Hardy einen Streitwert von 50.000 EUR an und stellt (die daraus berechneten) Anwaltskosten der Abmahnung von 1.600 EUR in Rechnung.

Ed Hardy – Hintergrund

Die Marke ED HARDY gehört zu dem Mode-Label Hardy Life LLC des amerikanischen Tattokünstlers Donald (Don) Ed Hardy, der die Marke an Christian Audigier lizensierte. Neben Kleidungsstücken erscheinen unter dem Namen inzwischen auch Accessoires wie Sonnenbrillen, Taschen, Bettwäsche, Parfum und Energy Drinks.

Im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes ist zugunsten der Hardy Life LLC unter anderem die Wortmarke ED HARDY (Registernummer: 307357147) und die Wort-/Bildmarke (Registernummer: 30735698.1)

WBM Ed Hardy

eingetragen.

Als Vertriebspartner treten in Deutschland die KK-LOGISTICS und – für Schuhe, Gürtel und Uhren – The Fashionrepublic AG auf, in deren Auftrag die Abmahnungen erfolgen.

Rechtslage

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AG Frankfurt: Kosten einer Abmahnung sind nicht ersatzfähig, wenn eine Fälschung (hier: ED HARDY T-Shirt) nicht bewiesen ist

Das Amtsgericht Frankfurt hat sich in einem aktuellen Urteil mit dem Dauerbrenner einer Abmahnung wegen angeblich gefälschter ED HARDY T-Shirts bei eBay befasst. Das Gericht hat dabei zugunsten des Beklagten entschieden, dass eine Abmahnung dann nicht berechtigt ist und eine Klage auf Ersatz der Anwaltskosten keinen Erfolg hat, wenn nicht bewiesen werden kann, dass es sich bei dem angebotenen Artikel um eine Fälschung handelt. Die Beweislast dafür, dass es sich bei dem angebotenen Artikel um ein Original ED HARDY T-Shirt oder ein Plagiat handelt, sah das Gericht bei der Klägerin. Die Klägerin versuchte den Nachweis, dass keine Originalware angeboten wurde, anhand des bei eBay veröffentlichen Fotos zu führen. Die Angaben, die Anbringung der Strasssteine sowie der Schnitt weiche von einem Original ab, wertete das Gericht als bloße Darlegungen „ins Blaue hinein“, die nicht anhand eines Fotos erkennbar seien und wies die Klage ab.

AG Frankfurt, Urteil vom 29.05.2009 – 30 C 374/08-71 – Darlegungs- und Beweislast für Ed Hardy-Fälschung
§§ 683 S. 1, 677, 670, 267 Abs. 1 BGB

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LG Düsseldorf: ED HARDY – Kein Auskunftsanspruch gegen gewerblichen Weiterverkäufer

Der Auskunftsanspruch ist seinem Inhalt nach auf die Erteilung von Auskünften über den konkreten Verletzungsfall, das heißt auf die konkrete Verletzungshandlung einschließlich solcher Handlungen, die ihr im Kern gleichartig sind, beschränkt. Dies bedeutet, dass Ansprüche auf Auskunftserteilung – genauso wie Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz – über die konkrete Verletzungshandlung hinaus nur im Umfang solcher Handlungen gegeben sind, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (BGH Urt. v. 23.02.2006, I ZR 27/03). Produktpiraterie einerseits und der Vertrieb von gegebenenfalls nicht erschöpfter Originalware auf der anderen Seite stellen jedoch keine Verletzungsformen dar, die im Kern gleichartig sind. Das Charakteristische liegt in den Fällen der Produktpiraterie gerade im Vertrieb von gefälschter Ware, wohingegen andernfalls Originalprodukte als illegale Grauimporte oder Reimporte veräußert werden.

Die Voraussetzungen der Erschöpfung des Markenrechts, bei der es sich um eine Einwendung handelt, sind zwar grundsätzlich von der Beklagten darzulegen und zu beweisen. Allerdings gebieten die Erfordernisse des namentlich in den Art. 28 und 30 EG verankerten Schutzes des freien Warenverkehrs eine Modifizierung der oben dargestellten Beweisregel, wenn diese es einem Markeninhaber ermöglichen könnte, die nationalen Märkte abzuschotten und damit die Beibehaltung von etwaigen Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten zu begünstigen (EuGH GRUR 2003, 512, 514 Tz. 37 f. – Van Doren + Q.; BGH GRUR 2004, 156 – stüssy II). Danach obliegt dem Markeninhaber insbesondere dann, wenn er seine Waren im Europäischen Wirtschaftsraum über ein ausschließliches Vertriebssystem in den Verkehr bringt, der Nachweis, dass die Waren ursprünglich von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht wurden, wenn der Dritte nachweisen kann, dass eine tatsächliche Gefahr der Abschottung der nationalen Märkte besteht, falls er den genannten Beweis zu erbringen hat.

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2008 – 2a O 358/07ED HARDY
§§ 19 Abs. 1 und 2, 125 b Nr. 2 MarkenG, Art. 9 Abs. 1 a, 13, 22 Abs. 3 GMV

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Ende einer Abmahnmarke: Löschung der Marke Roter Stern

Die Idee, bei eBay T-Shirts mit einem roten Stern zu verkaufen, wurde für einen Anbieter zu einer teuren Entscheidung. Erst erhielt er eine Abmahnung wegen Markenverletzung und als er sich weigerte, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben, eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Braunschweig. Nach der Verfügung gab er auf. Die Kosten: mehrere tausend Euro. (Bericht vom 01.04.2008 in der Mittelbayerischen Zeitung)

Abmahnung aus der Marke „Roter Stern“

Die Marke „Roter Stern“ wurde im November 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) u.a. für Waren der Klasse 25 (Bekleidung, T-Shirts, etc.) angemeldet und Anfang 2005 eingetragen.

Roter Stern

Das Bundespatentgericht (BPatG) hat nun in einem Beschluss vom 12.02.2009 entschieden, dass die Bildmarke „Roter Stern“ zu löschen ist.

Erfolgreicher Löschungsantrag

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