Schlagwort-Archive: Thor Steinar

LG Nürnberg-Fürth: Zwischen der Marke „THOR STEINAR“ und „Storch Heinar“ besteht keine Verwechslungsgefahr – Keine Rechtsverletzung bei humorvoller Parodie einer Marke Urteil vom 11.08.2010 – 3 O 5617/09

1. Eine Verwechslungsgefahr gemäß §14 II MarkenG scheidet aus, wenn eines der einander gegenüberstehenden Zeichen bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine Assoziation zu einem in seiner Bedeutung bekannten Begriff hervorruft.

2. Ein Herabsetzen oder Verunglimpfen gemäß § 4 Nr. 7 UWG setzt voraus, dass der Mitbewerber oder dessen Produkte dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgegeben werden, was bei einer humorvollen oder ironischen Anspielung zu verneinen ist. Bei der in diesem Rahmen erforderlichen Abwägung sind die Grundsätze der Meinungs- und Kunstfreiheit zu berücksichtigen.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 11.08.2010 – 3 O 5617/09Keine Verwechslungsgefahr zwischen „THOR STEINAR“ und „Storch Heinar“
GG Art. 5 I, III; MarkenG §§ 4, 14 II; UWG §§ 8, 3 ff.

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“Thor Steinar”-Prozess: Keine Markenverletzung durch “Storch Heinar”

Urteil im Fall „THOR STEINAR“ gegen „Storch Heinar“: Landgericht Nürnberg-Fürth weist die Klage einer Bekleidungsherstellerin weitgehend ab (Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 11.08.2010 – 3 O 5617/09).

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat heute in einem Zivilrechtsstreit, in dem die Herstellerin von Bekleidungsstücken der Marke “ THOR STEINAR “ markenrechtliche und wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen einen Beklagten aus Rostock geltend gemacht hatte, das Urteil verkündet. Danach darf das Zeichen „Storch Heinar“ weiterhin von dem Beklagten verwendet werden. Die Klage wurde abgewiesen – mit Ausnahme eines Teilanerkenntnisses des Beklagten, das aber nur das Zeichen „Wüstenfuchs“ betraf.

Hintergrund

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HARDCORE als rechte Marke

Der Verkauf von T-Shirts mit dem Aufdruck HARDCORE könnte demnächst Gegenstand von Abmahnungen werden.

Laut einem Bericht in der taz erhielt ein Online-Shopbetreiber vor wenigen Tagen von einer seiner Lieferfirmen eine Mail mit dem Hinweis, dass von ihm angebotene Artikel mit dem Schriftzug Hardcore „mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen gewerbliche Schutzrechte oder Persönlichkeitsrechte Dritter“ verstoße. Sollte das Shirt nicht verschwinden, könnten ihm „erhebliche Abmahnkosten“ ab 1.000 Euro aufwärts drohen, hieß es in dem Schreiben.
Die taz berichtet weiter, dass der Begriff HARDCORE beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) von einen Rechtsextremen angemeldet worden sei, der auch ein Versandhaus mit einschlägigen Szeneartikeln betreibe.
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OLG Brandenburg: Marke „Thor Steinar“

Das ehemalige Markenlogo der Marke „Thor Steinar“ erfüllt in seiner konkreten Gestaltung – jedenfalls aus heutiger Sicht – nicht den Tatbestand des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne von § 86 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB.

OLG Brandenburg, Urteil vom 12.09.2005 – 1 Ss 58/05
§ 86 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB

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