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LG Nürnberg-Fürth: Zwischen der Marke „THOR STEINAR“ und „Storch Heinar“ besteht keine Verwechslungsgefahr – Keine Rechtsverletzung bei humorvoller Parodie einer Marke Urteil vom 11.08.2010 – 3 O 5617/09

1. Eine Verwechslungsgefahr gemäß §14 II MarkenG scheidet aus, wenn eines der einander gegenüberstehenden Zeichen bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine Assoziation zu einem in seiner Bedeutung bekannten Begriff hervorruft.

2. Ein Herabsetzen oder Verunglimpfen gemäß § 4 Nr. 7 UWG setzt voraus, dass der Mitbewerber oder dessen Produkte dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgegeben werden, was bei einer humorvollen oder ironischen Anspielung zu verneinen ist. Bei der in diesem Rahmen erforderlichen Abwägung sind die Grundsätze der Meinungs- und Kunstfreiheit zu berücksichtigen.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 11.08.2010 – 3 O 5617/09Keine Verwechslungsgefahr zwischen „THOR STEINAR“ und „Storch Heinar“
GG Art. 5 I, III; MarkenG §§ 4, 14 II; UWG §§ 8, 3 ff.

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