Archiv der Kategorie: Lexikon Markenrecht

Die wichtigsten Begriffe aus dem Markenrecht von A wie Anmeldung bis Z wie Zeitrang kurz erläutert.

DISPUTE-Eintrag

Was ist ein Dispute-Eintrag?

Bei einem Streit um Domains kann bei der DENIC ein Antrag gestellt werden, die streitbefangene Domain mit einem sogenannten Dispute-Eintrag zu versehen. Der Antrag kann kostenlos gestellt werden.

Ein Dispute-Eintrag bewirkt, dass der Domaininhaber die Domain nicht mehr auf einen Dritten übertragen kann. Im Falle der Löschung der Domain durch den bisherigen Domaininhaber gewährleistet der Dispute-Eintrag, dass der Antragssteller unmittelbar neuer Domaininhaber wird.
Der Dispute-Eintrag ist auf ein Jahr befristet und wird dann ohne besondere Vorankündigung aufgehoben.

Ein Dispute-Eintrag kann bei der DENIC über ein entsprechendes Formular gestellt werden. Weiter muss gegenüber der DENIC nachgewiesen werden, dass ein Recht an der Domain besteht. Geeignete Unterlagen, die als Nachweis für eine Berechtigung dienen können, sind beispielsweise: im Falle einer Marke die entsprechende Marke-Urkunde, bei einer Firma ein Auszug aus dem Handelsregister, bei Personennamen eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses und für Gemeindenamens das Briefpapier der Gemeinde.

Allerdings ist Vorsicht bei der Stellung eines Dispute-Eintrags geboten: Wer einen Dispute-Eintrag stellt, ohne tatsächlich ein Recht an dem Domain-Namen zu haben und damit den Domain-Inhaber in der Nutzung seiner Domain blockiert, kann auf Löschung des Dispute-Eintrags in Anspruch genommen werden.

Umschreibung

Antrag auf Umschreibung

Nach §§ 27 Abs. 3, 65 Abs. 1 Nr. 7 MarkenG, i. V. m. § 28 Abs. 3 Nr. 2 a) DPMAV sowie den Umschreibungsrichtlinien des DPMA (UmschreibRichtl.) kann als Nachweis für eine rechtsgeschäftliche Übertragung von Markenrechten ein vom Rechtsnachfolger unterzeichneter Antrag auf Umschreibung, dem eine vom eingetragenen Inhaber unterschriebene Erklärung der Zustimmung zur Umschreibung beigefügt ist (§ 28 Abs. 3 Nr. 2a DPMAV i. V. m. § 65 Abs. 1 Nr. 7 MarkenG), vorgelegt werden.

Um Missbrauchsfälle weitgehend auszuschließen, wird von der Rechtsprechung aber gefordert, dass dem eingetragenen Markeninhaber vor Vollzug der Umschreibung Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben ist, wenn keine von allen Verfahrensbeteiligten unterzeichneten Umschreibungsanträge oder Umschreibungsbewilligungen vorliegen (vgl. hierzu etwa BPatG, GRUR 2008, 261 – Markenumschreibung; BPatG PAVIS PROMA 10 W (pat) 1/04 – Umschreibung/Rechtliches Gehör II; BPatG 28 W (pat) 177/07 – PRO TEC).

Dem Antragsteller, welcher als Markeninhaber am Umschreibungsverfahren beteiligt ist und daher auch einen Anspruch auf rechtliches Gehör besitzt (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 27 Rdnr. 25), ist daher vor Vollzug der Umschreibung Gelegenheit gegeben zu geben, sich zu den dazu vorgelegten Unterlagen und Nachweisen zu äußern. Geschieht dies nicht, so ist der Antragsteller in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. (BPatG, Beschluss vom 27.04.2009 – 25 W (pat) 20/09 -)

Jeder Umschreibungsantrag bedarf einer förmlichen Prüfung, da nach § 27 Abs. 3 MarkenG der Rechtsübergang im Markenregister nur vermerkt werden kann, wenn er dem DPMA nachgewiesen wurde (vgl. BPatG BlfPMZ 2008, 256, 257).

Rückgängigmachung einer Umschreibung

Es gibt zwar keine ausdrücklichen gesetzlichen Normen zur Rückgängigmachung einer Umschreibung. Jedoch können nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch begünstigende Verwaltungsakte unter den Voraussetzungen zurückgenommen werden, unter denen sogar die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigt werden kann. Daher kann allein die inhaltliche Unrichtigkeit einer Umschreibung deren Rückgängigmachung nicht rechtfertigen (vgl. BPatG BlPMZ 2003, 158, 159 – Johnsen). Sie kommt vielmehr nur im Ausnahmefall in Betracht, wie er etwa dann gegeben ist, wenn einem Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör nicht in ausreichender Weise gewährt wurde und die Umschreibung auch auf diesem Verfahrensmangel beruht (vgl. BGH GRUR 1969, 43 – Marpin).

Streitwerte und Kosten im Markenrecht

Streitwertübersicht im Marken- und Kennzeichenrecht

Der Streitwert orientiert sich allgemein an dem Interesse, das der Gläubiger bei Einleitung des Verfahrens (§ 4 ZPO) an der gerichtlichen Durchsetzung der geltend gemachten Ansprüche hat; dieses Interesse ist vom Gericht nach freiem Ermessen zu schätzen (§ 3 ZPO).

Bei Markenverletzungen bemisst sich die Höhe des festzusetzenden Streitwerts vor allem nach dem Wert der verletzten Marke und der Gefährlichkeit der Verletzung (so genannter Angriffsfaktor). Für den Marktwert des verletzten Kennzeichens kommt es insbesondere auf die Dauer und den Umfang der bisherigen Benutzung, unter dem Kennzeichen erzielte Umsätze, Bekanntheitsgrad und Ruf des Kennzeichens, Grad der originären Kennzeichnungskraft und die allgemeine Bedeutung von Kennzeichen für den Absatz nach Art des Produkts und der Branche an.

Im folgenden eine Übersicht zu Streitwerten, die von Gerichten in Markenrechtsstreitigkeiten festgesetzt worden sind und die als Orientierung dienen können.

Rechtsprechung

1. Verfahren vor dem Bundespatentgericht (BPatG)

Widerspruchsverfahren

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Titelschutz und Titelschutzanzeige

Was bedeutet Titelschutz?

Seit dem 1.1.1995 ist das Recht des Titelschutzes in den §§ 5 und 15 Markengesetz (MarkenG) geregelt. Unter dem Begriff geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt (§ 5 Abs. 1 MarkenG).

Eine Definition des Begriffs „Werktitel“ liefert das Gesetz gleich mit (§ 5 Abs. 3 MarkenG):

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Domain

Was ist eine Domain?

Domains sind eine Adressierungsmethode, um Computer im Internet (auch Hosts genannt) zu identifizieren und zu lokalisieren. Die Rechner untereinander erkennen sich über rein numerische IP-Adressen. Sie haben im derzeit noch überwiegenden Standard IPv4 die Form xxx.xxx.xxx.xxx, wobei xxx als Stellvertreter für Zahlen von 0 bis 255 steht. Eine typische IP-Adresse wäre also beispielsweise 10.136.66.12. Wenn ein Rechner über das Internet mit einem anderen Rechner kommunizieren will, sendet er „Internet- Pakete“ an diesen, die als „Anschrift“ diese IP-Adresse haben.

Menschen können sich Begriffe und Bezeichnungen aber meist leichter merken als Zahlenkolonnen. Daher wurde das Domain Name System (DNS) entwickelt, das es erlaubt, (innerhalb gewisser Regeln) frei wählbare Wörter, Namen und Begriffe statt Ziffern zu verwenden. Die Hosts können damit vom Internetnutzer sowohl über die IP-Adresse als auch über die Eingabe der Domain erreicht werden. Daneben lassen sich über das DNS weitere Dienste und Informationen abrufen.

Wenn eine Domain im Internet aufgerufen wird, übernehmen spezielle Rechner, so genannte Nameserver, die Aufgabe, eine „Übersetzung“ in die IP-Adresse vorzunehmen. Wegen der Eindeutigkeit darf jede Domain, wie auch eine IP-Adresse, weltweit jeweils nur einmal registriert werden.

Das DNS selbst ist hierarchisch gegliedert: Als oberste Stufe wurden bestimmte Top Level Domains (TLDs) wie .de oder .com festgelegt. Unterhalb dieser TLDs können nun Second Level Domains, oder auch kurz nur Domains genannt, registriert werden. Die Domains unterhalb der Top Level Domain .de werden von der DENIC verwaltet.

Die Zuteilung der Codes für bestimmte TLDs (z. B. des ISO-Ländercodes ‚.lu‘ für Luxemburg) wird von der Zentralstelle für die Vergabe von Internetnamen und ?adressen, der ‚Internet Corporation for Assigned Names and Numbers‘ (im Folgenden: ICANN), einer gemeinnützigen Einrichtung US-amerikanischen Rechts, koordiniert.

Auf der Grundlage dieses Systems hat der Verwaltungsrat der ICANN am 21. Mai 2005 die Zuteilung der neuen TLD ‚.eu‘ genehmigt und den Präsidenten der ICANN ermächtigt, mit der ‚European Registry for Internet Domains‘ (im Folgenden: EURid) eine Vereinbarung abzuschließen. Die EURid ist eine Vereinigung ohne Gewinnzweck nach belgischem Recht, die von der Kommission für die Verwaltung der TLD ‚.eu‘ benannt wurde (vgl. die Entscheidung 2003/375/EG der Kommission vom 21. Mai 2003 zur Benennung des Registers für die Domäne oberster Stufe ‚.eu‘, ABl. L 128, S. 29).

Deutsches Patent- und Markenamt

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) ist die Zentralbehörde auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes in Deutschland. Sie ist zuständig für die Erteilung und Verwaltung von Patenten, Gebrauchsmustern, Marken und Geschmacksmustern mit Geltung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Organisatorisch ist das Deutsche Patent- und Markenamt dem Bundesministerium der Justiz nachgeordnet. Das DPMA ist mit 2.500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Dienststellen München, Jena und Berlin vertreten. Hauptsitz des Deutschen Patent- und Markenamts ist München.

Gemeinschaftsmarke

Was ist eine Gemeinschaftsmarke? Um Schutz allen Ländern der Europäischen Union zu erhalten, besteht ein einheitliches Eintragungsverfahren, das dem Inhaber der Marke in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein ausschließliches Recht gewährt. Die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke erfolgt beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM).

Markenformen

Was ist als Marke schutzfähig?

Ein Blick in das Gesetz (§ 3 Abs. 1 MarkenG) gibt hier eine erste Antwort:

Als Marke schutzfähige Zeichen

(1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Die in § 3 Abs. 1 MarkenG aufgezählten Beispiele sind nicht abschließend, wie die Formulierung „insbesondere“ zeigt. Die häufigsten Markenformen sind Wort- und Bildmarken.

Wortmarken
Wortmarken können Einwortmarken und Mehrwortmarken sein. Sie können aus einzelnen oder mehreren Wörtern, Sätzen und kurzen Texten bestehen. Auch Werbesprüche und Slogans können als Wortmarken markenfähig sein.
Beispiele sind: „Golf“, „Nivea“, „IPod“, „4711“, „ARD“, „C&A“.

Buchstabenmarken, Zahlenmarken, Buchstabenzahlenmarken
Markenfähig sind auch Buchstabenmarken, Zahlenmarken und ihre Kombinationen. Die Bestandteile dieser Markenformen sind – wenig überraschend – Buchstaben und Zahlen.

Bildmarken
Als Bildmarken sind grundsätzlich Abbildungen jeder Art markenfähig. Dabei ist zu beachten, das der naturgetreuen Abbildung einer Ware als solche keine abstrakte Unterscheidungseignung zukommt.
Eine Wort-/Bildmarke ist die grafische Kombination von Bild- und Zeichen, vor allem Wörtern oder Buchstaben. Der Schutz der Marke erstreckt sich hierbei auf die konkrete grafische Darstellung.
Beispiele hierfür sind der „Mercedes-Stern“ oder die „springende Raubkatze“ von Puma.

Farbe, Farbkombinationen
Farben sind nur in Ausnahmefällen schutzfähig, da sie normalerweise als Warenfarbe oder dekoratives Element wahrgenommen werden. Farben und Farbzusammenstellungen können aber als konturlose Farbmarken Zeichen im Rechtssinne darstellen (EuGH, Rs. C-104/01, Slg. 2003, I-3793, GRUR 2003, 604 – Libertel; EuGH, Rs. C-49/02, Slg. I-2004, 6129, GRUR 2004, 858 – Heidelberger Bauchemie; BGH GRUR 2007, 55 – Farbmarke gelb/grün II). Man unterscheidet zwischen Einfarbenmarken und Mehrfarbenmarken.
Um als betrieblichen Herkunftshinweis gelten zu können, muss die bestimmte Farbe für eine beschränkte Zahl von Waren und Dienstleistungen beansprucht werden und überdurchschnittlich bekannt sein. Beispielsweise ist die Farbe Lila für Schokolade als Marke geschützt.

Dreidimensionale Marken
Als Marken können auch als dreidimensionale Formen registriert werden. Bei einer Formmarke ist jedoch zu beachten, dass die Formgestaltung einer Ware regelmäßig nicht in gleicher Weise wie Wort- und Bildmarken als Herkunftshinweis auffasst werden, weil es bei der Warenform zunächst um eine funktionelle und ästhetische Ausgestaltung der Ware selbst geht. Bei dreidimensionalen Zeichen ist zwischen produktabhängigen und produktunabhängigen Formmarken zu unterscheiden. Anders als produktunabhängige
Formmarken beziehen sich produktabhängige Formmarken auf die Form der angemeldeten Waren oder deren Verpackung. Letztere wiederum werden in Produktformmarken und Verpackungsformmarken unterteilt.

Kennfadenmarken
Eine besondere eigene Markenform ist die Kennfadenmarke. Kennfadenmarken sind zumeist farbige Fäden oder Streifen, die in Textilien, Kabeln, Drähten, Schläuchen, Glasstäben (Thermometern) oder ähnlichen Gegenständen eingewirkt, eingewoben, eingegossen oder auf sonstige Weise mit dem Produkt fest verbunden werden. Die Bedeutung der Kennfarbenmarke liegt darin, dass sie für Textilien, Seidenmaterialien und vergleichbare Produkte oder auch für Glasinstrumente oft das einzig sachgerechte Unterscheidungsmittel zur Kennzeichnung darstellt.

Positionsmarken
Gegenstand einer Positionsmarke ist die besondere Art und Weise der Anbringung oder Anordnung eines Zeichens auf einem Produkt. Die Marke ist dann die kennzeichnende Positionierung des Zeichens auf dem Produkt.

Hologrammmarken
Als Hologramm (griech. holos für ganz, vollständig, gramma für Botschaft, Nachricht, Zeichen) bezeichnet man eine – in der Regel mittels kohärentem Laserlicht hergestellte – fotografische Aufnahme, die nach Ausarbeitung und Beleuchtung mit gleichartigem Licht ein echtes dreidimensionales Abbild des Ursprungsgegenstandes wiedergibt (Wikipedia).

Nach der Rechtsprechung des 24. Senats des BPatG reicht es für eine grafische Darstellbarkeit eines Hologramms nicht aus, wenn sich ein Hologramm zwar nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wiedergeben, in dieser Form aber nicht für die Eintragung in das Register reproduzieren lasse (BPatG, Beschluss vom 08.03.2005 – 24 W (pat) 102/03 – Hologramm).

Hörmarken
Hörmarken sind akustische Zeichen bzw. Tonfolgen, die vom Gehör wahrgenommen werden, ohne Sprache zu sein (EuGH – C-283/01 – Shield Mark). Solche akustischen Marken können aus Töne, Tonfolgen und Melodien (melodische Hörmarken), Klängen und Geräuschen (Hupen, Zerbrechen von Glas, Donner) und Tierlauten oder Stimmen (amelodische Hörmarken) bestehen.

Ein schönes Beispiel für eine Hörmarke ist das Brüllen des Löwen im Logo der MGM-Studios:
Lion roar (MP3 format), as trademarked by MGM, at the United States Patent and Trademark Office.

Olfaktorische oder Geruchs-Marken
Eine olfaktorische Marke (Geruchsmarke) stellt als ein nicht visuell wahrnehmbares Zeichen nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH – C-273/00 – Sieckmann) ein als Marke schutzfähiges Zeichen dar.

Haptische oder Tast-Marken
Eine haptische Marke (Tastmarke) stellt ein Zeichen dar, das ein Produkt haptisch identifiziert. Als Anwendungsbereiche von haptischen Marke sind Blindenschriftzeichen und allgemein haptische Produktzeichen denkbar. Der BGH hat Tastmarken grundsätzlich als markenfähig anerkannt (BGH, Beschluss vom 5.10.2006 – I ZB 73/05 – Tastmarke).

Bewegungsmarken, virtuelle Marken, Lichtmarken
Als sonstige nichtkonventionelle Markenformen existieren Bewegungsmarken (multimediale Marken), virtuelle Marken und auch die Lichtmarken im Sinne visueller Kommunikationszeichen.

Schutzdauer

Gesetz

§ 47 MarkenG Schutzdauer und Verlängerung

(1) Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beginnt mit dem Anmeldetag (§ 33 Abs. 1) und endet nach zehn Jahren am letzten Tag des Monats, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt.

(2) Die Schutzdauer kann um jeweils zehn Jahre verlängert werden.

(3) Die Verlängerung der Schutzdauer wird dadurch bewirkt, daß eine Verlängerungsgebühr und, falls die Verlängerung für Waren und Dienstleistungen begehrt wird, die in mehr als drei Klassen der Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen fallen, für jede weitere Klasse eine Klassengebühr gezahlt werden.

(4) Beziehen sich die Gebühren nur auf einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Schutzdauer nur für diese Waren oder Dienstleistungen verlängert. Werden lediglich die erforderlichen Klassengebühren nicht gezahlt, so wird die Schutzdauer, soweit nicht Satz 1 Anwendung findet, nur für die Klassen verlängert, für die die gezahlten Gebühren ausreichen. Besteht eine Leitklasse, so wird sie zunächst berücksichtigt. Im übrigen werden die Klassen in der Reihenfolge der Klasseneinteilung berücksichtigt.

(5) Die Verlängerung der Schutzdauer wird am Tag nach dem Ablauf der Schutzdauer wirksam. Sie wird in das Register eingetragen und veröffentlicht.

(6) Wird die Schutzdauer nicht verlängert, so wird die Eintragung der Marke mit Wirkung ab dem Ablauf der Schutzdauer gelöscht.

Beispiel zur Berechnung der Schutzdauer

Die 10jährige Schutzdauer einer am 17.06.1999 angemeldeten Marke endet am 30.06.2009, vgl. § 47 Abs. 1 MarkenG.

Verlängerung der Schutzdauer

Die Schutzdauer kann um jeweils zehn Jahre verlängert werden, § 47 Abs. 2 MarkenG.

Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit

Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren kennzeichnen; hierzu gehören insbesondere die Art der Waren, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren. In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen, weil sie in denselben Verkaufsstätten angeboten werden (BGH, GRUR 2000, 886 = WRP 2001, 37 – Bayer/BeiChem; GRUR 2003, 428 = WRP 2003, 647 – BIG BERTHA).

Die Beurteilung, ob Waren einander ähnlich sind, liegt im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet (BGH, GRUR 1999, 496 = NJW-RR 1999, 766 = WRP 1999, 528 – TIFFANY; GRUR 2000, 886 = NJW-RR 2001, 1049 = WRP 2001, 37 – Bayer/BeiChem). Im Revisionsverfahren ist daher nur zu überprüfen, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff zutreffend erfasst und entsprechend den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung geurteilt hat und ob das gewonnene Ergebnis von den getroffenen Feststellungen getragen wird. (BGH, Urteil vom 20.09.2007 – I ZR 94/04 – Kinderzeit)

Dabei kann von Warenunähnlichkeit nur ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Marken die Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstands der Waren von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BGH, GRUR 2001, 507 = WRP 2001, 694 – EVIAN/REVIAN; GRUR 2004, 594 = WRP 2004, 909 – Ferrari-Pferd).

Nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Slg. 1998, I-5507 Rdnr. 15 = GRUR 1998, 922 – Canon) ist in diesem Zusammenhang davon auszugehen, dass es eine absolute Grenze der Warenähnlichkeit gibt (vgl. BGH, GRUR 2002, 544 = WRP 2002, 537 – BANK 24, zur Ähnlichkeit von Dienstleistungen), die auch bei Identität der Zeichen nicht durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft überschritten werden kann.

Die Erteilung von Lizenzen für andere als diejenigen Waren, für die der Markenschutz besteht, berührt den Warenähnlichkeitsbereich nicht. (vgl. BGH, GRUR 2004, 594 – Ferrari-Pferd) Dies schließt es nicht aus, dass bei funktionsverwandten Produkten, bei denen im Falle einer Lizenzierung der Verkehr nicht nur von einem Imagetransfer, sondern auch von einem Know-how-Transfer ausgeht, die Lizenzierungspraxis einen Faktor darstellt, der im Grenzbereich für die Warenähnlichkeit bzw. bei gegebener Warenähnlichkeit für die Verwechslungsgefahr sprechen kann. (BGH, Urteil vom 30.03. 2006 – I ZR 96/03 – TOSCA BLU)

Aus der Rechtsprechung:

Warenähnlichkeit

Zwischen Schokolade und Schokoladenwaren einerseits und einem Milchdessert andererseits besteht durchschnittliche Warenähnlichkeit. (BGH, Urteil vom 20.09.2007 – I ZR 94/04 – Kinderzeit)

Keine Warenähnlichkeit

Zwischen Automobilen und deren Ersatzteilen einerseits und Zubehör zur Computersimulation von Fahrten mit einem Kraftfahrzeug und von Autorennen andererseits besteht Warenunähnlichkeit. (BGH, Urteil vom 19.02. 2004 – I ZR 172/01 – Ferrari-Pferd)

Zwischen Parfums und Lederwaren besteht keine Warenähnlichkeit. (BGH, Urteil vom 30.03.2006 – I ZR 96/03 – TOSCA BLU)

Zwischen der Ware „Zigarren“ und der Dienstleistung „Verpflegung“ besteht keine Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen i.S. von § 9 I Nr. 2 MarkenG. (BGH, Beschluß vom 28.09.2006 – I ZB 100/05 – (COHIBA)