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EuGH: Zulässige Benutzung einer Marke für vergleichende Werbung – O2

EuGH, Urteil vom 12.06.2008 – C?533/06 –
„Marken – Richtlinie 89/104/EWG – Art. 5 Abs. 1 – Ausschließliches Recht des Inhabers der Marke – Benutzung eines Zeichens in einer vergleichenden Werbung, das mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist – Beschränkung der Wirkungen der Marke – Vergleichende Werbung – Richtlinien 84/450/EWG und 97/55/EG – Art. 3a Abs. 1 – Zulässigkeitsbedingungen für vergleichende Werbung – Benutzung der Marke eines Mitbewerbers oder eines dieser Marke ähnlichen Zeichens“

1. Art. 5 Abs. 1 und 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken und Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung in der durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass der Inhaber einer eingetragenen Marke nicht berechtigt ist, einem Dritten die Benutzung eines mit seiner Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens in einer vergleichenden Werbung zu verbieten, die alle in Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 84/450 genannten Zulässigkeitsbedingungen erfüllt.

Es ist jedoch, wenn die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/104 verlangten Voraussetzungen für das Verbot der Benutzung eines mit einer eingetragenen Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens vorliegen, ausgeschlossen, dass die vergleichende Werbung, in der das Zeichen benutzt wird, die in Art. 3a Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 84/450 in der durch die Richtlinie 97/55 geänderten Fassung genannte Zulässigkeitsbedingung erfüllt.

2. Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/104 ist dahin auszulegen, dass der Inhaber einer eingetragenen Marke nicht berechtigt ist, einem Dritten die Benutzung eines dieser Marke ähnlichen Zeichens für Waren oder Dienstleistungen, die mit denen, für die die Marke eingetragen wurde, identisch oder ihnen ähnlich sind, in einer vergleichenden Werbung zu verbieten, wenn diese Benutzung beim Publikum keine Verwechslungsgefahr hervorruft, und zwar unabhängig davon, ob diese vergleichende Werbung alle in Art. 3a der Richtlinie 84/450 in der durch die Richtlinie 97/55 geänderten Fassung genannten Zulässigkeitsbedingungen erfüllt oder nicht.

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Verwechslungsgefahr zwischen Marke und Buchtitel Tödlicher Hermannslauf

Titelstreit: Ist der Titel „Tödlicher Hermannslauf“ eines Romans eine Verletzung der eingetragenen Marke Hermannslauf?

Mit dieser Frage wird sich das Landgericht Bielefeld Anfang April auseinandersetzen müssen. Der Verein, der den Hermannslauf veranstaltet, will dem herausgebenden Verlag per einstweiliger Verfügung die Verbreitung des Buches untersagen lassen. Die Marke Hermannslauf ist seit 2005 in der Klasse 41 (Organisation und Durchführung von kulturellen und/oder sportlichen Veranstaltungen) zugunsten des Vereins geschützt. Mit der Maßnahme, so der Vorsitzende des Vereins, soll verhindert werden, dass Trittbrettfahrer mit dem Begriff Hermannslauf Geschäfte machen. (Bericht in nw-news.de)

In einem früheren vom Hanseatischen OLG entschiedenen Fall scheiterte die Inhaberin der Marke „BIOTRONIK“ damit, einem Verlag die Benutzung des Titels „Was Biotronik alles kann – Blind sehen, gehörlos hören…“ per einstweiliger Verfügung verbieten zu lassen (Hanseatisches OLG, Urteil vom 22.04.2004 – 3 U 115/03 -).

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Markenformen

Was ist als Marke schutzfähig?

Ein Blick in das Gesetz (§ 3 Abs. 1 MarkenG) gibt hier eine erste Antwort:

Als Marke schutzfähige Zeichen

(1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Die in § 3 Abs. 1 MarkenG aufgezählten Beispiele sind nicht abschließend, wie die Formulierung „insbesondere“ zeigt. Die häufigsten Markenformen sind Wort- und Bildmarken.

Wortmarken
Wortmarken können Einwortmarken und Mehrwortmarken sein. Sie können aus einzelnen oder mehreren Wörtern, Sätzen und kurzen Texten bestehen. Auch Werbesprüche und Slogans können als Wortmarken markenfähig sein.
Beispiele sind: „Golf“, „Nivea“, „IPod“, „4711“, „ARD“, „C&A“.

Buchstabenmarken, Zahlenmarken, Buchstabenzahlenmarken
Markenfähig sind auch Buchstabenmarken, Zahlenmarken und ihre Kombinationen. Die Bestandteile dieser Markenformen sind – wenig überraschend – Buchstaben und Zahlen.

Bildmarken
Als Bildmarken sind grundsätzlich Abbildungen jeder Art markenfähig. Dabei ist zu beachten, das der naturgetreuen Abbildung einer Ware als solche keine abstrakte Unterscheidungseignung zukommt.
Eine Wort-/Bildmarke ist die grafische Kombination von Bild- und Zeichen, vor allem Wörtern oder Buchstaben. Der Schutz der Marke erstreckt sich hierbei auf die konkrete grafische Darstellung.
Beispiele hierfür sind der „Mercedes-Stern“ oder die „springende Raubkatze“ von Puma.

Farbe, Farbkombinationen
Farben sind nur in Ausnahmefällen schutzfähig, da sie normalerweise als Warenfarbe oder dekoratives Element wahrgenommen werden. Farben und Farbzusammenstellungen können aber als konturlose Farbmarken Zeichen im Rechtssinne darstellen (EuGH, Rs. C-104/01, Slg. 2003, I-3793, GRUR 2003, 604 – Libertel; EuGH, Rs. C-49/02, Slg. I-2004, 6129, GRUR 2004, 858 – Heidelberger Bauchemie; BGH GRUR 2007, 55 – Farbmarke gelb/grün II). Man unterscheidet zwischen Einfarbenmarken und Mehrfarbenmarken.
Um als betrieblichen Herkunftshinweis gelten zu können, muss die bestimmte Farbe für eine beschränkte Zahl von Waren und Dienstleistungen beansprucht werden und überdurchschnittlich bekannt sein. Beispielsweise ist die Farbe Lila für Schokolade als Marke geschützt.

Dreidimensionale Marken
Als Marken können auch als dreidimensionale Formen registriert werden. Bei einer Formmarke ist jedoch zu beachten, dass die Formgestaltung einer Ware regelmäßig nicht in gleicher Weise wie Wort- und Bildmarken als Herkunftshinweis auffasst werden, weil es bei der Warenform zunächst um eine funktionelle und ästhetische Ausgestaltung der Ware selbst geht. Bei dreidimensionalen Zeichen ist zwischen produktabhängigen und produktunabhängigen Formmarken zu unterscheiden. Anders als produktunabhängige
Formmarken beziehen sich produktabhängige Formmarken auf die Form der angemeldeten Waren oder deren Verpackung. Letztere wiederum werden in Produktformmarken und Verpackungsformmarken unterteilt.

Kennfadenmarken
Eine besondere eigene Markenform ist die Kennfadenmarke. Kennfadenmarken sind zumeist farbige Fäden oder Streifen, die in Textilien, Kabeln, Drähten, Schläuchen, Glasstäben (Thermometern) oder ähnlichen Gegenständen eingewirkt, eingewoben, eingegossen oder auf sonstige Weise mit dem Produkt fest verbunden werden. Die Bedeutung der Kennfarbenmarke liegt darin, dass sie für Textilien, Seidenmaterialien und vergleichbare Produkte oder auch für Glasinstrumente oft das einzig sachgerechte Unterscheidungsmittel zur Kennzeichnung darstellt.

Positionsmarken
Gegenstand einer Positionsmarke ist die besondere Art und Weise der Anbringung oder Anordnung eines Zeichens auf einem Produkt. Die Marke ist dann die kennzeichnende Positionierung des Zeichens auf dem Produkt.

Hologrammmarken
Als Hologramm (griech. holos für ganz, vollständig, gramma für Botschaft, Nachricht, Zeichen) bezeichnet man eine – in der Regel mittels kohärentem Laserlicht hergestellte – fotografische Aufnahme, die nach Ausarbeitung und Beleuchtung mit gleichartigem Licht ein echtes dreidimensionales Abbild des Ursprungsgegenstandes wiedergibt (Wikipedia).

Nach der Rechtsprechung des 24. Senats des BPatG reicht es für eine grafische Darstellbarkeit eines Hologramms nicht aus, wenn sich ein Hologramm zwar nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wiedergeben, in dieser Form aber nicht für die Eintragung in das Register reproduzieren lasse (BPatG, Beschluss vom 08.03.2005 – 24 W (pat) 102/03 – Hologramm).

Hörmarken
Hörmarken sind akustische Zeichen bzw. Tonfolgen, die vom Gehör wahrgenommen werden, ohne Sprache zu sein (EuGH – C-283/01 – Shield Mark). Solche akustischen Marken können aus Töne, Tonfolgen und Melodien (melodische Hörmarken), Klängen und Geräuschen (Hupen, Zerbrechen von Glas, Donner) und Tierlauten oder Stimmen (amelodische Hörmarken) bestehen.

Ein schönes Beispiel für eine Hörmarke ist das Brüllen des Löwen im Logo der MGM-Studios:
Lion roar (MP3 format), as trademarked by MGM, at the United States Patent and Trademark Office.

Olfaktorische oder Geruchs-Marken
Eine olfaktorische Marke (Geruchsmarke) stellt als ein nicht visuell wahrnehmbares Zeichen nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH – C-273/00 – Sieckmann) ein als Marke schutzfähiges Zeichen dar.

Haptische oder Tast-Marken
Eine haptische Marke (Tastmarke) stellt ein Zeichen dar, das ein Produkt haptisch identifiziert. Als Anwendungsbereiche von haptischen Marke sind Blindenschriftzeichen und allgemein haptische Produktzeichen denkbar. Der BGH hat Tastmarken grundsätzlich als markenfähig anerkannt (BGH, Beschluss vom 5.10.2006 – I ZB 73/05 – Tastmarke).

Bewegungsmarken, virtuelle Marken, Lichtmarken
Als sonstige nichtkonventionelle Markenformen existieren Bewegungsmarken (multimediale Marken), virtuelle Marken und auch die Lichtmarken im Sinne visueller Kommunikationszeichen.