Streitwerte und Kosten im Markenrecht

Streitwertübersicht im Marken- und Kennzeichenrecht

Der Streitwert orientiert sich allgemein an dem Interesse, das der Gläubiger bei Einleitung des Verfahrens (§ 4 ZPO) an der gerichtlichen Durchsetzung der geltend gemachten Ansprüche hat; dieses Interesse ist vom Gericht nach freiem Ermessen zu schätzen (§ 3 ZPO).

Bei Markenverletzungen bemisst sich die Höhe des festzusetzenden Streitwerts vor allem nach dem Wert der verletzten Marke und der Gefährlichkeit der Verletzung (so genannter Angriffsfaktor). Für den Marktwert des verletzten Kennzeichens kommt es insbesondere auf die Dauer und den Umfang der bisherigen Benutzung, unter dem Kennzeichen erzielte Umsätze, Bekanntheitsgrad und Ruf des Kennzeichens, Grad der originären Kennzeichnungskraft und die allgemeine Bedeutung von Kennzeichen für den Absatz nach Art des Produkts und der Branche an.

Im folgenden eine Übersicht zu Streitwerten, die von Gerichten in Markenrechtsstreitigkeiten festgesetzt worden sind und die als Orientierung dienen können.

Rechtsprechung

1. Verfahren vor dem Bundespatentgericht (BPatG)

Widerspruchsverfahren

Der BGH hat festgestellt, dass der früher von den Senaten des Bundespatentgerichts im Widerspruchs-Beschwerdeverfahren festgesetzte Gegenstandswert von 10.000 € für den Normalfall (d. h. insbesondere bei noch nicht benutzten jüngeren Marken) dem wirtschaftlichen Interesse des Inhabers der jüngeren Marke am Bestand des Schutzrechts nicht gerecht wird (BGH Mitt. 2006, 282 – Gegenvorstellung).

Seitdem wird in Widerspruchs-Beschwerdeverfahren dieses Interesse von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts auf 20.000 € festgesetzt. Maßgeblich ist dabei der Gesichtspunkt, dass die angegriffenen Marken in der Regel noch nicht benutzt werden.

20.000 € (BPatG, Beschluss vom 07.08.2006 – 25 W (pat) 73/04 – Gegenstandswert bei Widerspruchs-Beschwerdeverfahren)

Löschungsverfahren

Der Gegenstandswert in markenrechtlichen Löschungsverfahren ist nach ständiger Rechtsprechung an dem Interesse der Allgemeinheit an der Löschung des Zeichens zu bemessen, wobei in erster Linie auf die Benutzung und die Verteidigung der angegriffenen Marke abzustellen ist (vgl. BPatGE 41, 100 – COTTO; BPatG 27 W (pat) 182/04 – PINOCCHIO, Zusammenfassung veröffentlicht bei PAVIS-PROMA; vgl. auch Ströbele/Hacker MarkenG 8. Aufl § 71 Rdn. 26f.).

In der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts wird dabei für den Fall einer Marke, über deren Benutzung nichts bekannt ist, ein Regelwert von 25.000,– € angenommen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 71 Rdnr. 26), während bei benutzten Marken ein höherer, in der Regel mit 50.000,– € anzusetzender Wert angemessen ist (vgl. BPatGE 41, 100, 101 – COTTO; PAVIS PROMA 27 W (pat) 182/04 – Pinocchio).

Liegen besondere Umstände vor, kann dies im Einzelfall eine höhere oder niedrigere Wertfestsetzung rechfertigen. Hierbei kommt es auf das Interesse des Inhabers einer Widerspruchsmarke an der Löschung des prioritätsjüngeren Zeichens oder die gewerbliche Bedeutung der Widerspruchsmarke genauso wenig an, wie auf die Tatsache, dass der Widersprechende über eine Vielzahl von Marken verfügt. (BGH, Beschluss vom 16.03.2006 – I ZB 48/05 -)

Ist über den genauen Umfang einer markenmäßigen Benutzung der angegriffenen Marke nichts bekannt und ergibt sich dieser insbesondere nicht aus den im Löschungsverfahren vorgelegten Unterlagen, besteht keine Veranlassung, einem Antrag auf Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts als 50.000,- € zu entsprechen. (BPatG, Beschluss vom 14.04.2009 – 25 W (pat) 8/06 -)

60.000 € (BPatG, Beschluss vom 02.06.2008 – 30 W (pat) 171/05 – bei für ein Diät- und Ernährungsprogramm benutzter Marke ohne genau feststellbare Umsätze und Verteidigungsmaßnahmen).

Umschreibungs-Beschwerdeverfahren

Für Umschreibungs-Beschwerdeverfahren hat sich bislang keine eigenständige Spruchpraxis herausgebildet. Soweit keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die verfahrensgegenständliche Marke bereits benutzt wurde, ist nach Ansicht des 28. Senates des Bundespatentgerichts eine Festsetzung des Gegenstandswerts in Höhe von 20.000 €, also in gleicher Höhe wie im Widerspruchs-Beschwerdeverfahren sachgerecht. (BPatG, Beschluss vom 24.09.2008 – 28 W (pat) 178/07 -)

2. Verletzungsverfahren (Klage)

Streitwert bei Marken

Die Streitwertbemessung bei Unterlassungsklagen wegen Kennzeichenverletzungen wird durch zwei Faktoren bestimmt, nämlich erstens durch den wirtschaftlichen Wert des verletzten Kennzeichenrechts und zweitens durch das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzung, den sog. „Angriffsfaktor”.

Im Fall eines markenrechtlichen Abwehranspruchs (hier: Unterlassung von Verkaufsaktivitäten im Internet) ist das Interesse des Rechteinhabers hinsichtlich des konkret zu unterlassenden Verhaltens entscheidend. Der Streitwert für den Unterlassungsanspruch ist gem. § 3 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere dem Bestand des Markenrechtes, der wirtschaftlichen Bedeutung des Verstoßes sowie der jeweiligen Interessen der Parteien festzusetzen. Liefert der Anspruchsteller keine hinreichenden Angaben zu dem tatsächlich mit der Marke erzielten Umsatz und steht ein nicht gänzlich ausgebliebener Erfolg des Inanspruchgenommen im Raum, so erscheint eine Schätzung des Interesses an der Unterlassung mit 20.000 € als angemessen, aber auch ausreichend. (LG Berlin, Urteil vom 18.09.2007 – 15 O 698/06 -)

Streitwert 50.000 € OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2007 – I-20 U 79/06 – Beta-Layout, Markenname als Keyword;

Streitwert 100.000 € OLG Köln, Urteil vom 06.02.2009 – 6 U 147/08 – Deutschland sucht den Superstar; LG Köln, Urteil vom 29.01.2009 – 31 O 537/08 – Marke auf Modelleisenbahnen; OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.08.2005 – I-20 U 14/05 – afilias; LG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2008 – 14c O 146/08 – Elena.de;

Streitwert 250.000 € OLG Köln, Urteil vom 12.12.2008 – 6 U 143/04 – TUC-Salzcräcker;
Streitwert 275.000 € bei bekannter Marke: LG Köln, Urteil vom 02.05.2008 – 84 O 33/08 – StudiVZ;

Streitwert bei Unternehmenskennzeichen

Unterlassungsantrag Streitwert 150.000 €, Löschungsantrag 20.000 €, Auskunftsantrag 15.000 €, Feststellungsantrag 15.000 € OLG Hamburg Urteil vom 28.7.2005 – 5 U 141/04 – metrosex;

Streitwert bei Werktiteln

Streitwert 150.000 € LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 09.10.2008 – 2-03 O 509/08 – „Who’s who International Magazine“; 100.000 € OLG Köln, Urteil vom 06.11.2007 – 6 U 114/07 – Die Nacht des Musicals;

Streitwert bei Domains

Streitwert 100.000 € LG Karlsruhe: 5 marken-/firmenrechtsverletzende Domains; 53.000 € LG Frankfurt a.M.: Domain ./. zwei Gemeinschaftsmarken und Unternehmenskennzeichen; (Danke an RA Boecker für den Hinweis)

Einstweiliges Verfügungsverfahren

Es besteht der zivilrechtliche Grundsatz, bei solchen Verfahren einen geringeren Streitwert als für das Hauptsacheverfahren anzusetzen (Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 3 Rdn. 16, Stichwort „einstweilige Verfügung”).

Auch wenn im gewerblichen Rechtsschutz wegen der Möglichkeit der sog. Abschlusserklärung mit Hilfe eines einstweiligen Verfügungsverfahrens häufig eine endgültige Erledigung erreicht wird, ist dies ein außerhalb des eigentlich prozessualen Verfahrens liegender zusätzlicher tatsächlicher Umstand, der nicht berücksichtigt werden darf (so Teplitzky, wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Rdn. 27 zu § 49). Streitwert von 70.000 € und 30.000 € bei zwei Antragsgegnern (OLG Nürnberg, Urteil vom 19.04.2007 – 3 W 485/07 -)

3. Höhe der Rechtsanwaltsgebühren im Markenrecht

Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren orientiert sich am Streitwert. Zur Verdeutlichung ein Beispiel der im Markenrechtsstreit entstehenden Kosten bei einem Streitwert von 50.000 €:

Bei einer Abmahnung im Markenrecht ist im Normalfall eine 1,3 Geschäftsgebühr gemäß § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) i.V.m. Nr. 2400 VV als angemessen anerkannt. Bei einem Streitwert von 50.000 € ergeben sich daraus Kosten von 1.359,80 €, die bei berechtigter Abmahnung vom Abgemahnten zu bezahlen sind.

Handelt es sich bei der Sache um die Spezialmaterie des Markenrechts, die besondere Kenntnis erfordert (vgl. § 140 Abs. 3 MarkenG, der sogar die zusätzlichen Kosten für die Hinzuziehung eines Patentanwalts rechtfertigt), ist der Ansatz einer Mittelgebühr von 1,5 nicht zu beanstanden und die Tätigkeit als “schwierig” im Sinne von Nr. 2400 VV RVG anzusehen, was die Voraussetzung für eine Überschreitung der 1,3-Schwelle darstellt. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2006 – I-20 U 241/05 – „peugeot-tuning.de“) (Danke an RA Michael Seidlitz für die Fundstelle)

Welche Gebühren mit dem jeweiligen Streitwert verbunden sind, lässt sich dieser RVG-Tabelle entnehmen.

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Die Kanzlei Breuer Lehmann Rechtsanwälte ist auf Markenrecht spezialisiert. Gerne stehen wir Ihnen als Ansprechpartner zu Markenschutz, Markenanmeldung und Abmahnungen zur Verfügung. Sie erreichen uns telefonisch unter 089 666 610 89 oder per E-Mail an info@breuerlehmann.de.

Ein Gedanke zu „Streitwerte und Kosten im Markenrecht

  1. RA Michael Seidlitz

    1,5 Geschäftsgebühr in Schutzrechtssachen angemessen

    OLG Düsseldorf
    Urteil vom 21.11.2006
    Az. I-20 U 241/05

    „peugeot-tuning.de“

    6. In Schutzrechtssachen betreffend eines bedeutenden Klagezeichens ist ein in Ansatz gebrachter Gegenstandswert von 50.000 EUR und eine dementsprechende Geschäftsgebühr von 1,5 nicht überhöht. Handelt es sich bei der Sache um die Spezialmaterie des Markenrechts, die besondere Kenntnis erfordert (vgl. § 140 Abs. 3 MarkenG, der sogar die zusätzlichen Kosten für die Hinzuziehung eines Patentanwalts rechtfertigt), ist der Ansatz einer Mittelgebühr von 1,5 nicht zu beanstanden und die Tätigkeit als „schwierig“ im Sinne von Nr. 2400 VV RVG anzusehen, was die Voraussetzung für eine Überschreitung der 1,3-Schwelle darstellt.

    „…
    Auch der bei der Abmahnung in Ansatz gebrachte Gegenstandswert in Höhe von
    50.000 € ist angesichts der Bedeutung des Klagezeichens nicht überhöht. Das gleiche gilt für die in Ansatz gebrachte Geschäftsgebühr von 1,5. Für die Abmahnung in Schutzrechtssachen war bereits unter der Geltung der BRAGO eine Mittelgebühr von 7,5/10 einer vollen Gebühr als angemessen anerkannt. Der Gebührenrahmen für eine Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV RVG in der Fassung vom 15.12.2004 beträgt 0,5-2,5. Wie die Klägerin zutreffend geltend macht, entspricht daher eine Geschäftsgebühr von 1,5 der früheren Rahmengebühr
    von 7,5/10. Da es sich hier um eine Streitigkeit aus der Spezialmaterie des Markenrechts handelt, die besondere Kenntnisse erfordert, was, wie sich aus § 140 Abs. 3 MarkenG ergibt, sogar die zusätzlichen Kosten für die Hinzuziehung eines Patentanwalts rechtfertigt, ist der Ansatz einer Mittelgebühr nicht zu beanstanden. Aus diesen Gründen ist die Tätigkeit des Rechtsanwalts in diesem Falle auch als „schwierig“ anzusehen, was nach Nr. 2400 VV RVG als Voraussetzung für eine Überschreitung der 1,3-Schwelle darstellt, zumal die Frage der markenmäßigen bzw. beschreibenden Bedeutung vertieft zu prüfen war. Der Beklagte hat die mit 1,5 in Ansatz gebrachte Geschäftsgebühr nicht als unangemessen beanstandet, sondern hat den Mittelwert unzutreffend mit 1,2 angesetzt. Der Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer nach § 14 Abs. 2 RVG bedarf es im Erstattungsprozess nicht. Die Geschäftsgebühr wird höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr angerechnet (Nr. 2403 VV RVG); die Klägerin hat diesen Höchstsatz in Abzug gebracht.
    …“

    http://miur.de/dok/507.html
    http://medien-internet-und-recht.de/pdf/vt_MIR_Dok._005-2007.pdf

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