Mario Barth verliert Klage um T-Shirt-Spruch „Nicht quatschen, MACHEN“: Einer zum Allgemeingut gehörenden Lebensweisheit (hier: „Nicht quatschen, MACHEN“) kommt keine wettbewerbliche Eigenart zu. Merchandising-Artikel können eine wettbewerbliche Eigenart durch eine originelle Ausgestaltung eines Spruchs, der zum allgemeinen Sprachgebrauch gehört, erlangen, nicht aber aufgrund seiner bloßen Verwendung.
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.07.2011 – 2a O 72/11 – „Nicht quatschen, MACHEN“
§ 4 Nr. 9 UWG; § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG