Ende einer Abmahnmarke: Löschung der Marke Roter Stern

Die Idee, bei eBay T-Shirts mit einem roten Stern zu verkaufen, wurde für einen Anbieter zu einer teuren Entscheidung. Erst erhielt er eine Abmahnung wegen Markenverletzung und als er sich weigerte, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben, eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Braunschweig. Nach der Verfügung gab er auf. Die Kosten: mehrere tausend Euro. (Bericht vom 01.04.2008 in der Mittelbayerischen Zeitung)

Abmahnung aus der Marke „Roter Stern“

Die Marke „Roter Stern“ wurde im November 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) u.a. für Waren der Klasse 25 (Bekleidung, T-Shirts, etc.) angemeldet und Anfang 2005 eingetragen.

Roter Stern

Das Bundespatentgericht (BPatG) hat nun in einem Beschluss vom 12.02.2009 entschieden, dass die Bildmarke „Roter Stern“ zu löschen ist.

Erfolgreicher Löschungsantrag

Um die Löschung der Marke zu erreichen, war allerdings ein etwas längerer Atem notwendig. Denn das Deutsche Patent- Markenamt hatte einen ersten Antrag auf Löschung der Marke erst zurückgewiesen. Auf die anschließende Beschwerde hin entschied nun das Bundespatentgericht, dass die Marke Roter Stern zu löschen ist.

Die Begründung des 27. Senats des Bundespatentgerichts

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung der Markenabteilung und der Inhaberin der angegriffenen Marke kann ein Löschungsgrund nach §§ 54, 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht verneint werden, weil der angegriffenen Marke sowohl zum Eintragungszeitpunkt als auch noch derzeit die hiernach erforderliche Unterscheidungskraft fehlt.

In der Begründung der Entscheidung setzte sich das Bundespatentgericht zunächst mit dem Argument auseinander, die Marke Roter Stern sei nicht unterscheidungskräftig, weil der Verkehr das als kommunistisches Symbol bekannte Zeichen nur als politische Gesinnung, politische Ausrichtung oder – bei Militärprodukten – als militärische Ausstaffierung ansehe.
Wie die Markenabteilung des DPMA lehnte der Senat ein Freihaltebedürfnis als Hoheitszeichen und beschreibende Angabe jedoch ab.

Das BPatG stellte jedoch fest, dass der Marke Roter Stern jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Fehlende Unterscheidungskraft eines Zeichens

Die Unterscheidungskraft eines angemeldeten Zeichens fehlt, wenn das Zeichen nicht geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Stern als bloßes graphisches Gestaltungselement

Ein einfacher Stern, so das BPatG, stellt nur ein einfaches graphisches Gestaltungselement dar, das in der Werbung, auf der Ware, ihren Verpackungen oder auf Geschäftsbriefen üblicherweise in bloß ornamentaler, schmückender Form verwendet wird. Eine weitere Symbolzuweisung ist die Verwendung eines Sterns, um auf (angebliche) positive Qualitätsmerkmale von Waren oder Dienstleistungen aufmerksam zu machen (z.B. der sog. „Michelin-Stern“).

Auch die Farbgebung als solche kann den erforderlichen Herkunftshinweis nicht vermitteln, da die – hier rote Farbe – von Sternen nicht so stark von dem bloßen ornamentalen Verständnis wegführt.

Etwas Anderes gilt auch nicht dann, wenn Teile des Verkehrs – worauf der Streit zwischen den Beteiligten in dem Löschungsverfahren vorrangig abzielte – den roten Stern als ein politisches Symbol ansehen, insbesondere im Hinblick auf die Verwendung durch kommunistische Organisationen; denn auch dann würden diese Teile hierin allein dieses Symbol sehen, nicht aber einen Hinweis auf die Herkunft der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen.

Fazit

Der Beschluss des Bundespatentgerichts ist eine gute Nachricht vor allem für Anbieter von T-Shirts und Bekleidung, für die die Gefahr einer Abmahnung wegen der Verwendung des roten Sterns mit Löschung der Marke gebannt ist.

Das Bundespatentgericht hat eigentlich eine Selbstverständlichkeit klargestellt, nämlich, dass Zeichen, die bloßes Dekorationsfunktion haben, nicht als Marke schutzfähig sind. Wer sich jetzt fragt, warum das niemandem beim DPMA aufgefallen ist, dem bleibt die ebenso schlichte Erkenntnis, dass angesichts der Zahl der Markenanmeldungen (allein in Deutschland 2008: 73.903) gelegentlich eben auch nicht schutzfähige Marken eingetragen werden.

Was kann man tun, um eine solche Marke zu löschen?

Neben einem rechtzeitigen Widerspruch, der innerhalb von drei Monaten nach der Markeneintragung eingelegt werden muss, kann gegen eine eingetragene Marke mit einem Löschungsantrag vorgegangen werden. Das Kostenrisiko ist hierbei überschaubar, da in der Regel sowohl derjenige, der den Löschungsanrag stellt, als auch der Markeninhaber, seine eigenen Kosten trägt. Im Ergebnis ist dies günstiger, als die Kosten einer Abmahnung oder gar einer einstweiligen Verfügung wegen unberechtigter Benutzung einer Marke tragen zu müssen. Um keine bösen Überraschungen zu erleben, sollten Sie sich bei Fragen zur Löschung einer Marke an einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden.

Haben Sie Fragen?

Die Kanzlei Breuer Lehmann Rechtsanwälte ist auf Markenrecht spezialisiert. Gerne stehen wir Ihnen als Ansprechpartner zu Markenschutz, Markenanmeldung und Abmahnungen zur Verfügung. Sie erreichen uns telefonisch unter 089 666 610 89 oder per E-Mail an info@breuerlehmann.de.

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