AG Frankfurt: Kosten einer Abmahnung sind nicht ersatzfähig, wenn eine Fälschung (hier: ED HARDY T-Shirt) nicht bewiesen ist

Das Amtsgericht Frankfurt hat sich in einem aktuellen Urteil mit dem Dauerbrenner einer Abmahnung wegen angeblich gefälschter ED HARDY T-Shirts bei eBay befasst. Das Gericht hat dabei zugunsten des Beklagten entschieden, dass eine Abmahnung dann nicht berechtigt ist und eine Klage auf Ersatz der Anwaltskosten keinen Erfolg hat, wenn nicht bewiesen werden kann, dass es sich bei dem angebotenen Artikel um eine Fälschung handelt. Die Beweislast dafür, dass es sich bei dem angebotenen Artikel um ein Original ED HARDY T-Shirt oder ein Plagiat handelt, sah das Gericht bei der Klägerin. Die Klägerin versuchte den Nachweis, dass keine Originalware angeboten wurde, anhand des bei eBay veröffentlichen Fotos zu führen. Die Angaben, die Anbringung der Strasssteine sowie der Schnitt weiche von einem Original ab, wertete das Gericht als bloße Darlegungen „ins Blaue hinein“, die nicht anhand eines Fotos erkennbar seien und wies die Klage ab.

AG Frankfurt, Urteil vom 29.05.2009 – 30 C 374/08-71 – Darlegungs- und Beweislast für Ed Hardy-Fälschung
§§ 683 S. 1, 677, 670, 267 Abs. 1 BGB

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund Urteils abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Freistellung von Abmahnkosten wegen Urheberrechtsverletzung.

Im August 2007 wurde die Klägerin von dritter Seite darauf aufmerksam gemacht, dass der Beklagte unter der Mitgliedskennung „…“ bei dem Internetauktionshaus ebay ein T-Shirt anbot, auf dem die streitgegenständliche Grafik abgebildet war. Schöpfer dieser Grafik ist der amerikanische Tattookünstler Don Ed Hardy. Die Firma „Hardy Life LLC“ verwertet im Wege der Lizenzvergabe alle geistigen und gewerblichen Schutzrechte hinsichtlich der Marken „Ed Hardy“ und „Don Ed Hardy“ sowie der von Ed Hardy entworfenen Logos und Grafiken, in Bezug auf sämtliche geistige Schöpfungen von Don Ed Hardy war die Klägerin für das Gebiet Deutschland und Österreich die exklusive Sub-/ Lizenznehmerin und von ihrer Lizenzgeberin, der Fa. „Nervous Tattoo Inc.“ dazu ermächtigt, Marken- und Urheberrechtsverletzungen im Geltungsbereich ihrer Lizenz selbständig zu verfolgen und alle sich hieraus ergebenen Ansprüche im eigenen Namen und für eigene Rechnung geltend zu machen.

Produkte der Marke „Ed Hardy“ werden in über 40 Länder der Welt verkauft, wobei in Deutschland etwa 500 Geschäfte Produkte dieser Art führen. Insbesondere auf Grund populärer TV-Sendungen der jüngeren Zeit gehört die Marke Ed Hardy zu Zeit zu den bekanntesten Modemarken Deutschlands. Der Beklagte hatte das T-Shirt zu einem Kaufpreis von 105,00 Euro von dem Streitverkündeten … erworben.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.09.2007 wurde der Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unter gleichzeitiger Anerkennung von Schadensersatzansprüchen der Klägerin und der Verpflichtung zur Vernichtung aller Bekleidungsstücke mit Grafiken der Marke „Ed Hardy“ aufgefordert. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.11.2007 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 30.11.2007 erfolglos zur Unterzeichnung der Unterlassungserklärung und einer Teilzahlungserklärung auf.

Die Klägerin behauptet, bei dem streitgegenständlichen Artikel handele es sich um eine Fälschung. Das Shirt weiche hinsichtlich Art und Weise der Aufbringung der Strasssteine und der qualitativen Verarbeitung ganz erheblich von der Originalware der Marke Ed Hardy ab. Der Schnitt entspreche nicht demjenigen, der bei Originalware Verwendung finde.

Nachdem die Klägerin ursprünglich beantragt hatte, den Beklagten zur Freistellung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.641,96 Euro zu verurteilen,

beantragt sie nach dreifacher teilweiser Klagerücknahme zuletzt:

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Forderung über den Betrag von EUR 651, 80 gemäß Rechnung vom 17.09.2007 der Rechtsanwälte Dr. W… Dr. R… GbR, … , freizustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Gründe:

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Freistellung von den entstandenen Rechtsverfolgungskosten nach §§ 683 S. 1, 677, 670, 267 Abs. 1 BGB. Nach gefestigter Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht anschließt, steht zwar dem Rechtsinhaber, sofern die Abmahnung berechtigt war, ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu (vgl. BGHZ 52, 393, 399 – Foto Wettbewerb; BGH GRUR 1973, 384, 385 – Goldene Armbänder; GRUR 1991, 550 – Zaunlasur; BGB GRUR 2004, 789 – Selbstauftrag; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2002, 122; OLG Köln, GRUR 1979, 76 – Anwaltsgebühr; vgl. auch Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 25. Aufl. 2007, § 12 Rz. 1.90; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 8. Aufl., Kap. 41. Rz 84). Bei Urheberrechtsverletzungen gilt ebenso wie im Wettbewerbsrecht, dass die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung im Interesse des Verletzenden zur Vermeidung eines kostspieligen Unterlassungsprozesses führt {vgl. Baumbach/Hefermehl/Bornkämm, UWG, § 12 Rn. 1.89 m.w.N.). Kosten für die Abmahnung sind daher Kosten die der Verletzte sinnvollerweise aufwenden darf, um den Verletzer vorgerichtlich zur Unterlassung aufzufordern.

Die Abmahnung war jedoch nicht berechtigt. Die Klägerin ist ihrer Darlegungslast hinsichtlich des Vorliegens einer Nachahmung eines nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG urheberrechtlich geschützten Werkes, mithin einer Fälschung nicht nachgekommen. Für das Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung ist der Inhaber voll darlegungs- und beweisbelastet. Die Klägerin stütze sich hier auf die Verbreitung einer Fälschung einer urheberrechtlich geschützten Grafik und gerade nicht auf die Verletzung Verbreitungsrechts hinsichtlich des Originals. Auf die Ausführungen zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Erschöpfungseinwandes nach § 17 Abs. 2 UrhG kam es daher nicht an. Für das Vorliegen einer Fälschung war die Klägerin voll darlegungs-und beweisbelastet. Auch auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts hat die Klägerin nicht ausreichend substantiiert zu Fälschungsmerkmalen vorgetragen. Die allgemeine Behauptung, die Art und Weise der Aufbringung von Strasssteinen weiche von der bei Originalware ab, reicht nicht aus. Nicht dargelegt ist, wie die Anordnung bei Originalware auszusehen habe, oder ob eine Verwendung solcher Steine überhaupt nicht stattfinde. Die aufgestellte Behauptung ist dem Beweis durch Sachverständigengutachten ohne Beitreibung eines unzulässigen Ausforschungsbeweises nicht zugänglich. Gleiches gilt für die Behauptung, der Schnitt des Shirts weiche von Originalware ab. Offen ist letztlich, worauf sich die Behauptung der qualitativen Verarbeitung stützt. Dem Gericht ist nicht ersichtlich, wie aus dem auf der Internetplattform veröffentlichten Foto die qualitative Verarbeitung des streitgegenständlichen Artikels erkennbar wird. Die Darlegung der Merkmale „ins Blaue hinein“ hat die Beklagtenseite auch gerügt, sodass es eines weiteren gerichtlichen Hinweises nicht bedurfte.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.

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