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AG Frankfurt: „Ed Hardy“ – Örtliche Unzuständigkeit bei Internetstreitigkeit

Das AG Frankfurt hat sich in dieser Entscheidung (Kosten einer Abmahnung „Ed Hardy“, 32 C 2323/08 – 72) gegen die herrschende Meinung gestellt, wonach bei Urheberrechtsverletzungen im Internet der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung überall dort begründet sei, von wo aus das Internetangebot theoretisch aufrufbar sei.

Bei Ausnutzung eines formal gegebenen Gerichtsstands aus sachfremden Gründen ist die Wahl des Gerichtsstandes, § 35 ZPO, rechtsmissbräuchlich.

Nach Ansicht des Gerichts ist dieser Fall gegeben, wenn weder die Parteien ihren Wohnsitz im Bezirk des angerufenen Gerichts haben, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine besondere Sachnähe in Frankfurt gegeben wäre. Die einzige Verbindung zum angerufenen Gericht liege in der Tatsache begründet, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers dort niedergelassen sei.

Zudem sei gerichtsbekannt, dass sämtliche vergleichbaren Angelegenheiten vor dem Amtsgericht Frankfurt geltend gemacht werden. Der Kläger erscheine regelmäßig nicht zu den Verhandlungen. Es sei offensichtlich, dass die Wahl des angerufenen Gerichtes alleine dazu dient, die Kosten seines Prozessbevollmächtigten gering zu halten. Die Wahl des Gerichtsstands erfolgte nicht aufgrund einer größeren Sachnähe, sondern aus sachfremden Erwägungen. Nach Sinn und Zweck der Zuständigkeitsbestimmungen dürfen solche Erwägungen nicht zulasten des Beklagten gehen, das heißt zu einer Abweichung vom Privileg des Beklagten, an seinem Wohnsitz verklagt zu werden, führen.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.02.2009 – 32 C 2323/08 – 72 – Ed Hardy (nicht rechtskräftig)
§ 32 ZPO; §§ 1, 3 UWG

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AG Frankfurt: Kosten einer Abmahnung sind nicht ersatzfähig, wenn eine Fälschung (hier: ED HARDY T-Shirt) nicht bewiesen ist

Das Amtsgericht Frankfurt hat sich in einem aktuellen Urteil mit dem Dauerbrenner einer Abmahnung wegen angeblich gefälschter ED HARDY T-Shirts bei eBay befasst. Das Gericht hat dabei zugunsten des Beklagten entschieden, dass eine Abmahnung dann nicht berechtigt ist und eine Klage auf Ersatz der Anwaltskosten keinen Erfolg hat, wenn nicht bewiesen werden kann, dass es sich bei dem angebotenen Artikel um eine Fälschung handelt. Die Beweislast dafür, dass es sich bei dem angebotenen Artikel um ein Original ED HARDY T-Shirt oder ein Plagiat handelt, sah das Gericht bei der Klägerin. Die Klägerin versuchte den Nachweis, dass keine Originalware angeboten wurde, anhand des bei eBay veröffentlichen Fotos zu führen. Die Angaben, die Anbringung der Strasssteine sowie der Schnitt weiche von einem Original ab, wertete das Gericht als bloße Darlegungen „ins Blaue hinein“, die nicht anhand eines Fotos erkennbar seien und wies die Klage ab.

AG Frankfurt, Urteil vom 29.05.2009 – 30 C 374/08-71 – Darlegungs- und Beweislast für Ed Hardy-Fälschung
§§ 683 S. 1, 677, 670, 267 Abs. 1 BGB

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