Das „Tatzen“-Logo und Markenrecht:
1. Kann die mehr oder weniger naturgetreue Abbildung einer Pfote als Marke geschützt werden? Ja, denn Marken können aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen, dreidimensionalen Gegenständen und aus akustischen Signalen bestehen. Eine Marke kann nicht eingetragen werden, wenn ihr die Unterscheidungskraft fehlt. Alle Zeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, können daher als Marke geschützt werden. Also eine „Tatze“ für Bekleidung genauso wie ein „Apfel“ für Computer.
2. Warum wird die Verwendung der „Tatzen“-Marke überhaupt abgemahnt? Eine Marke gibt dem Markeninhaber das ausschließliche Recht, die Marke für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen zu benutzen. Droht also eine Markenverletzung durch eine nicht berechtigte Benutzung der Marke, muss der Markeninhaber aktiv werden. Wer eine Marke für bestimmte Produkte eingetragen hat, sollte gegen identische und ähnliche Verwendung der Marke durch Dritte auf den eingetragenen(!) Produkten vorgehen. Duldet er eine unberechtige Nutzung seiner Marke über einen längeren Zeitraum, schwächt dies sein Markenrecht und kann die spätere Durchsetzung erschweren.
3. Betroffen und Abmahngefährdet sind gewerbliche Verkäufer, die identische oder ähnliche Produkte anbieten, für die die Marke geschützt ist, so dass Verwechslungsgefahr droht. Damit droht vor allem Verkäufern von Bekleidung eine Abmahnung, wenn ein Käufer meinen könnte, das T-Shirt o.ä. sei – direkt oder in Lizenz – von Jack Wolfskin hergestellt. Hier stellt sich natürlich die Frage, wann Ähnlichkeit mit einer Tatzen-Marke vorliegt. Maßstab ist hierbei ein durchnittlich aufmerksamer und informierter (aber im Zweifel auch schützenswerter) Verbraucher. Es macht deshalb bei der Frage der Ähnlichkeit keinen Unterschied, ob es sich um einen Katzen- oder eine Wolfspfote handelt – was in einigen Forenbeiträgen als Unterscheidungskriterium genannt wurde. Denn der Durchschnitts-Verbraucher erkennt wohl eher nicht den Unterschied zwischen einer Katzen- oder Wolfspfote.
4. Warum ist eine Abmahnung aus einer Marke so teuer? Die Abmahnkosten für die Tätigkeit des Rechtsanwalt berechnen sich aus dem Streitwert. Bei Marken liegt dieser Streitwert regelmäßig mindestens bei 50.000 EUR, bei bekannten Marken oft auch über 150.000 EUR. Daraus entstehen dann schnell Anwaltskosten ab 1.000 EUR.
5. Warum wird ein Händler nicht per E-Mail auf die Markenverletzung hingewiesen und ihm die Chance gegeben ohne eine kostenpflichtige Abmahnung die Verletzung einzustellen? Auch wenn diese Möglichkeit (in den USA ist diese Vorwarnung in Form eines „cease and desist“-Letters üblich), kostet die Überwachung einer Marke und die Einschätzung, ob eine Markenverletzung vorliegt, Zeit und Geld. In den wenigsten Fällen haben die Markeninhaber Interesse, diese Kosten zu übernehmen. Und ein freundliches Schreiben wird in der Praxis eher ignoriert, obwohl es in den Dawanda-Fällen einen Versuch wert gewesen wäre. Deshalb wird eine berechtigte Abmahnung aus einer Marke für den Verletzter regelmäßig recht teuer.
6. Mit der Abmahnung wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert, die angesichts der Umstände, dass hier Markenverletzungen von Kleinsthändlern im Raum stehen, unverhältnismäßig erscheint. Die Unterlassungserklärung sieht insbesondere die Vereinbarung einer Vertragsstrafe von 10.000 EUR (!) für den Wiederholungsfall vor, was ein beträchtliches Risiko darstellt. Zusätzlich wird umfangreich Auskunft über Umsätze und Werbung, Schadensersatz, Vernichtung der vorhandenen Waren sowie Ersatz der Abmahnkosten der Kanzlei gefordert. Eine Unterlassungserklärung sollte daher nicht ohne anwaltliche Beratung abgegeben werden.
7. Fristen beachten! Die mit der Abmahnung geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ist regelmäßig innerhalb einer – kurzen – Frist abzugeben. Reagiert der Abgemahnte nicht und die Frist läuft ab, ist der Abmahnende berechtigt, ohne weitere Ankündigung ein Gerichtsverfahren einzuleiten. Dies geschieht durch ein „Schnellverfahren“, indem eine einstweilige Verfügung beantragt wird, die vom Gericht je nach Sachlage auch ohne Anhörung des Abgemahnten, erlassen werden kann.
8. Es kommt immer auf den Einzelfall an. Auch wenn die Tatzen-Marke von Jack Wolfskin für Bekleidung eingetragen ist, muss das nicht zwangsläufig bedeuten, dass jede Abbildung einer Tatze auf Bekleidung eine Markenverletzung darstellt. Ob eine Verwechslungsgefahr zwischen der Marke und einer Abbildung vorliegt, muss immer am konkreten Einzelfall geprüft werden.
Im Falle einer Abmahnung sollte man sich an einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden und klären, ob und in welcher Form die Unterlassungserklärung abgegeben werden muss und ob die Abmahnkosten gerechtfertigt sind.
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Die Kanzlei Breuer Lehmann Rechtsanwälte ist auf Markenrecht spezialisiert. Gerne stehen wir Ihnen als Ansprechpartner zu Markenschutz, Markenanmeldung und Abmahnungen zur Verfügung. Sie erreichen uns telefonisch unter 089 666 610 89 oder per E-Mail an info@breuerlehmann.de.
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Zu Punkt1.: Eine Marke kann nicht eingetragen werden, wenn ihr die Unterscheidungskraft fehlt.
Das ist so leider nicht ganz richtig – da ich auch von einem Ehepaar (Sie „Markeninhaberin eines roten Stern´s“ Er“zufälligerweise Markenanwalt“) abgemahnt und verklagt wurde. Bis dato dachte ich das auch immer – aber ein einfacher roter Stern wurde vom Patentamt eingetragen – dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt – und hatte dann natürlich das nachsehen und horrende Kosten zu tragen.
Siehe dazu:
http://www.markenblog.de/2008/04/02/roter-stern/
Mittlerweile ist dieser Stern als Marke zwar gelöscht – aber gebracht hat es mir außer Kosten trotzdem nichts.
Wen es interessiert, unter Registernummer 30439464 ist immer noch ein roter Stern eines anderen „Markeninhabers“ eingetragen….
So etwas wird man wohl nie nachvollziehen können was da am Patentamt für Personen arbeiten die wirklich Sachwissen haben die so etwas eintragen…
Sehr geehrter Herr Weiss,
vielen Dank für Ihre Anmerkung.
Ihr Fall zeigt deutlich, wie Markenrecht mißbraucht werden kann und wie wichtig es ist, im Vorfeld eine Markenrecherche durchzuführen. Auch wenn der Stern mangels Unterscheidungskraft nicht hätte eingetragen werden dürfen, ist er erst einmal als Marke eingetragen, prüfen die Gerichte bei einer Abmahnung nicht erneut die Schutzfähigkeit der Marke.
Deshalb als Rat an die Leser: Zuerst eine Markenrecherche durchführen und bei Anhaltspunkten ggf. die Löschung der Marke prüfen lassen, denn die Verteidigung gegen eine Marke ist deutlich schwieriger und vor allem teuerer.
Zum Thema Abmahnmarke „Roter Stern“ habe ich hier einen Beitrag geschrieben.