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OLG Braunschweig: „bund-der-verunsicherten.de“ – Unberechtigte Abmahnung einer kritisierenden Webseite

Die Verwendung einer Domain www.Bund-der-Verunsicherten.de, auf der sich kritisch mit der Arbeit des Vorstands eines Vereins auseinandergesetzt wird, ist zulässig. Wird eine kritisierende Website betrieben, die unter einer an den Namen der kritisierten Persönlichkeit angeglichen Domain geschaltet wird, liegt darin kein Namensgebrauch, solange distanzierende Zusätze innerhalb der Second-Level-Domain ohne Weiteres erkennen lassen, dass der Betreiber nicht im „Lager“ des Berechtigten steht und zudem der Name so gewählt ist, dass dem Berechtigten die Möglichkeit erhalten bleibt, seinen eigenen Namen als Domain registrieren zu lassen.

Aus denselben Gründen bestehen auch keine Unterlassungsansprüche hinsichtlich der Verwendung des Begriffs „Bund der Versicherten“ als Überschrift über der Werbeanzeige. Auch insoweit fehlt es an der nötigen Verwechslungsgefahr bzw. Gefahr der Zuordnungsverwirrung, da dem Verkehr ohne weiteres durch die Angabe der Domain „www.bundderverunsicherten.de“ und darüber hinaus auch durch die Gegenüberstellung mit dem Begriff „Bund der Verunsicherten“ deutlich wird, dass es sich nicht um eine Anzeige des Vereins handeln kann.

OLG Braunschweig, Urteil vom 10.11.2009 – 2 U 191/09bund-der-verunsicherten.de
§§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 4 MarkenG bzw. § 12 BGB

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BGH: Partnerprogramm (ROSE)

a) Erscheint bei der Eingabe eines Suchbegriffs in der Trefferliste einer Suchmaschine ein Text, dem der Verkehr eine markenmäßige Benutzung des für einen Dritten als Marke geschützten Begriffs entnimmt, so genügt der Markeninhaber mit dem Vortrag dieses Geschehens im Regelfall seiner Darlegungslast für eine markenmäßige Benutzung seines Zeichens durch den Inhaber der unterhalb des Textes angegebenen, über einen elektronischen Verweis (Link) zu erreichenden Internetadresse. Macht dieser geltend, er benutze den betreffenden Begriff auf seiner Internetseite nur in einer beschreibenden Bedeutung, trägt er hinsichtlich der dafür maßgeblichen konkreten Umstände die sekundäre Darlegungslast.

b) Unterhält ein Unternehmen ein Werbepartnerprogramm, bei dem seine Werbepartner auf ihrer Website ständig einen Link auf die das Angebot dieses Unternehmens enthaltende Internetseite bereitstellen, so sind diese Werbepartner jedenfalls dann als Beauftragte des Unternehmens i.S. von § 14 Abs. 7 MarkenG anzusehen, wenn ihnen für jeden Besucher, der über diesen Link zu dem Unternehmen gelangt und mit diesem einen Geschäftsabschluss tätigt, eine Provision gezahlt wird und der betreffende Werbepartner erst nach einer Überprüfung durch den Unternehmer selbst, der den Werbepartnern eine Auswahl für die Gestaltung der Werbemittel vorgibt, in das Partnerprogramm aufgenommen wird. Die Haftung nach § 14 Abs. 7 MarkenG beschränkt sich dabei auf das Handeln des Beauftragten auf eine bestimmte zum Partnerprogramm angemeldete Website, wenn nur über diese Website getätigte Links abgerechnet werden und der Auftraggeber auch nicht damit rechnen muss, dass der Beauftragte noch anderweitig für ihn tätig wird.

BGH, Urteil vom 07.10.2009 – I ZR 109/06Partnerprogramm (OLG Köln)
MarkenG § 14 Abs. 2 und 7

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Kurz-Domains: Einstweilige Verfügung gegen DENIC

Der Run auf die neuen DE-Domains ist seit heute morgen eröffnet. Und die ersten juristischen Gefechte haben, wie erwartet, bereits begonnen: Eine Kanzlei hat für ihren Mandanten, Inhaber der Einbuchstabenmarken E, F, G und X, Y, Z, gestern eine einstweilige Verfügung gegen die DENIC eG erwirkt.

Hierin untersagt das Landgericht Frankfurt (Az. 2-06 O 515/09) der DENIC eG bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel (Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an ihrem Vorstand), die Domains

  • „e.de“
  • „f.de“
  • „g.de“
  • „x.de“
  • „y.de“
  • „z.de“

bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt in Sachen 11 U 36/09 für Dritte als Domaininhaber zu registrieren.

Weiter berichtet das Basic Thinking Blog, dass die Domains

  • „br.de“
  • „sr.de“
  • „hr.de“
  • „dw.de“

ebenfalls für Registrierungen gesperrt wurden.

Neue ein- und zweistellige .de-Domains – Wie beauftrage ich eine neue Domain?

Die DENIC eG liberalisiert ihre Domainrichtlinien und schafft die Einschränkungen bei der Registrierung von Second-Level-Domains unterhalb von .de weitgehend ab. Zugelassen werden künftig z. B. auch ein- und zweistellige Domains sowie reine Zifferndomains. So entsteht eine Vielzahl neuer Registrierungsmöglichkeiten. Die Einführungsphase für die neuen Domains startet am 23. Oktober 2009 um 9.00 Uhr (MESZ). Die Registrierung läuft nach dem Prinzip „First come, first serve“.

Hintergrund

Gemäß dem Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt vom 29. April 2008 wäre die DENIC verpflichtet gewesen, die Second-Level-Domain „vw.de“ zuzulassen, woraufhin eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe eingereicht wurde. Diese wurde jetzt durch BGH-Beschluss vom 29. September 2009 zurückgewiesen, so dass jetzt die Domain „vw.de“ für die Volkswagen AG registriert werden muss, solange es keine Top-Level-Domain .vw gibt. Angesichts dieser Rechtslage musste die DENIC ihre Richtlinien ändern, um weitere Rechtstreitigkeiten um ein- und zweistellige Domains zu vermeiden.

Welche Domains lassen sich jetzt registrieren? Die wesentlichen Neuerungen:

Als Domains unter der TLD .de sind ab dem 23. Oktober 2009 zulässig:

  • Neu: Auch ein- (y.de) und zweistellige (xy.de) sowie reine Zifferndomains (1.de, 23.de) können jetzt registriert werden.
  • Neu: Domains, die einem Kfz-Kennzeichen (hh.de) oder einer TLD (com.de) entsprechen, werden frei gegeben.
  • Erlaubte Zeichen für Domains sind die Ziffern 0 bis 9, Bindestriche, die lateinischen Buchstaben A bis Z und die weiteren Buchstaben aus der aktuell gültigen Anlage zu den Domainrichtlinien.
  • Die Mindestlänge einer Domain liegt bei 1 Zeichen – exklusive .de
  • Die Maximallänge einer Domain beträgt 63 Zeichen (bezogen auf den Domain-ACE) – jeweils exklusive .de.

Unzulässig sind:

  • Eine Domain darf mit einem Bindestrich weder beginnen, noch enden.
  • Auch Bindestriche an dritter und vierter Stelle der Domain sind nicht zulässig.

Registrierung neuer Domains – Wie beauftrage ich eine neue Domain?

  1. Die neuen Domainrichtlinien beachten.
  2. Eigene Rechte, sowie bestehende Markenrechte Dritter prüfen.
  3. Wenn keine Rechte Dritter bestehen, Domain über einen Internetdienstleister anmelden.
  4. Der Internetdienstleister leitet den Auftrag ab Beginn der Registrierung am 23. Oktober 2009 an die DENIC weiter.
  5. Die Registrierung neuer Domains erfolgt nach dem „First come – First served“-Verfahren (mit elektronischem Zeitstempel)
  6. Die Bestätigung oder Ablehnung erfolgt durch den Internetdienstleister.

(Quelle: Denic 10/2009)

Anmerkung: Die Entscheidung der DENIC zu Freigabe von ein- und zweistelligen Domains überrascht nach dem Urteil des OLG Frankfurt nicht so sehr inhaltlich, als vielmehr in der Geschwindigkeit der geplanten Umsetzung. Der Stichtag 23. Oktober sorgt für Unmut bei den Providern, die nun auf die Schnelle die erforderlichen Systemanpassungen für zweistellige de-Domains und möglichst eine Vorregistrierung auf die Beine stellen müssen. Aber auch rechtliche Risiken sind zu beachten. Derjenige, der sich eine begehrte ein- oder stellige Domain sichert, sollte deshalb eine Prüfung nach bestehenden Markenrechten Dritter durchführen. Die Freigabe der Registrierung stellt nämlich keinesfalls einen Freibrief für Domaingrabber dar. Rechtstreitigkeiten um die neuen Domains sind sonst vorprogrammiert.

Abmahnung „Scout“-Domains durch die Scout24 AG („Scout24-Marken“)

Die Scout24 AG, die verschiedene Online-Portale mit dem Bestandteil „Scout24“ u.a. in den Branchen Finanzen, Reisen, Automobil, Immobilien, Elektronik, Job und Partnerschaft betreibt und entsprechende Marken eingetragen hat, mahnt zunehmend Domaininhaber ab, deren Domains den Markenbestandteil „Scout24“ aufweisen. Betroffen waren etwa Domains wie „gebuehren-scout“, „site-scout“ oder „solar-scout24“.

Hintergrund: Die Marke „Scout24“

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BGH: airdsl – Schutz eines Domainnamens als Werktitel

a) Der Schutz eines Domainnamens als Werktitel nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG kann grundsätzlich erst einsetzen, wenn das über den Domainnamen erreichbare titelschutzfähige Werk weitgehend fertiggestellt ist.

b) Für die Vorverlagerung des Schutzes eines Werktitels durch eine Titelschutzanzeige reicht die bloße Titelankündigung auf der eigenen Internetseite der Werktitelschutz beanspruchenden Partei nicht aus.

c) Eine markenmäßige Benutzung eines Domainnamens kommt auch dann in Betracht, wenn bei Aufruf des Domainnamens eine automatische Weiterleitung zu einer unter einem anderen Domainnamen abrufbaren Internetseite erfolgt.

BGH, Urteil vom 14.05.2009 – I ZR 231/06airdsl (OLG Köln)
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, §§ 5 und 15 Abs. 2 und 4

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LG Hamburg: Firma gegen Domain – möbel.de gegen wwwmoebel.de

Aus einem beschreibenden Firmennamen kann nicht gegen eine ähnlich-lautende Domain vorgegangen werden. Auf diesen Punkt lässt sich ein aktuelle Urteil des LG Hamburg (327 O 117/09, wwwmoebel.de) bringen. Die Klägerin, die unter Möbel.de … fimiert und Inhaberin der Domains moebel.de sowie möbel.de ist, machte gegen den Inhaber der Domain wwwmoebel.de Unterlassungsansprüche geltend.

Das Gericht lehnte dies mit der Begründung ab, dass in der Verwendung der Domain wwwmoebel.de schon kein Herkunftshinweis liegt und es damit an einer kennzeichenmäßigen Nutzung fehlt. Die angesprochenen Verkehrskreise werden in dem Bestandteil „moebel“ lediglich einen Hinweis auf die unter der Seite zu findenden Inhalte sehen. Ein stark beschreibender Firmenbestandteil wie „möbel.de“ hat zudem nur eine geringe Kennzeichnungskraft. Es genügen daher geringe Abweichungen wie „wwwmoebel.de“ um einen hinreichenden Abstand zwischen den Zeichen zu schaffen.

Schließlich konnte die Klägerin keinen wettbewerbsrechtlichen Schutz in Anspruch nehmen, wo ihr kennzeichenrechtlicher Schutz wegen der von ihr verwendeten rein beschreibenden Domain nicht zusteht. Sie muss es vielmehr hinnehmen, wenn ihre Wettbewerber ähnliche – ebenfalls beschreibende – Domains verwenden.

LG Hamburg, Urteil vom 16.07.2009 – 327 O 117/09wwwmoebel.de
§§ 15, 5 MarkenG

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OLG Hamburg: Unterlassungsanspruch gegen Domain „pelikan-und-partner“

Es besteht ein Unterlassungsanspruch aus dem Unternehmenskennzeichen PELIKAN gegen die Verwendung der Domainnamen pelikan-und-partner.de, bzw. pelikan-und-partner.com. Hier kommt es entscheidend darauf an, dass der Gesamteindruck der Kombination „Pelikan und Partner“ allein durch den Bestandteil „Pelikan“ geprägt wird, denn der Zusatz „und Partner“ zeigt als rein beschreibende Angabe nur an, dass der Namensträger nicht allein, sondern verbunden mit anderen geschäftlich tätig werden will. Angesichts des rein beschreibenden Zusatzes werden aber zeichenrechtlich signifikante Anteile des angesprochenen Verkehrs wegen der Bekanntheit des Unternehmensbestandteils „Pelikan“ davon ausgehen, dass ihnen unter dieser Anschrift ein Angebot des Inhabers der bekannten Firma begegnen wird.

Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 10.06.2008 – 3 W 67/08Pelikan und Partner
§ 15 Absätze 3 und 4 MarkenG

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LG Frankfurt am Main: Kein Anspruch auf einstelligen Domainnamen (Einstellige Second-Level-Domains)

Die Regelung der Domainrichtlinien der DENIC, einstellige Second Level Domains nicht zu registrieren, ist sachlich gerechtfertigt.

LG Frankfurt, Urteil vom 20.05.2009 – 2-6 O 671/08Einstellige Second-Level-Domains
§§ 20 Abs. 1, 33 Abs. 3 GWB

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dsds-news gewinnt gegen RTL vor dem Landgericht Berlin: Kein Anspruch auf Übertragung der Domain dsds-news.de

Es gibt Neues im Streit zwischen RTL und der Fanseite dsds-news. Vor dem Landgericht Berlin hatte die von dem Betreiber von dsds-news eingereichte Feststellungsklage Erfolg. Das (Versäumnis-)Urteil gegen RTL kann hier (PDF) nachgelesen werden.

RTL gegen dsds-news – Was bedeutet das Urteil? – Die Domain dsds-news.de

Mit dem Urteil ist der Streit um dsds-news.de noch nicht zu Ende.

Zur Erinnerung: RTL hatte die Fanseite dsds-news.de abgemahnt und nicht nur Ansprüche aus Markenverletzung geltend gemacht, sondern auch die Übertragung der Domain gefordert.

Wie bereits in dem ersten Beitrag geschrieben, ist die Übertragung einer Domain rechtlich jedoch nicht mehr ganz so einfach durchzusetzen.

Deshalb hatte die Kanzlei Kalckreuth, die dsds-news in dem Streit vertritt, vor dem Landgericht Berlin Klage auf Feststellung erhoben, dass keine Ansprüche auf Übertragung verschiedener Domains mit dem Bestandteil DSDS bestehen.

Nachdem RTL auf die Klage nicht reagierte, erging nun ein Versäumnisurteil entsprechend dem Klageantrag. Da gegen die Klage keine Argumente vorgebracht wurden, hat sich das Gericht auch nicht mit der Frage eines Übertragungsanspruchs auseinandergesetzt, sondern allein festgestellt, dass Ansprüche auf Übertragung von auf den Kläger registrierten Domains, die eine phonetische oder sonstige Ähnlichkeit mit der Marke DSDS haben, nicht bestehen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Versäumnisurteil kann innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des Versäumnisurteils Einspruch eingelegt werden.

Für RTL war die Klage vor dem LG Berlin jedoch nur ein Nebenschauplatz. Da kein Interesse an einer Nutzung der Domain bestehe, habe man das Thema nicht weiter verfolgt.

Was klärt das Urteil nicht? Die Verletzung der Marke DSDS durch dsds-news

Die entscheidende Frage, ob das Internetangebot unter dsds-news.de eine Markenverletzung von DSDS darstellt, ist noch ungeklärt und wird vor dem Landgericht Köln verhandelt werden. Dort hat RTL Klage wegen Verletzung der Marke DSDS gegen dsds-news.de eingereicht. Bei RTL heißt es hierzu: „Wir stehen zu 100% hinter Fansites. Der Betreiber von „dsds-news.de“ ist kein Fan, ihm geht es nur rein um die Befriedigung kommerzieller Interessen auf dem Rücken der Markenrechtsverletzung gegen uns. Es geht uns darum, echte Fansites zu schützen und gegen kommerzielle Anbieter, die unser Markenrecht verletzen, vorzugehen. Und das verfolgen wir entschieden weiter.“

In der Klage macht RTL daher, gestützt auf § 14 MarkenG, Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz geltend.

In der Klageerwiderung (PDF) verteidigt sich dsds-news im Wesentlichen folgendermassen:

– Eine kommerzielle Nutzung liege nicht vor. Die (geringen) Einnahmen aus der Werbung dienen nur der Kostendeckung zur Pflege des Angebots.

– Es liege keine markenmäßige Nutzung von DSDS vor, da es sich bei dsds-news.de um ein Themen-Portal mit redaktionellem Schwerpunkt handelt, das durch die Pressefreiheit geschützt sei.

– Die Verwendung von DSDS diene nur zur Bestimmung des Themas der Internetseite und ist damit eine nach § 23 MarkenG erlaubte Nutzung. (An dieser Stelle verweist die Klageerwiderung auf das Urteil des OLG Düsseldorf vom 05.06.2003 – 20 U 196/02 – Porsche SCENELIVE, siehe Beitrag hier).

Ob sich das Gericht den Argumenten anschliesst, wird sich im Juli zeigen. Dann ist die Verhandlung vor dem LG Köln.