Abmahnung „Scout“-Domains durch die Scout24 AG („Scout24-Marken“)

Die Scout24 AG, die verschiedene Online-Portale mit dem Bestandteil „Scout24“ u.a. in den Branchen Finanzen, Reisen, Automobil, Immobilien, Elektronik, Job und Partnerschaft betreibt und entsprechende Marken eingetragen hat, mahnt zunehmend Domaininhaber ab, deren Domains den Markenbestandteil „Scout24“ aufweisen. Betroffen waren etwa Domains wie „gebuehren-scout“, „site-scout“ oder „solar-scout24“.

Hintergrund: Die Marke „Scout24“

Die Scout24 AG hat allein im deutschen Markenregister 26 Marken mit dem Bestandteil „Scout“ eingetragen, z.B. „ImmobilienScout24“ (DE 30039371), „Job-Scout24“ (DE 30039369) und „Modulscout24“ (DE 30 723 565), sowie verschiedene Gemeinschaftsmarken wie „FINANCESCOUT 24“ (EU 3383262), „AutoScout24“ (EU 3383254 + EU 5083589).

„Scout24“ vs „*-Scout“-Domain

Das LG Hamburg hat Anfang 2009 eine Verwechslungsgefahr zwischen „Scout24“-Marken und der Marke „solar-scout24“ bejaht (LG Hamburg, Urteil vom 24.02.2009 – 312 O 668/08).

Die Beklagte hatte die Bezeichnung „solarscout24“ beim DPMA als Marke u.a. für die „Vermittlung von Finanzdienstleistungen und Bereitstellung von Informationen über Finanzierung betreffend Energie- und Solartechnik“ angemeldet. Nachdem auf eine Abmahnung durch die Scout24 AG die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigert wurde, klagte die Scout24 AG auf Unterlassung, Einwilligung in die Rücknahme der Markenanmeldung und Erstattung der Abmahnkosten von 4.161 EUR aus einem Streitwert von 150.000 EUR.

Das LG Hamburg entschied zugunsten der Scout24 AG und sah eine Markenverletzung aufgrund der Verwechslungsgefahr in Form des Serienzeichens („Scout24“) als gegeben. Die Besonderheit eines Serienzeichens liegt darin, dass es sowohl markenrechtlichen Schutz in Alleinstellung („Scout24“) geniesst, als auch durch die Eintragung von Kombinationszeichen („Immobilien-Scout24“).

Obwohl das Wort „Scout“ ursprünglich im englischen Sprachraum einen Kundschafter oder Pfadfinder bezeichnet und damit für Produkt- und Dienstleistungsvergleiche im Internet beschreibend sein könnte, hielt das Gericht die Kombination „Scout24“ für ausreichend kennzeichnungskräftig, um Stammcharakter eines Serienzeichens zu sein. Auf die Frage der Schutzfähigkeit des Zeichens „Scout24“ kam es nicht an, da die Gerichte im Verletzungsprozess grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der Marke auszugehen, sobald eine Zeichenkombination als deutsche oder auch als Gemeinschafts-Wortmarke eingetragen ist.

Das Gericht führte aus, dass die Scout24 AG auf Grund der breiten Nutzung in mindestens vier Zeichengruppen (lmmobilienscout24, Finanzscout24, AutoScout24 und JobScout24) den Stammbestandteil „Scout24“ etabliert habe, der damit eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft besitze.

Angesichts von einer überdurchschnittlichen Kennzeichenkraft der Klagemarke „Scout24“, einer Nutzung des Stammzeichens im Verletzerzeichen „solar-scout24“ und einer Identität in der Zeichenfolge sowie von einer hohen Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit bestand damit eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne.

Anmerkung

Bei der Vielzahl von möglichen „Scout“-Domains scheint die nächste Abmahnwelle – vergleichbar mit dem Vorgehen gegen „VZ“-Domains – vorprogrammiert. In der Regel bietet die Scout24 AG vor einer Abmahnung eine „kostengünstige“ Einigungsmöglichkeit an, indem dem Domaininhaber die Gelegenheit gegeben wird, die Nutzung der Domain einzustellen und die Domain zu übertragung. Wer sich weigert, dem droht eine Abmahnung, die es dann aber in sich hat. Als Streitwert wurden in dem „solar-scout24“-Verfahren 150.000 EUR angesetzt, zudem wurde bei der Abmahnung ein Patentanwalt hinzugezogen, weshalb die Kosten für zwei Anwälte geltend gemacht wurden (insgesamt 4.161 EUR). Sämtliche Kosten hat das LG Hamburg ohne Abstriche als berechtigt angesehen.

Wer ein Schreiben der Scout24 AG erhält, sollte sich daher umgehend an einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Zwar besteht in der Regel kein Anspruch auf Übertragung der Domain, allerdings kann die Nutzung einer „Scout“-Domain für identische und ähnliche Dienstleistungen wie die der Scout24 AG untersagt werden.

Wie so oft muss der Einzelfall geprüft werden, damit richtig reagiert werden kann.

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Die Kanzlei Breuer Lehmann Rechtsanwälte ist auf Markenrecht spezialisiert. Gerne stehen wir Ihnen als Ansprechpartner zu Markenschutz, Markenanmeldung und Abmahnungen zur Verfügung. Sie erreichen uns telefonisch unter 089 666 610 89 oder per E-Mail an info@breuerlehmann.de.

3 Gedanken zu „Abmahnung „Scout“-Domains durch die Scout24 AG („Scout24-Marken“)

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