Schlagwort-Archive: Scout24

LG Hamburg: „Scout24“ als Serienzeichen – Verwechslungsgefahr zwischen „Solarscout24“ und „Scout24“

Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 24.02.2009 (Az: 312 O 668/08) entschieden, dass zwischen den Zeichen „solarscout24“ und „scout24“ Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne unter dem Aspekt des Serienzeichens „scout24“ besteht. Die Beklagte, Anmelderin der Marke „solarscout24“ und Inhaberin verschiedener „solarscout24“-Domains wurde zu Unterlassung, Einwilligung in die Löschung der Marke verurteilt und musste die Kosten der Abmahnung (aus einem Streitwert von 150.000 EUR) sowie die Kosten des Rechtsstreits bezahlen.

Das Gericht sah die Kennzeichnungskraft von „scout24“ durch eine breite Verwendung von Kombinationszeichen mit dem Bestandteil „scout24“ als erheblich gesteigert an. Auch wenn die Marke „scout24“ aus zwei weitgehend beschreibenden Begriffe besteht, handelt es sich jeweils um kreative Wortneuschöpfungen, die in der Kombination mit einem weiteren vorangestellten, das Internetangebot konkretsierenden Begriff, einen eigenen Bedeutungsgehalt haben.

LG Hamburg, Urteil vom 24.02.2009, 312 O 668/08„Scout24“ als Serienzeichen
MarkenG § 4; MarkenG § 5; MarkenG § 14; GMV Art. 9

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Abmahnung „Scout“-Domains durch die Scout24 AG („Scout24-Marken“)

Die Scout24 AG, die verschiedene Online-Portale mit dem Bestandteil „Scout24“ u.a. in den Branchen Finanzen, Reisen, Automobil, Immobilien, Elektronik, Job und Partnerschaft betreibt und entsprechende Marken eingetragen hat, mahnt zunehmend Domaininhaber ab, deren Domains den Markenbestandteil „Scout24“ aufweisen. Betroffen waren etwa Domains wie „gebuehren-scout“, „site-scout“ oder „solar-scout24“.

Hintergrund: Die Marke „Scout24“

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LG Hamburg: Job-Scout gegen City-Scout – Kein Unterlassungsanspruch aus einer jüngeren Markenserie gegen ältere Marke

Bei unberechtigter markenrechtlicher Abmahnung sind die Rechtsanwaltskosten des Abgemahnten zu ersetzen.

Es besteht kein Unterlassungsanspruch aus §§ 14 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG, wenn die eingetragene Marke „City Scout“ mit Priorität vom 27. 06. 1997 – mit Ausnahme gegenüber der Marke „JOB SCOUT“ – durchweg die bessere Priorität gegenüber einer später eingetragenen Markenserie hat.

Die Marke „JOB SCOUT“ ist nur schwach kennzeichnend, weil jeder einzelne Wortbestandteil beschreibend ist und Kennzeichnungskraft nur aus beiden Wortbestandteilen (Gesamteindruck) zu erreichen ist.

Die Tatsache, dass die Beklagte den Kläger offenkundig in Unkenntnis der Markenlage, offensichtlich ohne Markenrecherche, angegriffen hat, begründet Fahrlässigkeit.

LG Hamburg, Urteil vom 01.08.2002 – 315 O 621/01City Scout ./. Job-Scout
§§ 4, 14 MarkenG, § 823 Abs. 1 BGB

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