Dadurch, dass mit der Bezeichnung „Fachanwalt für Markenrecht“ geworben wird, ohne dass es diesen Fachanwaltstitel gibt, liegt eine irreführende Werbung über geschäftliche Verhältnisse vor. Zudem suggeriert die falsche Bezeichnung „Fachanwalt für Markenrecht“ eine unzutreffende Alleinstellung im Sinne des Wettbewerbsrechts.
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.01.2010 – 2-06 O 521 /09 – „Fachanwalt für Markenrecht“
§§ 3, 4 Nr. 11, 5, 8 III Nr. 1 UWG i.V.m. § 1 FachanwaltsVO