Schlagwort-Archive: LG Frankfurt

LG Frankfurt a.M.: „Fachanwalt für Markenrecht“

Dadurch, dass mit der Bezeichnung „Fachanwalt für Markenrecht“ geworben wird, ohne dass es diesen Fachanwaltstitel gibt, liegt eine irreführende Werbung über geschäftliche Verhältnisse vor. Zudem suggeriert die falsche Bezeichnung „Fachanwalt für Markenrecht“ eine unzutreffende Alleinstellung im Sinne des Wettbewerbsrechts.

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.01.2010 – 2-06 O 521 /09 – „Fachanwalt für Markenrecht
§§ 3, 4 Nr. 11, 5, 8 III Nr. 1 UWG i.V.m. § 1 FachanwaltsVO

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Kurz-Domains: Einstweilige Verfügung gegen DENIC

Der Run auf die neuen DE-Domains ist seit heute morgen eröffnet. Und die ersten juristischen Gefechte haben, wie erwartet, bereits begonnen: Eine Kanzlei hat für ihren Mandanten, Inhaber der Einbuchstabenmarken E, F, G und X, Y, Z, gestern eine einstweilige Verfügung gegen die DENIC eG erwirkt.

Hierin untersagt das Landgericht Frankfurt (Az. 2-06 O 515/09) der DENIC eG bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel (Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an ihrem Vorstand), die Domains

  • „e.de“
  • „f.de“
  • „g.de“
  • „x.de“
  • „y.de“
  • „z.de“

bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt in Sachen 11 U 36/09 für Dritte als Domaininhaber zu registrieren.

Weiter berichtet das Basic Thinking Blog, dass die Domains

  • „br.de“
  • „sr.de“
  • „hr.de“
  • „dw.de“

ebenfalls für Registrierungen gesperrt wurden.

LG Frankfurt am Main: Kein Anspruch auf einstelligen Domainnamen (Einstellige Second-Level-Domains)

Die Regelung der Domainrichtlinien der DENIC, einstellige Second Level Domains nicht zu registrieren, ist sachlich gerechtfertigt.

LG Frankfurt, Urteil vom 20.05.2009 – 2-6 O 671/08Einstellige Second-Level-Domains
§§ 20 Abs. 1, 33 Abs. 3 GWB

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LG Frankfurt a. M.: Irreführung mit Herkunftsbezeichnung GERMANY

LG Frankfurt a. M., Urteil vom 07.11.2008 – 312 O 55/08Herkunftsbezeichnung Germany
§§ 126, 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 MarkenG, 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG

Geographische Herkunftsangaben im Sinne des MarkenG sind die Namen von Ländern, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren (Anglermesser) benutzt werden, § 126 Abs. 1 MarkenG.

Die Herkunftsbezeichnung eines Messers mit GERMANY ist irreführend, wenn die Ware nicht in Deutschland hergestellt wird, sondern außerhalb Deutschlands im Wege der Lohnherstellung.

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LG Frankfurt: Kein Anspruch auf zweistellige Domain die KFZ-Kennzeichen entspricht

LG Frankfurt, Urteil vom 07.01.2009 – 2-06 O 362/08
§§ 20 Abs. 1, 33 Abs. 3 GWB

Die Nichtvergabe bestimmter Second-Level-Domains – hier zweistellige Buchstabendomains die Kfz-Zulassungsbezirken entsprechen – erscheint objektiv sachgemäß, wenn sie dazu dient, einer größeren Zahl von Interessenten eine Registrierung zu ermöglichen.

Bei einer entsprechende Regelung in den Domainrichtlinien der DENIC ist zu berücksichtigen, dass unternehmerisches Verhalten so ausgestaltet werden darf, wie es für wirtschaftlich sinnvoll gehalten wird, solange die beschränkende Maßnahme objektiv sachgemäß und angemessen ist.

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LG Frankfurt a. M.: „WHO’S WHO INTERNATIONAL MAGAZINE“

LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 09.10.2008 – 2-03 O 509/08
§§ 5, 15 MarkenG

Durch die Nutzung der Bezeichnung „WHO’S WHO INTERNATIONAL MAGAZINE“ auf der Internetseite www.whoswhointl.com entsteht Verwechslungsgefahr mit der von der Antragstellerin verlegten Zeitschrift mit dem Titel „WHO’S WHO INTERNATIONAL MAGAZINE“. (Rn. 7)

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Irreführende Werbung mit Kennzeichnung „Germany“

Produkte mit Kennzeichnung „Germany“ müssen in Deutschland hergestellt sein

Rechtskräftig geworden ist jüngst ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 07.11.2008, Az. 3/12 O 55/08): Die Wettbewerbszentrale hatte einem in Deutschland ansässigen Hersteller von Messern und Schneidwaren die Werbung und den Vertrieb von Messern mit der Bezeichnung „Germany“ gerichtlich verbieten lassen.

Das Unternehmen hatte in seinem an Groß- und Einzelhändler gerichteten Katalog 2008 Messer mit Logo und der Aufschrift „Rostfrei … GERMANY“ angeboten, obwohl diese Messer unstreitig nicht in Deutschland hergestellt wurden. Vielmehr ließ der Hersteller die beworbenen Produkte im Ausland im Wege der Lohnfertigung produzieren.

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte die Auffassung der Wettbewerbszentrale bestätigt, dass in der Angabe „Germany“ eine geographische Herkunftsangabe liegt. Die angesprochenen Groß- und Einzelhändler assoziierten mit „Germany“, dass Deutschland das Herstellerland sei, „weil in Deutschland Messerklingen – schon wegen ‚Solingen’ – als Qualitätsprodukte gelten …“. Angesichts der Fertigung im Ausland dürften die Produkte nicht mit der geographischen Herkunftsangabe „Germany“ gekennzeichnet werden.

Für den Hersteller hat die rechtskräftige Entscheidung nun weitreichende Konsequenzen: Er muss entweder die mit „Germany“ beworbenen Produkte tatsächlich anstatt in Fernost in Deutschland herstellen lassen oder aber er darf den Aufdruck „Germany“ nicht mehr auf die Messer aufbringen und auch sonst nicht mit „Germany“ für die im Ausland gefertigten Produkte werben. Ändert der Hersteller sein Geschäftsmodell nicht, dann droht ihm ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 Euro.

Fazit: Irreführende Produktkennzeichnungen führen nicht nur zu einem Werbeverbot, sondern haben einschneidende Folgen für die gesamte Produktion und den Vertrieb.

Übrigens: Auch Werbung und Vertrieb von Messern und Schneidwaren mit der Bezeichnung „Solingen“ ist nur dann erlaubt, wenn die Produkte auch innerhalb des Solinger Industriegebiets aus Rohstoffen entsprechender Qualität gefertigt wurden. Die Verwendung des Namens „Solingen“ ist zu dessen Schutz eigens in einer Verordnung geregelt.

Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 30.01.2009

LG Frankfurt am Main: Werbung mit dem Begriff „Casino“

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.12.2007 – 3-11 O 149/07 – Spielhallen-Werbung mit dem Begriff „Kasino“ bzw. „Casino“

1. Der Begriff „Casino“ bzw. „Kasino“ kann im Bereich des Glücksspiels nicht allgemein mit einer staatlich konzessionierten Spielbank gleichgesetzt werden. Vielmehr versteht die Verkehrsauffassung auch bloße Spielhallen bzw. Spielstätten, in denen nicht das klassische Glücksspiel einer Spielbank angeboten wird, hinterunter.

2. Die Bewerbung einer Spielhalle bzw. Spielstätte mit dem Begriff „Casino“ bzw. „Kasino“ ist daher nicht irreführend iSv. § 5 UWG, wenn die Bewerbung in räumlicher Nähe zur Spielhalle bzw. Spielstätte geschieht.

3. Erfolgt die Bewerbung einer Spielhalle bzw. Spielstätte mit dem Begriff „Casino“ bzw. „Kasino“ hingegen in einer Print-Anzeige (u.a. mit einem abgebildeteten Roulettekessel), so ist die erforderliche räumliche Nähe nicht mehr gegeben. In einem solchen Fall liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor.

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