BGH, Urteil vom 19.04.2007 – I ZR 57/05 – 150% Zinsbonus (OLG Köln)
UWG §§ 3, 5 Abs. 1; § 4 Nr. 6
a) Eine Irreführung durch die blickfangmäßig herausgestellte Angabe „bis zu 150% Zinsbonus“ in einer Werbung für eine Festgeldanlage kann nicht damit begründet werden, der angesprochene Verkehr nehme an, der Anlagebetrag werde mit 150% pro anno verzinst.
b) Wird einem Bankinstitut Kapital gegen Zahlung von Zinsen überlassen, handelt es sich um die Inanspruchnahme einer Dienstleistung i. S. von § 4 Nr. 6 UWG.
c) Die Anwendung des § 4 Nr. 6 UWG erfordert die Teilnahme an einem von der angebotenen Ware oder Dienstleistung getrennten Gewinnspiel.