Schlagwort-Archive: Irreführende Werbung

BGH: 150% Zinsbonus

BGH, Urteil vom 19.04.2007 – I ZR 57/05 – 150% Zinsbonus (OLG Köln)
UWG §§ 3, 5 Abs. 1; § 4 Nr. 6

a) Eine Irreführung durch die blickfangmäßig herausgestellte Angabe „bis zu 150% Zinsbonus“ in einer Werbung für eine Festgeldanlage kann nicht damit begründet werden, der angesprochene Verkehr nehme an, der Anlagebetrag werde mit 150% pro anno verzinst.

b) Wird einem Bankinstitut Kapital gegen Zahlung von Zinsen überlassen, handelt es sich um die Inanspruchnahme einer Dienstleistung i. S. von § 4 Nr. 6 UWG.

c) Die Anwendung des § 4 Nr. 6 UWG erfordert die Teilnahme an einem von der angebotenen Ware oder Dienstleistung getrennten Gewinnspiel.

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LG Frankfurt am Main: Werbung mit dem Begriff „Casino“

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.12.2007 – 3-11 O 149/07 – Spielhallen-Werbung mit dem Begriff „Kasino“ bzw. „Casino“

1. Der Begriff „Casino“ bzw. „Kasino“ kann im Bereich des Glücksspiels nicht allgemein mit einer staatlich konzessionierten Spielbank gleichgesetzt werden. Vielmehr versteht die Verkehrsauffassung auch bloße Spielhallen bzw. Spielstätten, in denen nicht das klassische Glücksspiel einer Spielbank angeboten wird, hinterunter.

2. Die Bewerbung einer Spielhalle bzw. Spielstätte mit dem Begriff „Casino“ bzw. „Kasino“ ist daher nicht irreführend iSv. § 5 UWG, wenn die Bewerbung in räumlicher Nähe zur Spielhalle bzw. Spielstätte geschieht.

3. Erfolgt die Bewerbung einer Spielhalle bzw. Spielstätte mit dem Begriff „Casino“ bzw. „Kasino“ hingegen in einer Print-Anzeige (u.a. mit einem abgebildeteten Roulettekessel), so ist die erforderliche räumliche Nähe nicht mehr gegeben. In einem solchen Fall liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor.

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BGH: Epson-Tinte

BGH, Urteil vom 16.12.2004 – I ZR 222/02 – (OLG Düsseldorf)
UWG § 5

a) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung im Internet irreführende Angaben enthält, ist wie auch sonst auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt. Die besonderen Umstände der Werbung im Internet wie insbesondere der Umstand, daß der interessierte Internet-Nutzer die benötigten Informationen selbst nachfragen muß, sind bei der Bestimmung des Grades der Aufmerksamkeit zu berücksichtigen.

b) Ob mehrere Angaben auf verschiedenen Seiten eines Internet-Auftritts eines werbenden Unternehmens von den angesprochenen Verkehrskreisen als für den maßgeblichen Gesamteindruck der Werbung zusammengehörig aufgefaßt werden, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.

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