LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 09.10.2008 – 2-03 O 509/08 –
§§ 5, 15 MarkenG
Durch die Nutzung der Bezeichnung „WHO’S WHO INTERNATIONAL MAGAZINE“ auf der Internetseite www.whoswhointl.com entsteht Verwechslungsgefahr mit der von der Antragstellerin verlegten Zeitschrift mit dem Titel „WHO’S WHO INTERNATIONAL MAGAZINE“. (Rn. 7)
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,– EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an ihrem gesetzlichen Vertreter – für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt -,
als Dienstleistungsunternehmen im geschäftlichen Verkehr im Internet Webseiten der Internet-Domain www.whoswhointl.com mit dem Zeichen „WHO’S WHO INTERNATIONAL MAGAZINE“ wie nachstehend wiedergegeben der Öffentlichkeit in Deutschland zugänglich zu machen, und zwar:
– Home;
– Editorial;
– Clients;
– Subscribe;
– Subscribe online;
– Registration from annual membership;
– Gallery;
– Contact us.
Die Kosten des Eilverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Streitwert wird auf 150.000 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Der Antrag vom 28.09.2008 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.
2
Ein internationales Abkommen oder ein bilateraler Vertrag, der die internationale Zuständigkeit vorrangig regelt, besteht für den vorliegenden Fall nicht. Die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts wird regelmäßig durch dessen örtliche Zuständigkeit indiziert (BGH NJW 1999, 1395 ff m.w.N.).
3
Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main ergibt sich aus dem sog. „fliegenden Gerichtsstand“ des § 32 ZPO. Ein inländischer Begehungsort ist immer dann zu bejahen, wenn jedenfalls ein Teil des Tatbestandes im Inland verwirklicht ist (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Auflage, Einl Rn. 48). Dabei kann der Begehungsort sowohl der Handlungsort als auch der Erfolgsort sein (Ingerl/Rohnke a.a.O. § 140 Rn. 42). Bei Presseerzeugnissen beschränkt die Rechtsprechung einen fliegenden Gerichtsstand auf das bestimmungsgemäße, d.h. nicht zufällige Verbreitungsgebiet (Ingerl/Rohnke a.a.O. Rn. 44).
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Die Internetseite www.whoswhointl.com, auf der die streitgegenständliche Bezeichnung benutzt wird, ist in Deutschland abrufbar. Zwar hat die Antragsgegnerin ihren Sitz in den USA, die Internetseite, deren Provider die Antragsgegnerin ist, ist in englischer Sprache abgefasst und richtet sich an ein internationales Publikum, darunter aber auch an das deutsche Publikum. Dies ergibt sich aus der Internetseite selbst, auf der unter der Rubrik „Contact us“ auf die Geschäftsführerin der Antragstellerin und auf deren Sitz in Oberursel verwiesen und unter der Rubrik „Editorial“ ein Photo der Geschäftsführerin der Antragstellerin veröffentlicht wird. Unter der Rubrik „Home“ wird auch ausdrücklich auf die „German edition“ („Deutsche Ausgabe“) der Zeitschrift hingewiesen. Die Antragstellerin hat zudem glaubhaft gemacht, dass die von ihr verlegte Zeitschrift, durch die die Leser sich ein Netzwerk aufbauen bzw. sich über Unternehmen informieren können soll, bereits viele deutsche Unternehmer vorgestellt hat. Durch die Nutzung der streitgegenständlichen Bezeichnung auf der Internetseite www.whoswhointl.com, die das gleiche Ziel wie die Antragstellerin hat, ist eine Verwechslungsgefahr mit der Zeitschrift der Antragstellerin und damit eine Rechtsverletzung im Inland nicht von vornherein ausgeschlossen (so im Ergebnis auch BGH GRUR 2005, 431 ff).
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Nach dem im Immaterialgüterrecht maßgeblichen Territorialitätsprinzip richtet sich der Schutz inländischer Kennzeichen nach dem Recht des Schutzlandes und damit nach deutschem Recht (BGH a.a.O., Seite 432). Erforderlich ist, dass das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug hat (BGH a.a.O., Seite 433), was – wie bereits dargstellt – der Fall ist.
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Der Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der Bezeichnung „WHO’S WHO INTERNATIONAL MAGAZINE“ auf der streitgegenständlichen Internetseite ergibt sich aus §§ 5, 15 MarkenG. Bei dem Magazin handelt es sich um eine Zeitschrift, die ein Druckerzeugnis im Sinne von § 5 MarkenG ist (Ingerl/Rohnke a.a.O. § 5 Rn, 73). Der Schutz des Werktitels entsteht durch Benutzungsaufnahme, sofern die notwendige originäre Kennzeichenkraft vorliegt, wenn diese fehlt, erst mit Entstehung der Kennzeichenkraft durch Verkehrgeltung (Ingerl/Rohnke a.a.O. § 5 Rn. 78). Der BGH fordert für Zeitschriften nur ein Mindestmaß an Individualität, das dem Verkehr die Unterscheidung von anderen Zeitschriften erlaubt (BGH GRUR 2002, 176 – Auto Magazin). Gegenüber dem für Unternehmenskennzeichen erforderlichen Grad an Originalität und Kennzeichenkraft hat die Rechtsprechung im Bereich des Werktitelschutzes für bestimmte Kategorien von Werken die Anforderungen deutlich vermindert (Ingerl/Rohnke a.a.O. § 5 Rn. 88). Eine Kennzeichenkraft des Zeitschriftentitels „WHO’S WHO INTERNATIONAL MAGAZINE“ ist daher anzunehmen. Zwar ist der Begriff „Who’s Who“ verbreitet und wird für verschiedene Erzeugnisse genutzt. Auch die Kombination „Who’s Who Magazine“ kommt vor, aber eine Vielzahl ähnlicher Titel in einem bestimmten Segment kann den Verkehr veranlassen, auf Unterschiede besonders zu achten (Ingerl/Rohnke a.a.O. § 5 Rn. 87). In Abgrenzung zu „Who’s Who Europe Magazine“ heißt der streitgegenständliche Titel „Who’s Who International Magazine“, weil der Leserkreis sich über Europa hinaus auf eine internationale Ebene erstreckt. Zwar setzt sich der Zusatz „International Magazine“ aus einer geographischen und einer rein warenbeschreibenden Bezeichnung zusammen; in ihrer Zusammenstellung auch mit dem Begriff „Who’s Who“ erreichen sie aber das genügende Mindestmaß an Individualität, da der Verkehr seit langem an solche aus rein beschreibenden Gattungsbegriffen und geographischen Angaben gebildeten Zeitungstiteln, die in ihrer Zusammenstellung eine Unterscheidung ermöglichen, gewöhnt ist (so im Ergebnis auch BGH GRUR 1992, 547, 548 – Morgenpost).
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Durch die Nutzung der Bezeichnung „WHO’S WHO INTERNATIONAL MAGAZINE“ auf der Internetseite www.whoswhointl.com entsteht Verwechslungsgefahr mit der von der Antragstellerin verlegten Zeitschrift mit dem Titel „WHO’S WHO INTERNATIONAL MAGAZINE“. Auf der streitgegenständlichen Internetseite erscheint der Titel unter jeder Rubrik in der gleichen Schrift und Aufmachung wie auf dem Magazin der Antragstellerin. Zwar benutzt die Antragstellerin rote Schrift und die streitgegenständliche Bezeichnung ist in weißer Schrift gehalten, aber auf rotem Hintergrund im gleichen Farbton. Der weitere Unterschied ist ein Bild, was dem Schriftzug voran gestellt ist, welches auf der streitgegenständlichen Internetseite eine runde Weltkugel mit Schriftzug „Who’s Who International Magazine“ zeigt und auf dem Magazin der Antragstellerin die Ansicht der Weltkarte in rotes Quadrat gefasst. Auf diese Unterschiede kann es aber letztendlich nicht ankommen, da die streitgegenständliche Internetseite auf das Magazin der Antragstellerin Bezug nimmt und sich überhaupt nicht unterscheiden möchte. Unter der Rubrik „Membership“ sind die Titelbilder der von der Antragstellerin verlegten Zeitschrift unter dem Titel „WHO’S WHO INTERNATIONAL MAGAZINE“ abgebildet; ebenso sind Titelbilder unter der Rubrik „Home“ zu sehen.
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Da §§ 5, 15 MarkenG aufgrund des Territorialitätsprinzips nur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Schutz gewährt, ist das Zugänglichmachen der Internetseite www.whoswhointl.com mit der Bezeichnung WHO’S WHO INTERNATIONAL MAGAZINE“ nur auf den aus der Bundesrepublik Deutschland zugänglichen Seiten zu untersagen. Schutzrechte außerhalb dieses Territoriums sind nicht geltend gemacht.
9
Die Antragstellerin hat durch eidesstattliche Versicherung ihrer Geschäftsführerin glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin der Provider ist, der die Internetseite, die den streitgegenständlichen Titel „WHO’S WHO INTERNATIONAL MAGAZINE“ enthält, über seine Server der Öffentlichkeit zugänglich macht Da die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 03.09.2008 und 17.09.2008 auf die Rechtsverletzung hingewiesen und diesbezüglich abgemahnt wurde, hatte sie auch Kenntnis. Wenn der Provider aber nach einer Abmahnung der konkreten Rechtsverletzung die weitere Verbreitung nicht verhindert, verletzt er seine Prüf- und Überwachungspflichten und haftet als Störer auf Unterlassung (so für Hostprovider bei urheberrechtlicher Verletzung LG Düsseldorf CR 2007, 601 ff).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 3 ZPO, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG.
Unterschriften
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