LG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.12.2007 – 3-11 O 149/07 – Spielhallen-Werbung mit dem Begriff „Kasino“ bzw. „Casino“
1. Der Begriff „Casino“ bzw. „Kasino“ kann im Bereich des Glücksspiels nicht allgemein mit einer staatlich konzessionierten Spielbank gleichgesetzt werden. Vielmehr versteht die Verkehrsauffassung auch bloße Spielhallen bzw. Spielstätten, in denen nicht das klassische Glücksspiel einer Spielbank angeboten wird, hinterunter.
2. Die Bewerbung einer Spielhalle bzw. Spielstätte mit dem Begriff „Casino“ bzw. „Kasino“ ist daher nicht irreführend iSv. § 5 UWG, wenn die Bewerbung in räumlicher Nähe zur Spielhalle bzw. Spielstätte geschieht.
3. Erfolgt die Bewerbung einer Spielhalle bzw. Spielstätte mit dem Begriff „Casino“ bzw. „Kasino“ hingegen in einer Print-Anzeige (u.a. mit einem abgebildeteten Roulettekessel), so ist die erforderliche räumliche Nähe nicht mehr gegeben. In einem solchen Fall liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor.