Schlagwort-Archive: Irreführung

BGH: AMARULA/ Marulablu – Zur beschreibenden Benutzung einer Marke Urteil vom 27.03.2013 – I ZR 100/11

a) Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr kommt es auf die Auffassung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen an. Die Annahme einer gespaltenen Verkehrsauffassung ist deshalb mit dem Begriff der Verwechslungsgefahr als Rechtsbegriff nicht zu vereinbaren. Eine andere Beurteilung ist nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn von den sich gegenüberstehenden Zeichen verschiedene Verkehrskreise angesprochen sind, die sich – wie etwa der allgemeine Verkehr und Fachkreise oder unterschiedliche Sprachkreise – objektiv voneinander abgrenzen lassen. In einem solchen Fall reicht es für die Bejahung eines Verletzungstatbestands aus, wenn Verwechslungsgefahr bei einem der angesprochenen Verkehrskreise besteht.

b) Die Schutzschranke der beschreibenden Benutzung (Art. 12 Buchst. b GMV, § 23 Nr. 2 MarkenG) ist nach ihrer Funktion und Stellung im Gesetz im Löschungsklageverfahren weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.

c) Die beschreibende Benutzung einer Bezeichnung, die an sich die Anwendung der Schutzschranke nach Art. 12 Buchst. b GMV eröffnet (hier: „Marulablu“ als Bezeichnung eines aus der Marula-Frucht hergestellten Likörs), entspricht nicht den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel, wenn der beschreibende Inhalt der Bezeichnung nicht den Tatsachen entspricht (hier: Likör enthält keine Marula-Frucht).

BGH, Urteil vom 27.03.2013 – I ZR 100/11AMARULA/Marulablu
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 23 Nr. 2, § 126 Abs. 1, § 127 Abs. 1, § 128 Abs. 1; UWG § 5 Abs. 2, Anh. zu § 3 Abs. 3 Nr. 13; GMV Art. 9 Abs. 1 Buchst. b, Art. 12 Buchst. b

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OLG Frankfurt: Zeichenzusatz „Germany“ als irreführende Herkunftsangabe Urteil vom 05.05.2011 – 6 U 41/10

Leitsatz
Der einem Wort-/Bildzeichen hinzugefügte Begriff „Germany“ stellt eine Angabe über die geographische Herkunft der Ware dar, wenn das Zeichen vom angesprochenen Verkehr nicht als Unternehmenskennzeichen, sondern als Marke aufgefasst wird. Letzteres ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn das Zeichen einer bestimmten Ware zugeordnet sowie mit einem Registrierungshinweis („R im Kreis“) versehen ist und keine auf einen Unternehmensnamen hindeutenden Zusätze enthält.

OLG Frankfurt (6. Zivilsenat), Urteil vom 05.05.2011 – 6 U 41/10Zeichenzusatz „Germany“ als irreführende Herkunftsangabe
§ 127 MarkenG, § 128 MarkenG

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OLG Köln: Himalaya-Salz – Irreführung über die geografische Herkunft eines Produktes Urteil vom 01.10.2010 – 6 U 71/10

Außerhalb des Bereichs der bindend definierten geografischen Herkunftsangabe kommt es für die Irreführung über die geografische Herkunft eines Produktes allein auf die durch Produktbezeichnung und -aufmachung (bzw. Werbung) erweckte Erwartung des Verkehrs an. Eine geografische Herkunftsangabe kann danach auch dann irreführend sein, wenn die Region, aus der das Produkt stammt, nach objektiven Begriffen zu dem angegebenen Gebiet gehört.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 01.10.2010 – 6 U 71/10Himalaya-Salz
UWG §§ 3, 5

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OLG München: „bayerische-spielbank.de“ Urteil vom 28.10.2010 – 29 U 2590/10

Leitsätze:

1. Der durchschnittlich informierte und verständige, zum Besuch der Spielbanken in Bayern berechtigte Verbraucher versteht die Domainnamen „bayerischespielbank.de“, „bayerischespielbanken.de“ und „bayerische-spielbank.de“ dahingehend, dass die den Domainnamen zugehörigen Webseiten von dem Betreiber der Spielbanken in Bayern unterhalten werden, bei denen es sich, wie er aus der Berichterstattung in Tagespresse und anderen Medien weiß, um Staatsbetriebe handelt. Angesichts dieser Konstellation versteht der genannte Durchschnittsverbraucher diese Domainnamen nicht lediglich als Gattungsbezeichnung in Kombination mit einem geografischen Hinweis, sondern erwartet auf den betreffenden Webseiten einen Auftritt des staatlichen Betreibers der Spielbanken in Bayern mit Informationen über das Spielbankangebot in Bayern.

2. An der wettbewerblichen Relevanz der Irreführung über den Anbieter, der die den genannten Domainnamen zugehörigen Webseiten, nämlich Parking-Webseiten mit Werbelinks, unterhält, ändert nichts, dass der Durchschnittsverbraucher bei näherer Befassung mit dem Inhalt der betreffenden Webseiten möglicherweise erkennt, dass die betreffenden Webseiten nicht vom Betreiber der Spielbanken in Bayern unterhalten werden.

OLG München, Urteil vom 28.10.2010 – 29 U 2590/10bayerische-spielbank.de
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 6; § 3, § 4 Nr. 10, § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 12 Abs. 1 Satz 2; Gesetz über Spielbanken im Freistaat Bayern Art. 2 Abs. 2 Satz 1

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BGH: „Praxis Aktuell“ Urteil vom 10.06.2010 – I ZR 42/08

Die irreführende Verwendung einer eingetragenen Marke kann – gleichgültig, ob die Marke bereits für sich genommen irreführend ist oder ob sich die Umstände, die die Irreführung begründen, erst aus ihrer konkreten Verwendung ergeben – nach §§ 3, 5, 8 Abs. 1 UWG untersagt werden.

BGH, Urteil vom 10.06.2010 – I ZR 42/08Praxis Aktuell
§§ 3, 5, 8 Abs. 1 UWG

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BGH: Zulässigkeit der Domain „steuerberater-suedniedersachsen.de“ Urteil vom 01.09.2010 – StbSt (R) 2/10

Die von einem Steuerberater verwendete Internet-Domain „steuerberater-suedniedersachsen.de“ in Form kombinierter Merkmale einer Gattung und einer Region stellt keine unerlaubte Werbung im Sinne von § 57 Abs. 1, § 57a StBerG dar.

BGH, Urteil vom 01.09.2010 – StbSt (R) 2/10Internet-Domain „steuerberater-suedniedersachsen.de“
§ 57 Abs. 1, § 57a StBerG

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BGH: „Master of Science Kieferorthopädie“ Urteil vom 18.03.2010 – I ZR 172/08

a) Die Bestimmungen des Heilberufsgesetzes NRW über die Führung von Gebietsbezeichnungen, Teilgebietsbezeichnungen oder Zusatzbezeichnungen durch Kammerangehörige sind Marktverhaltensregeln i.S. des § 4 Nr. 11 UWG.

b) Die Führung des von einer österreichischen Universität verliehenen Grades „Master of Science Kieferorthopädie“ verstößt nicht gegen §§ 33, 35 Abs. 1 HeilberufsG NRW.

BGH, Urteil vom 18.03.2010 – I ZR 172/08Master of Science Kieferorthopädie
UWG § 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4; HeilberufsG NRW §§ 33, 35 Abs. 1

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Markenschutz: Die Goldenen Marken-Regeln

Eine Marke anmelden darf jeder. Doch die Anmeldung einer Marke kann jede Menge Ärger bereiten und zu juristischen Schwierigkeiten mit hohen Kosten führen. Wissen Sie zum Beispiel, was Unterscheidungskraft bedeutet? Ein Zeichen muss Unterscheidungskraft haben, um als Marke schutzfähig zu sein. Anderenfalls weist das Markenamt die Anmeldung zurück und die bezahlten Amtsgebühren sind verloren. Oder kennen Sie die Kriterien für die Verwechslungsfahr zwischen Marken? Wenn Sie übersehen haben, dass bereits eine ältere Marke existiert, die mit Ihrer neuen Marke verwechslungsfähig ist, können Sie eine Abmahnung erhalten. Bei Streitigkeiten um Marken beginnen die Streitwerte in der Regel mit 50.000 EUR, so dass allein die Anwaltskosten über 1.000 EUR betragen.

Beachten Sie vor der Registrierung einer Marke unbedingt einige Regeln, um rechtliche Konflikte zu vermeiden und einen starken Markenschutz zu erhalten.

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BGH: „20% Rabatt auf alles. Ausgenommen Tiernahrung.“ Werbung mit Preissenkung

Der Verkehr versteht eine Werbung, in der das gesamte Sortiment mit Ausnahme einer Produktgruppe ab einem bestimmten Zeitpunkt zu einem um 20% reduzierten Preis angeboten wird, in der Weise, dass er beim Kauf eines beliebigen Artikels aus dem Sortiment gegenüber dem vorher geltenden Preis eine Preisersparnis in der angekündigten Höhe erzielt.

BGH, Urteil vom 20.11.2008 – I ZR 122/0620% auf alles (OLG Saarbrücken)
UWG § 5 Abs. 4 Satz 1

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