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BGH: AMARULA/ Marulablu – Zur beschreibenden Benutzung einer Marke Urteil vom 27.03.2013 – I ZR 100/11

a) Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr kommt es auf die Auffassung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen an. Die Annahme einer gespaltenen Verkehrsauffassung ist deshalb mit dem Begriff der Verwechslungsgefahr als Rechtsbegriff nicht zu vereinbaren. Eine andere Beurteilung ist nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn von den sich gegenüberstehenden Zeichen verschiedene Verkehrskreise angesprochen sind, die sich – wie etwa der allgemeine Verkehr und Fachkreise oder unterschiedliche Sprachkreise – objektiv voneinander abgrenzen lassen. In einem solchen Fall reicht es für die Bejahung eines Verletzungstatbestands aus, wenn Verwechslungsgefahr bei einem der angesprochenen Verkehrskreise besteht.

b) Die Schutzschranke der beschreibenden Benutzung (Art. 12 Buchst. b GMV, § 23 Nr. 2 MarkenG) ist nach ihrer Funktion und Stellung im Gesetz im Löschungsklageverfahren weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.

c) Die beschreibende Benutzung einer Bezeichnung, die an sich die Anwendung der Schutzschranke nach Art. 12 Buchst. b GMV eröffnet (hier: „Marulablu“ als Bezeichnung eines aus der Marula-Frucht hergestellten Likörs), entspricht nicht den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel, wenn der beschreibende Inhalt der Bezeichnung nicht den Tatsachen entspricht (hier: Likör enthält keine Marula-Frucht).

BGH, Urteil vom 27.03.2013 – I ZR 100/11AMARULA/Marulablu
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 23 Nr. 2, § 126 Abs. 1, § 127 Abs. 1, § 128 Abs. 1; UWG § 5 Abs. 2, Anh. zu § 3 Abs. 3 Nr. 13; GMV Art. 9 Abs. 1 Buchst. b, Art. 12 Buchst. b

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OLG Köln: Frucht des Marulabaumes

1. Zwischen den Wortmarken „Amarula“ und „Marulablu“ zur Bezeichnung eines aus Fruchtanteilen des Marula-Baumes hergestellten Creme-Likörs besteht keine Verwechslungsgefahr i. S. des § 14 II Nr. 2 MarkenG. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der übereinstimmende Zeichenbestandteil „Marula“ beschreibenden Charakter hat, auch wenn (derzeit noch) nur ein kleiner Teil des Verkehrs das erkennt.

2. Zum Verhältnis von § 14 II Nr. 2 MarkenG zu § 5 II UWG n. F.

OLG Köln, Urteil vom 13.02.2009 – 6 U 180/08Frucht des Marulabaumes
MarkenG §§ 8 Abs. 2 Nr. 2, 23 Nr. 2 UWG § 5 Abs. 2 (i. d. F. v. 22.12.2008)

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BGH: Kleiner Feigling

BGH, Urteil vom 25.03.2004 – I ZR 289/01Kleiner Feigling
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3

a) Eine beschreibende Bedeutung des Wortbestandteils „Kleiner“ in der Marke „Kleiner Feigling“ ergibt sich nicht aus dem Umstand, daß mit der Marke gekennzeichnete Spirituosen überwiegend in kleinen Flaschen angeboten werden, weil der Schutz einer Marke von ihrer eingetragenen Gestaltung auszugehen hat.

b) Auch eine hohe Kennzeichnungskraft der Klagemarke, Warenidentität und eine hohe Zeichenähnlichkeit der Kollisionszeichen begründen keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne (Annahme wirtschaftlicher oder organisatorischer Zusammenhänge zwischen den Markeninhabern), wenn die ältere Marke nicht zugleich Unternehmenskennzeichen ist.

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