EuGH, Urteil vom 16.9.2004 – C-329/02 P – SAT.2
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Wortzusammenstellung ‚SAT.2‘“
Leitsätze des Urteils
1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Getrennte Prüfung der verschiedenen Eintragungshindernisse – Auslegung der Eintragungshindernisse im Licht des jedem von ihnen zugrunde liegenden Allgemeininteresses
(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1)2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Fehlende Unterscheidungskraft des Zeichens – Allgemeininteresse, das Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 zugrunde liegt – Umfang
(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b)3. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Fehlende Unterscheidungskraft des Zeichens – Aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzte Wortmarke – Berücksichtigung der Gesamtwahrnehmung der Kombination durch die maßgeblichen Verkehrskreise
(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b)4. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Fehlende Unterscheidungskraft des Zeichens – Für die Verneinung der Unterscheidungskraft des Zeichens unzureichende Feststellung des Fehlens eines bestimmten Niveaus der sprachlichen oder künstlerischen Kreativität oder Einbildungskraft – Die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen nicht beschreibende Marke – Verpflichtung des Amtes, die Gründe für das Fehlen der Unterscheidungskraft darzulegen
(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c)5. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Wortzusammenstellung „SAT.2“
(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b)1. Jedes der in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke genannten Eintragungshindernisse ist unabhängig von den anderen und muss getrennt geprüft werden. Außerdem sind diese Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das bei der Prüfung jedes dieser Eintragungshindernisse berücksichtigte Allgemeininteresse kann oder muss sogar je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen.
(vgl. Randnr. 25)2. Das Allgemeininteresse, das Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke zugrunde liegt, der sich auf das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft einer Marke bezieht, zielt auf die Notwendigkeit ab, dass die Verfügbarkeit dieser Marke für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die Waren oder Dienstleistungen wie diejenigen anbieten, für die die Eintragung beantragt wird, nicht ungerechtfertigt eingeschränkt wird. Im Übrigen gehen in Anbetracht des Umfangs des einer Marke durch die Verordnung verliehenen Schutzes das Allgemeininteresse, das der genannten Bestimmung zugrunde liegt, und die wesentliche Funktion der Marke, die darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden, offensichtlich ineinander über.
Jedoch ist das Kriterium, wonach Marken, die im geschäftlichen Verkehr gewöhnlich für die Präsentation der betreffenden Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können, nicht eintragungsfähig sind und das im Rahmen von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c relevant ist, kein Kriterium, nach Maßgabe dessen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b auszulegen ist. Die Erwägung, dass die Bestimmung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolge, das verlange, dass die von ihr erfassten Zeichen von allen frei verwendet werden könnten, lässt außerdem die Berücksichtigung des oben erwähnte Kriterium des öffentlichen Interesses außer Acht.
(vgl. Randnrn. 23, 26-27,36)3. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke kann, was eine aus Worten oder aus einem Wort und einer Zahl zusammengesetzte Marke angeht, eine eventuelle Unterscheidungskraft teilweise für jeden ihrer Begriffe oder ihrer Bestandteile getrennt geprüft werden, muss aber auf jeden Fall von einer Prüfung der Gesamtheit, die sie bilden, abhängen. Der Umstand allein, dass jeder dieser Bestandteile für sich genommen nicht unterscheidungskräftig ist, schließt nämlich nicht aus, dass deren Kombination unterscheidungskräftig sein kann.
Es stellt eine unzutreffende Auslegung der genannten Bestimmung dar, wenn die Unterscheidungskraft einer aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten Wortzusammenstellung im Wesentlichen anhand einer gesonderten Prüfung jedes ihrer Bestandteile beurteilt wird und man sich hierzu auf die Vermutung stützt, dass Bestandteile, die isoliert betrachtet nicht unterscheidungskräftig sind, auch im Fall ihrer Kombination nicht unterscheidungskräftig werden können, und nicht auf die Gesamtwahrnehmung dieser Wortzusammenstellung durch den Durchschnittsverbraucher, und wenn der durch die Wortzusammenstellung hervorgerufene Gesamteindruck nur hilfsweise geprüft wird und dabei Aspekten wie dem Vorliegen eines Phantasieelements, die bei dieser Prüfung zu berücksichtigen sind, jede Relevanz abgesprochen wird.
(vgl. Randnrn. 28-29,35)4. Die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke hängt nicht von der Feststellung eines bestimmten Niveaus der sprachlichen oder künstlerischen Kreativität oder Einbildungskraft des Markeninhabers ab. Es genügt, dass die Marke es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, die Herkunft der durch diese Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu erkennen und diese von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Hat eine Marke, der nicht das Eintragungshindernis des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 entgegensteht, gleichwohl keine Unterscheidungskraft im Sinne von Buchstabe b dieser Vorschrift, so muss das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) also die Gründe darlegen, aus denen es dieser Marke Unterscheidungskraft abspricht.
Insoweit weist der in einem bestimmten Sektor häufige Gebrauch von Marken, die aus einem Wort- und einem Zahlenbestandteil zusammengesetzt sind, darauf hin, dass derartigen Kombinationen nicht grundsätzlich Unterscheidungskraft abgesprochen werden kann.
(vgl. Randnrn. 41-42,44)5. Es trifft zwar zu, dass die Art, in der die Wortzusammenstellung „SAT.2“ zusammengesetzt ist – deren Eintragung als Gemeinschaftsmarke für die folgenden Dienstleistungen der Klassen 38 und 41 im Sinne im Sinne des Abkommens von Nizza beantragt wird:
– Klasse 38: „Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehsendungen/-programmen über drahtlose oder drahtgebundene Netze; Ausstrahlung von Film-, Fernseh-, Rundfunk- und Bildschirmtext-, Videotext-Programmen oder -Sendungen; Vermittlung und Vergabe von Zugangsberechtigungen für Benutzer zu unterschiedlichen Kommunikationsnetzen; Telekommunikation; Sammeln, Liefern und Übermittlung von Nachrichten, Pressemeldungen (auch auf elektronischem Wege und/oder mittels Computer); Ton- und Bildübertragung durch Satelliten; Betrieb eines Abonnenten-Fernsehdienstes (Pay-TV) einschließlich Video-on-Demand, auch für Dritte als digitale Plattform; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation; Vermittlung von Informationen an Dritte; Verbreitung von Informationen über drahtlose oder leitungsgebundene Netze; Online-Dienste und -Sendungen, nämlich Übermittlung von Informationen und Nachrichten einschließlich E-Mail; Betrieb von Netzwerken für die Übertragung von Nachrichten, Bild, Text, Sprache und Daten; Ausstrahlung von Teleshopping-Sendungen“;
– Klasse 41: „Produktion, Reproduktion, Vorführung und Vermietung von Filmen, Video- und sonstigen Fernsehprogrammen; Organisation und Durchführung von Show-, Quiz- und Musikveranstaltungen sowie Veranstaltung von Wettbewerben im Unterhaltungs- und Sportbereich, auch zur Aufzeichnung oder als Live-Sendung im Rundfunk oder Fernsehen; Produktion von Fernseh- und Rundfunkwerbesendungen einschließlich entsprechender Gewinnspielsendungen; Produktion von Film-, Fernseh-, Rundfunk- und BTX, Videotext-Programmen oder ?Sendungen, Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Aufnahme, Übertragung, Speicherung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton und Bild; Veranstaltung von Hörfunk- und Fernsehsendungen/-programmen; Produktion von Teleshopping-Sendungen“;
insbesondere in der Wahrnehmung, die der Durchschnittsverbraucher von Dienstleistungen des Telekommunikationssektors haben kann, nicht ungewöhnlich ist und dass die Nebeneinanderstellung eines sprachlichen Bestandteils wie „SAT“ und einer Zahl wie „2“, getrennt durch ein „.“, keinen besonders hohen Grad an Erfindungsreichtum ausdrückt; diese Umstände genügen jedoch nicht für den Nachweis, dass eine solche Wortzusammenstellung keine Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 hat.
(vgl. Randnr. 40)