Schlagwort-Archive: Wortmarke

BPatG: Nature Friends nicht als Wortmarke für Tee schutzfähig Beschluss vom 14.01.2013 – 25 W (pat) 571/12

Das BPatG hat die Zurückweisung der Markenanmeldung „Nature Friends“ als Wortmarke für das Produkt „Tee“ bestätigt. Das BPatG begründete seine Entscheidung damit, dass die Wortkombination „Nature Friends“ in Bezug auf die beanspruchte Ware „Tee“ der Klasse 30 nicht die für Markenschutz erforderliche Unterscheidungskraft aufweist. Der Begriff „Nature Friends“ wird vom Verkehr ohne Verständnisschwierigkeiten im Sinne von „Naturfreunden“ verstanden. Durch die Verwendung der Begriffe „Nature Friends“ bzw. „Naturfreunde“ kann bei der Zielgruppe der Eindruck hervorgerufen werden, es handele sich bei dem Tee um ein „naturbelassenes Bioprodukt“. Nach Ansicht des BPatG kann der Wortkombination „Nature Friends“ daher lediglich ein beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden.

BPatG, Beschluss vom 14.01.2013 – 25 W (pat) 571/12Nature Friends
MarkenG § 8 II Nrn. 1 u. 2

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BPatG: Markenanmeldung „Adolf Loos Preis“ schutzfähig Beschluss vom 11.06.2012 – 27 W (pat) 533/12

Zum Markenschutz von Personennamen als Marke zur Bezeichnung eines Preises: Auch Preis-Bezeichnungen enthalten mit einem Namen einer lebenden oder historischen Persönlichkeit eine Hinweiswirkung im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, soweit nicht der Name die preiswürdige Leistung unmittelbar beschreibt.

BPatG, Beschluss vom 11.06.2012 – 27 W (pat) 533/12Adolf Loos Preis
§ 8 Abs. 2 MarkenG

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OLG Karlsruhe: Vertragsstrafe nach Unterlassungserklärung ist Rechtsmissbrauch, wenn Marke gelöscht ist Urteil vom 07.05.2012 – 6 U 187/10

Leitsätze

Hat der wegen Verletzung einer Marke in Anspruch Genommene eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, steht der Geltendmachung des Anspruchs auf Vertragsstrafe der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen, wenn die betreffende Marke gelöscht worden ist.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.05.2012 – 6 U 187/10physiomobil
§ 52 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG

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BPatG: Robert Enke – Markenschutz von Personennamen Beschluss vom 27.03.2012 – 27 W (pat) 83/11

1. Bei den wenig fassbaren Waren aus dem Medienbereich beschreiben offene Bezeichnungen, wie Personennamen, die ohne Kontext für alles stehen können, den Inhalt nicht in einer den Markenschutz verhindernden Weise.

2. Bei Personennamen ist keine Genehmigung ihrer Träger zur Markenanmeldung erforderlich, um eine ersichtliche Täuschungsgefahr i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG auszuschließen; der Markeninhaber kann auch später Lizenzen oder sonstige Rechte erwerben.

3. Namensrechte und andere Persönlichkeitsrechte, auch posthume, sind relative Schutzhindernisse i. S. v. § 13 Abs. 2 MarkenG und daher nicht im Rahmen der Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 MarkenG zu prüfen.

BPatG, Beschluss vom 27.03.2012 – 27 W (pat) 83/11Robert Enke
§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 9, 10 MarkenG

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BPatG: Kein Markenschutz von „Valentin“ für Süsswaren Beschluss vom 15.12.2011 – 25 W (pat) 44/11

Das Bundespatentgericht hat in einer aktuellen Entscheidung der Markenanmeldung „Valentin“ für Waren der Klasse 30 („Gebäck, Torten, Pralinen, Bonbons, Kekse, Konfekt, Lebkuchen, Marzipan, Schokolade“) den Schutz als Marke versagt. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die Bezeichnung „Valentin“ insbesondere in Verbindung mit dem „Valentinstag“ für verschiedenste Süssigkeiten wie „Valentins-Pralienen“, „Valentins-Schokolade“ oder „Valentins-Kuchen“ verwendet wird. Verbraucher fassen den Namen „Valentin“ in diesem Zusammenhang ohne Weiteres als – lediglich beschreibenden – Sachhinweis auf entsprechend aufgemachte(s) oder geformte(s) Gebäck, Torten, Pralinen, etc. auf und nicht als einen betrieblichen Herkunftshinweis.

Dass der Begriff „Valentin“ auch andere Bedeutungen hat, nicht nur als Vorname, sondern auch als Nachname (vgl. z. B. den Künstler Karl Valentin) führt nach Ansicht des Gerichts zu keiner für die Schutzfähigkeit relevanten Mehrdeutigkeit. Es ist auf den hier maßgeblichen Warenzusammenhang in Bezug auf Valentinstagsgeschenke abzustellen, der ein solches abweichendes Verständnis etwa in Richtung des Künstlers „Karl Valentin“ nicht naheliegend erscheinen lässt.

BPatG, Beschluss vom 15.12.2011 – 25 W (pat) 44/11Valentin
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „Frida“ und „Frida – Frische die ankommt“ Beschluss vom 10.11.2011 – 27 W (pat) 513/11

Wort-Bildmarke Frida - Frische die ankommt Zwischen den gegenüberstehenden Marken „Frida“ und „Frida – Frische die ankommt“ besteht im Bereich der Dienstleistungen der Klasse 41 („Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Musikdarbietungen, Veranstaltung von Verlosungen und Glücksspiele“) bei Annahme durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke keine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

BPatG, Beschluss vom 10.11.2011 – 27 W (pat) 513/11Wortmarke Frida
MarkenG § 9 I Nr. 2

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BPatG: Keine Verwechslungsgefahr der Marken ROMAN EMPIRE und EMPIRE für identische Waren Beschluss vom 10.08.2011 – 26 W (pat) 576/10

Die Abweichungen zwischen den Marken ROMAN EMPIRE und EMPIRE reichen aus, um die Gefahr von Verwechslungen im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG hinreichend sicher auszuschließen.

BPatG, Beschluss vom 10.08.2011 – 26 W (pat) 576/10ROMAN EMPIRE und EMPIRE
§ 9 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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OLG Köln: DAS GESUNDE PLUS – Keine Verwechslungsgefahr mit dem Zeichen „Gesundheit Plus+“ Urteil vom 08.04.2011 – 6 U 158/10

Zwischen der eingetragenen Wortmarke „DAS GESUNDE PLUS“, eingetragen für Gesundheitsprodukte wie freiverkäufliche Arzneimittel, und dem Zeichen „GESUNDHEIT PLUS+“, unter dem Markenprodukte dritter Hersteller angeboten werden, besteht in der Gesamtabwägung aufgrund der unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraf der Marke „DAS GESUNDE PLUS“ trotz Warenähnlichkeit keine Verwechslungsgefahr.

OLG Köln, Urteil vom 08.04.2011 – 6 U 158/10IR-Marke „DAS GESUNDE PLUS“
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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BPatG: Syltsilber – Markenanmeldung für Flaschenöffner schutzfähig Beschluss vom 05.08.2011 – 28 W (pat) 72/10

Die Markenanmeldung „Syltsilber“ ist für „Phantasiewaren, nämlich Flaschenöffner, soweit in Klasse 14 enthalten; Briefbeschwerer“ schutzfähig. Der Wortbestandteil „Silber“ ist zwar in der Schmuckherstellung als schlagwortartiges Synonym für Silberschmuckwaren gebräuchlich, mangels Eignung zur unmittelbaren Beschreibung der noch beanspruchten Waren besteht kein schutzwürdiges Allgemeininteresse an der freien Verwendung der Anmeldemarke i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

BPatG, Beschluss vom 05.08.2011 – 28 W (pat) 72/10Syltsilber
MarkenG §§ 8 Abs. 2 Nr. 2, 33

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BPatG: Fürst von Metternich – Markenanmeldung historischer Persönlichkeiten Beschluss vom 18.05.2011 – 29 W (pat) 158/10

Der Eintragung der Markenanmeldung „Fürst von Metternich“ steht in Bezug auf die noch beanspruchten Waren Bücher und Dienstleistungen im Bereich Unterhaltung kein absolutes Schutzhindernis, insbesondere auch nicht das der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG oder des Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, entgegen.

BPatG, Beschluss vom 18.05.2011 – 29 W (pat) 158/10Fürst von Metternich
§ 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 MarkenG

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