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BPatG: Robert Enke – Markenschutz von Personennamen Beschluss vom 27.03.2012 – 27 W (pat) 83/11

1. Bei den wenig fassbaren Waren aus dem Medienbereich beschreiben offene Bezeichnungen, wie Personennamen, die ohne Kontext für alles stehen können, den Inhalt nicht in einer den Markenschutz verhindernden Weise.

2. Bei Personennamen ist keine Genehmigung ihrer Träger zur Markenanmeldung erforderlich, um eine ersichtliche Täuschungsgefahr i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG auszuschließen; der Markeninhaber kann auch später Lizenzen oder sonstige Rechte erwerben.

3. Namensrechte und andere Persönlichkeitsrechte, auch posthume, sind relative Schutzhindernisse i. S. v. § 13 Abs. 2 MarkenG und daher nicht im Rahmen der Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 MarkenG zu prüfen.

BPatG, Beschluss vom 27.03.2012 – 27 W (pat) 83/11Robert Enke
§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 9, 10 MarkenG

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