Schlagwort-Archive: Wortmarke

BGH: Link economy – Zur Unterscheidungskraft beschreibender Wortkombinationen als Marken Beschluss vom 21.12.2011 – I ZB 56/09

Lässt sich ein beschreibender Gehalt einer Wortfolge nur in mehreren gedanklichen Schritten ermitteln, rechtfertigt dies regelmäßig nicht den Schluss, die Wortfolge habe für das Publikum einen auf der Hand liegenden beschreibenden Inhalt und es fehle ihr deshalb jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

BGH, Beschluss vom 21.12.2011 – I ZB 56/09Link economy
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

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BPatG: „Princess“ Löschung der Wortmarke Princess für Schmuck Beschluss vom 16.08.2011 – 28 W (pat) 112/10

Zur Beurteilung des Vorliegens absoluter Schutzhindernisse im Löschungsverfahren zu der Wortmarke „Princess“ für Schmuck- und Juwelierwaren: Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind alle Zeichen und Angaben von der Eintragung ausgeschlossen, die dazu dienen können, im Verkehr relevante Produktmerkmale zu beschreiben. Auf dem hier einschlägigen Schmucksektor sind die Begriffe „Princess-Cut“ bzw. „Princess-Schliff“ als Fachbezeichnungen für eine etwa bei hochwertigen Ringen sehr beliebte Schliffart von Diamanten seit langem gebräuchlich und dem angesprochenen Publikum entsprechend bekannt, zumal für das maßgebliche Verkehrsverständnis neben den inländischen Verbrauchern immer auch die am Vertrieb der fraglichen Waren beteiligten Fachkreise mit zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, GRUR 2006, 411, 412, Rdn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; EuGH, GRUR 2004, 682, 683, Rdn. 25 – Bostongurka; BGH, GRUR 2008, 710, 713, Rdn. 35 – VISAGE). Diese Gebräuchlichkeit der genannten Sachbegriffe lange vor dem Zeitpunkt der Anmeldung des streitgegenständlichen Zeichens wird durch die von der Antragstellerin im patentamtlichen Löschungsverfahren vorgelegten, lexikalischen Auszüge belegt.

BPatG, Beschluss vom 16.08.2011 – 28 W (pat) 112/10Löschungsverfahren – Wortmarke Princess
§ 8 Abs. 2 Nrn. 1 u. 2 MarkenG

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BPatG: FICKEN als Marke für alkoholische Getränke schutzfähig Beschluss vom 03.08.2011 – 26 W (pat) 116/10

Der Eintragung der angemeldeten Marke „FICKEN“ für alkoholische Getränke steht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG nicht entgegen. Die angemeldete Marke verstößt nicht gegen die guten Sitten.

BPatG, Beschluss vom 03.08.2011 – 26 W (pat) 116/10FICKEN
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 5

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BGH: Bananabay II – Marke als Schlüsselwort (Keyword) für Google Adwords-Anzeige Urteil vom 13.01.2011 – I ZR 125/07

Gibt ein Dritter ein mit einer Marke identisches Zeichen ohne Zustimmung des Markeninhabers einem Suchmaschinenbetreiber gegenüber als Schlüsselwort an, damit bei Eingabe des mit der Marke identischen Zeichens als Suchwort in die Suchmaschine ein absatzfördernder elektronischer Verweis (Link) zur Website des Dritten als Werbung für der Gattung nach identische Waren oder Dienstleistungen in einem von der Trefferliste räumlich getrennten, entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint (Adwords-Werbung), liegt darin keine Benutzung der fremden Marke im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a MarkenRL, § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, wenn die Anzeige selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält, der angegebene Domain-Name vielmehr auf eine andere betriebliche Herkunft hinweist.

BGH, Urteil vom 13.01.2011 – I ZR 125/07Bananabay II
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1; MarkenRL Art. 5 Abs. 1 Buchst. a; UWG § 4 Nr. 9 Buchst. b und 10, § 5 Abs. 2

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BPatG: Schutzfähigkeit des Zeichens „King’s Court“ Beschluss vom 27.07.2010 – 27 W (pat) 103/10

Die angemeldete Bezeichnung „King’s Court“ verfügt für Waren der Klassen 9 und 28 über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

BPatG, Beschluss vom 27.07.2010 – 27 W (pat) 103/10 – „King’s Court
§ 8 Abs. 2 MarkenG

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BPatG: Markenanmeldung „Putzlust“ u.a. für Baumaterialien eintragungsfähig Beschluss vom 31.03.2011 – 28 W (pat) 587/10

Die Markenanmeldung „Putzlust“ ist für Waren der Klassen 1 (Chemische Erzeugnisse), 2 (Farben) und 19 (Baumaterialien) als Marke eintragungsfähig, da sie keinen die beanspruchten Waren beschreibenden Begriffsinhalt hat.

Die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt der Anmeldemarke „Putzlust“ auch nicht dadurch, dass sie werbewirksam das subjektive Empfinden der Abnehmer der streitgegenständlichen Waren anspricht. Es sind nämlich keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese Werbefunktion der Anmeldemarke gegenüber der rechtlichen Hauptfunktion einer Marke als Herkunftshinweis offensichtlich von derart übergeordneter Bedeutung ist, dass die Durchschnittsverbraucher aus ihr nicht auf die Herkunft der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen schließen (vgl. EuGH MarkenR 2005, 22, 26 [Rz. 35] – Das Prinzip der Bequemlichkeit). Auch sind Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Anmeldemarke um eine in der Werbung allgemein übliche Anpreisung oder gar um eine Werbeaussage allgemeiner Art handelt, bei der regelmäßig die Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH MarkenR 2000, 262, 263 – Unter uns; WRP 2000, 298, 299 – Radio von hier; WRP 2000, 300, 301 – Partner with the best; GRUR 2001, 1047, 1048 – LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736 – Test it; GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft), weder vom Patantamt aufgezeigt worden noch anderweitig erkennbar. Allein der Umstand, dass sich die angemeldete Bezeichnung in die oben genannte Reihe ähnlich gebildeter Wortverbindungen einreiht, reicht hierfür noch nicht aus. Sie ist in werbeüblicher Form auch bislang ersichtlich nicht verwendet worden.

BPatG, Beschluss vom 31.03.2011 – 28 W (pat) 587/10Putzlust
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: Löschung der Marke Querdenker wegen fehlender Unterscheidungskraft Beschluss vom 09.02.2011 – 29 W (pat) 208/10

Zur Löschung der Marke Querdenker wegen fehlender Unterscheidungskraft: Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es dann nicht auf naheliegende mar­kenmäßige Verwendungsmöglichkeiten eines Zeichens an, wenn die­ses sich in einer Sachaussage erschöpft (BGH GRUR 2010, 825 Rdnr. 23 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2010, 1100 Rdnr. 30 – TOOOR!). Dieses ist aber hier der Fall. “Querdenker” ist eine glatte Sachaussage für die beanspruchten Dienstleistungen und nichts ande­res als ein Titel für Druckereierzeugnisse, so dass dem Wortzeichen keinerlei Unterscheidungskraft zukommt.

BPatG, Beschluss vom 09.02.2011 – 29 W (pat) 208/10Querdenker
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG”

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BPatG: DJ-Führerschein nicht als Wortmarke für Aus- und Weiterbildung von Diskjockeys schutzfähig Beschluss vom 17.02.2011 – 27 W (pat) 48/10

Die angemeldete Bezeichnung „DJ-Führerschein“ ist für die beanspruchten Dienstleistungen der Wissensvermittlung bzw. der Aus- und Weiterbildung von Diskjockeys nicht als Marke schutzfähig. Der Sinngehalt der Wortkombination in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen ist auf den ersten Blick und ohne irgendeine längere Überlegung dahin verständlich, dass die beanspruchten Dienstleistungen der Wissensvermittlung bzw. der Aus- und Weiterbildung von Diskjockeys dienten. Damit fehlt der Wortkombination DJ-Führerschein jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

BPatG, Beschluss vom 17.02.2011 – 27 W (pat) 48/10DJ-Führerschein
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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OLG Nürnberg: Schneeflöckchen – Markenrechtsverletzung durch Schneeflöckchen-Tee Urteil vom 15.03.2011 – 3 U 1644/10

1. Ein Freihaltebedürfnis gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG besteht jedenfalls nicht, wenn das Zeichen (hier: „Schneeflöckchen“) die drucktechnische Aufmachung der Verpackung eines Artikels wiedergibt.

2. § 140 Abs. 3 MarkenG ist für die Notwendigkeit der Abmahnkosten des Patentanwalts analog anwendbar.

OLG Nürnberg, Urteil vom 15.03.2011 – 3 U 1644/10Wortmarke Schneeflöckchen
§§ 140 Abs. 3, 23 Nr. 2 MarkenG

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BPatG: „Gypsy Mania“ nicht als Marke für Bekleidung und Musik schutzfähig Beschluss vom 02.03.2011 – 29 W (pat) 209/10

Die angemeldete Marke „Gypsy Mania“ vermittelt dem angesprochenen breiten Publikum nur einen Sachhinweis auf Art, Thema oder Bestimmung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, nämlich dass sie im Zusammenhang mit einer großen Begeisterung für die Kultur, die (Tanz-)Musik oder den traditionellen Kleidungsstil der Sinti und Roma stehen. Damit eignet sich die angemeldete Wortfolge für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen nicht als betrieblicher Herkunftshinweis. Der Eintragung von „Gypsy Mania“ als Marke steht daher gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 MarkenG hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

BPatG, Beschluss vom 02.03.2011 – 29 W (pat) 209/10Wortmarke Gypsy Mania
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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