Der Eintragung der angemeldeten Marke „FICKEN“ für alkoholische Getränke steht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG nicht entgegen. Die angemeldete Marke verstößt nicht gegen die guten Sitten.
BPatG, Beschluss vom 03.08.2011 – 26 W (pat) 116/10 – FICKEN
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 5