Zur Löschung der Marke Querdenker wegen fehlender Unterscheidungskraft: Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es dann nicht auf naheliegende markenmäßige Verwendungsmöglichkeiten eines Zeichens an, wenn dieses sich in einer Sachaussage erschöpft (BGH GRUR 2010, 825 Rdnr. 23 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2010, 1100 Rdnr. 30 – TOOOR!). Dieses ist aber hier der Fall. “Querdenker” ist eine glatte Sachaussage für die beanspruchten Dienstleistungen und nichts anderes als ein Titel für Druckereierzeugnisse, so dass dem Wortzeichen keinerlei Unterscheidungskraft zukommt.
BPatG, Beschluss vom 09.02.2011 – 29 W (pat) 208/10 – Querdenker
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG”