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BPatG: „Princess“ Löschung der Wortmarke Princess für Schmuck Beschluss vom 16.08.2011 – 28 W (pat) 112/10

Zur Beurteilung des Vorliegens absoluter Schutzhindernisse im Löschungsverfahren zu der Wortmarke „Princess“ für Schmuck- und Juwelierwaren: Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind alle Zeichen und Angaben von der Eintragung ausgeschlossen, die dazu dienen können, im Verkehr relevante Produktmerkmale zu beschreiben. Auf dem hier einschlägigen Schmucksektor sind die Begriffe „Princess-Cut“ bzw. „Princess-Schliff“ als Fachbezeichnungen für eine etwa bei hochwertigen Ringen sehr beliebte Schliffart von Diamanten seit langem gebräuchlich und dem angesprochenen Publikum entsprechend bekannt, zumal für das maßgebliche Verkehrsverständnis neben den inländischen Verbrauchern immer auch die am Vertrieb der fraglichen Waren beteiligten Fachkreise mit zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, GRUR 2006, 411, 412, Rdn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; EuGH, GRUR 2004, 682, 683, Rdn. 25 – Bostongurka; BGH, GRUR 2008, 710, 713, Rdn. 35 – VISAGE). Diese Gebräuchlichkeit der genannten Sachbegriffe lange vor dem Zeitpunkt der Anmeldung des streitgegenständlichen Zeichens wird durch die von der Antragstellerin im patentamtlichen Löschungsverfahren vorgelegten, lexikalischen Auszüge belegt.

BPatG, Beschluss vom 16.08.2011 – 28 W (pat) 112/10Löschungsverfahren – Wortmarke Princess
§ 8 Abs. 2 Nrn. 1 u. 2 MarkenG

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OLG Frankfurt: „Princess-Schliff“ – Zur Frage der markenmäßigen Benutzung eines Begriffs, der auch zur Beschreibung dienen kann

Leit- oder Orientierungssatz

1. Das Verletzungsgericht ist an die Eintragung einer Marke auch dann gebunden, wenn gegen die Marke wegen Ablaufs der Frist des § 50 II 2 MarkenG kein Löschungsantrag mehr gestellt werden kann

2. Zur Frage der markenmäßigen Benutzung eines Begriffs, der auch zur Beschreibung dienen kann („Princess-Schliff“)

3. Die Geltendmachung markenrechtlicher Ansprüche ist nicht bereits dann rechtsmissbräuchlich, wenn ein Markeninhaber sich gegen Verletzungen seines Schutzrechts umfassend zur Wehr setzt und dabei überhöhte Gegenstandswerte ansetzt.

OLG Frankfurt, Urteil vom 15.10.2009 – 6 U 106/09 – „Princess-Schliff
§ 14 MarkenG, § 22 MarkenG, § 26 MarkenG, § 49 MarkenG, § 50 MarkenG

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