Leitsatz
1. In der Verwendung eines Vornamens als Modellbezeichnung für ein Kleidungsstück liegt in der Regel auch eine markenmäßige Benutzung; etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der Verkehr auf Grund entsprechender Branchenübung daran gewöhnt ist, in solchen Vornamen reine Bestellzeichen zu sehen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).
2. Der – in der Regel zu bejahende – Verfügungsgrund für die Geltendmachung eines markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs kann fehlen, wenn es der Markeninhaber bewusst unterlässt, gegen den Hersteller vorzugehen, und sich auf die Verfolgung der Händler beschränkt. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Hersteller in den Vereinigten Staaten ansässig ist und der Markeninhaber keine sicheren Anhaltspunkte dafür hat, dass der Hersteller das markenverletzende Angebot im Inland veranlasst hat.
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Urteil vom 04.12.2014 – 6 U 141/14 – SAM (rechtskräftig)
Vorinstanz: LG Frankfurt, 24. Juni 2014, Az: 3-06 O 25/14, Urteil
§ 14 MarkenG