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OLG Frankfurt: Keine Begrenzung des Schutzumfangs wegen Freihaltebedürfnis an geographischer Herkunftsangabe „Buffalo“ Urteil vom 24.02.2011 – 6 U 260/10

Leitsatz
Der Schutzumfang einer durch das Wort „Buffalo“ geprägten Wort-/Bildmarke ist nicht unter dem Gesichtspunkt des Freihaltebedürfnisses an geographischen Herkunftsangaben in der Weise einzuschränken, dass ein angegriffenes Zeichen, das ebenfalls durch das Wort „Buffalo“ geprägt wird und für dieselben Waren (Bekleidung und Textilien) verwendet wird, als nicht verwechslungsfähig anzusehen wäre.

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Urteil vom 24.02.2011 – 6 U 260/10Buffalo
§ 14 MarkenG

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