Schlagwort-Archive: geografische Herkunftsangabe

BPatG: Schwarzwälder Schinken Beschluss vom 13.10.2011 – 30 W (pat) 33/09

1. Eine Änderung der Rechtslage kann einen Grund für die Änderung der Spezifikation für eine geschützte geografische Angabe im Sinne von Art. 9 Verordnung (EG) Nr. 510/2006 darstellen.

2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die in einer Spezifikation enthaltene Vorgabe gerechtfertigt ist, dass das Schneiden und Verpacken eines Erzeugnisses nur im Herkunftsgebiet durchgeführt werden darf.

BPatG, Beschluss vom 13.10.2011 – 30 W (pat) 33/09Schwarzwälder Schinken
Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Art. 9, Art. 4 Abs. 2 Buchstabe e; Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 Art. 8

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BPatG: „Obazda“ als geografische Herkunftsangabe grundsätzlich schutzfähig Beschluss vom 22.09.2011 – 30 W (pat) 9/10

L e i t s a t z :

1. Von einer Gattungsbezeichnung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 510/2006 kann nur ausgegangen werden, wenn der Gattungscharakter zweifelsfrei feststeht.

2. Die Produktspezifikation gemäß Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 510/2006 darf keine ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten.

BPatG, Beschluss vom 22.09.2011 – 30 W (pat) 9/10Obazda
Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2; MarkenG § 130

OLG Frankfurt: Zeichenzusatz „Germany“ als irreführende Herkunftsangabe Urteil vom 05.05.2011 – 6 U 41/10

Leitsatz
Der einem Wort-/Bildzeichen hinzugefügte Begriff „Germany“ stellt eine Angabe über die geographische Herkunft der Ware dar, wenn das Zeichen vom angesprochenen Verkehr nicht als Unternehmenskennzeichen, sondern als Marke aufgefasst wird. Letzteres ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn das Zeichen einer bestimmten Ware zugeordnet sowie mit einem Registrierungshinweis („R im Kreis“) versehen ist und keine auf einen Unternehmensnamen hindeutenden Zusätze enthält.

OLG Frankfurt (6. Zivilsenat), Urteil vom 05.05.2011 – 6 U 41/10Zeichenzusatz „Germany“ als irreführende Herkunftsangabe
§ 127 MarkenG, § 128 MarkenG

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OLG Frankfurt: Keine Begrenzung des Schutzumfangs wegen Freihaltebedürfnis an geographischer Herkunftsangabe „Buffalo“ Urteil vom 24.02.2011 – 6 U 260/10

Leitsatz
Der Schutzumfang einer durch das Wort „Buffalo“ geprägten Wort-/Bildmarke ist nicht unter dem Gesichtspunkt des Freihaltebedürfnisses an geographischen Herkunftsangaben in der Weise einzuschränken, dass ein angegriffenes Zeichen, das ebenfalls durch das Wort „Buffalo“ geprägt wird und für dieselben Waren (Bekleidung und Textilien) verwendet wird, als nicht verwechslungsfähig anzusehen wäre.

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Urteil vom 24.02.2011 – 6 U 260/10Buffalo
§ 14 MarkenG

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BPatG: Kein Markenschutz der Bezeichnung “Kaffeerösterei Freiburg” Beschluss vom 19.10.2010 – 25 W (pat) 200/09

Die Bezeichnung „Kaffeerösterei Freiburg“ wird in erster Linie als Umschreibung eines Ortes verstanden wird, an dem die betroffenen Waren hergestellt und/oder vertrieben werden und ist nicht geeignet, den Bezug zu einem bestimmten Geschäftsbetrieb herzustellen. Der Verkehr wird dementsprechend auch die Wortfolge „Kaffeerösterei Freiburg“ nicht als Hinweis auf eine bestimmte individuelle betriebliche Herkunft für diese Waren auffassen, sondern darin einen glatt beschreibenden Hinweis darauf erkennen, dass diese aus irgendeiner „Kaffeerösterei“ in dem Ort „Freiburg“ stammen.

BPatG, Beschluss vom 19.10.2010 – 25 W (pat) 200/09Kaffeerösterei Freiburg
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: Marke „Schampaqua“ keine Verletzung der Herkunftsbezeichnung „Champagne“ – Zum summarischen Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) Beschluss vom 30.06.2010 – 26 W (pat) 106/09

Konkrete Anhaltspunkte für die Feststellung, dass mit der Eintragung der Wort-/Bildmarke „Schampaqua“ für die angemeldeten Waren „alkoholfreies Getränk“ eine Beeinträchtigung des in der geschützten Bezeichnung „Champagne“ liegenden Werbewerts zu befürchten sei, liegen nicht vor. Hierzu hätte es eingehender Ermittlungen bedurft, die dem Charakter des auf eine Vielzahl von Eintragungen ausgerichteten summarischen Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt fremd sind.

BPatG, Beschluss vom 30.06.2010 – 26 W (pat) 106/09Schampaqua
§ 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG

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BPatG: „Schloss Freudenstein“ Markenschutz für historische Gebäude Beschluss vom 28.04.2009 – 33 W (pat) 83/07

Die Bezeichnung Schloss Freudenstein ist als Marke u.a. für Porzellan und Spiele schutzfähig. Das in Freiberg/Sachsen gelegene Schloss Freudenstein ist kein Wahrzeichen oder Symbol für die Stadt oder die Region und als historisch denkmalgeschütztes Gebäude nicht geeignet, Industrien mit intensiver Maschinennutzung, wie die Produktion von Klein- und Zierwaren, zu beherbergen. Ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht daher nicht.

BPatG, Beschluss vom 28.04.2009 – 33 W (pat) 83/07Schloss Freudenstein
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

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BPatG: „Ulmer Münster“ als Marke für Bier schutzfähig

Die angemeldete Bezeichnung „Ulmer Münster“ kann als Marke für die Waren und Dienstleistungen „Biere, Biermischgetränke, alkoholfreies Bier; Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen“ eingetragen werden, da keine Schutzhindernisse im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.

Das Ulmer Münster kommt weder als Herstellungs- oder Vertriebsstätte der beanspruchten Waren und Dienstleistungen in Betracht noch bezeichnet es einen Ort, in dem solche Waren hergestellt werden. Auch ist mit einer solchen Entwicklung nicht in Zukunft zu rechnen, weil eine dahingehende wirtschaftliche Entwicklung wegen der besonderen Eigenschaften des Ortes auch aus Sicht der beteiligten, durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (EuGH GRUR 2002, 804, 808, Nr. 63 – Philips) nicht wahrscheinlich ist. Ist aber die angemeldete Bezeichnung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine ernstzunehmende geographische Bezeichnung, dann besteht daran auch kein Freihaltungsbedürfnis.

BPatG, Beschluss vom 17.06.2010 – 27 W (pat) 514/10Marke Ulmer Münster
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

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BPatG: Gegenstandswert geografische Herkunftsangabe

Leitsatz:

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren über die beantragte Eintragung einer geografischen Herkunftsangabe beträgt im Regelfall 20.000 €. Bei mehreren Einsprüchen gegen die Eintragung kann ein Gegenstandswert von 25.000 € angemessen sein.

BPatG, Beschluss vom 12.11.2009 – 30 W (pat) 78/06Gegenstandswert geografische Herkunftsangabe
§ 71 Abs. 1 MarkenG, §§ 23 Abs. 3 Satz 2, 33 RVG

BPatG: Oxford Club als Marke für Online-Dienste zu Finanzen, Geld und Wirtschaft schutzfähig

Die Marke „Oxford Club“ ist für „Online-Dienste, nämlich Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen aller Art in Bild und Ton im Internet zu den Themengebieten Finanzen, Geld und Wirtschaft“ schutzfähig. Es ist nicht feststellbar, dass Oxford sich über den Namen einer Universitätsstadt hinaus zu einem Synonym für die umfassten Themengebiete Finanzen, Geld und Wirtschaft entwickelt hat. Daher besteht weder das Schutzhindernis der beschreibenden Angabe noch fehlt der Marke die erforderliche Unterscheidungskraft.

BPatG, Beschluss vom 12.08.2009 – 29 W (pat) 69/07Oxford Club
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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