BPatG: „Schloss Freudenstein“ Markenschutz für historische Gebäude Beschluss vom 28.04.2009 – 33 W (pat) 83/07

Die Bezeichnung Schloss Freudenstein ist als Marke u.a. für Porzellan und Spiele schutzfähig. Das in Freiberg/Sachsen gelegene Schloss Freudenstein ist kein Wahrzeichen oder Symbol für die Stadt oder die Region und als historisch denkmalgeschütztes Gebäude nicht geeignet, Industrien mit intensiver Maschinennutzung, wie die Produktion von Klein- und Zierwaren, zu beherbergen. Ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht daher nicht.

BPatG, Beschluss vom 28.04.2009 – 33 W (pat) 83/07Schloss Freudenstein
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 306 57 815.8

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 28. April 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Bender und der Richter Knoll und Kätker

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. April 2007 aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

Gr ü n d e

I
Mit Beschluss vom 10. April 2007 ist die Wortmarke

Schloss Freudenstein

angemeldet für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 21, 25, 28, 35 und 41 von der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG teilweise zurückgewiesen worden, nämlich für:

Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Drucklettern; Druckstöcke;

Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Kämme und
Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten;

Klasse 28: Spiele, Spielzeug; Christbaumschmuck;

Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten.

Nach Auffassung der Markenstelle fehlt der angemeldeten Marke für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft. Sie werde vom Verkehr dahingehend verstanden, dass es sich um Waren und Dienstleistungen handele, die im Schloss Freudenstein in der Stadt Freiberg hergestellt, angeboten bzw. erbracht würden. Dies könnten z. B. das Schloss beschreibende Druckereierzeugnisse sein, aber auch Lehr- und Unterrichtsmittel zu dem Thema, die sich z. B. mit dem heimatkundlichen Aspekt des Schlosses befassten. Die Waren Papier, Pappe, Künstlerbedarfsartikel, Druckstöcke, Christbaumschmuck, handgearbeitetes Spielzeug usw. könnten dort hergestellt sein oder anlässlich der Präsentation alter Künste, wie Papierschöpfen, Buchdruck usw. dort gezeigt oder erworben werden. In einem solchen Schloss könnten auch Unterhaltungen sowie kulturelle Aktivitäten stattfinden, ebenso wie dort Erziehung und Ausbildung erfolgen könne, etwa im Rahmen von Internaten oder Akademien, die dort eingerichtet würden. Als jedermann verständlicher Hinweis auf den Herkunfts- bzw. Erbringungsort der Waren und Dienstleistungen handele es sich bei der Marke nicht um einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen.

Für die übrigen Waren und Dienstleistungen (dies betrifft: Klasse 16: Schreibwaren, Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke, Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Verpackungsmaterial aus Kunststoff; Klasse 21: Bürstenmachermaterial; Putzzeug, Stahlspäne, rohes oder
teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Klasse 28: Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Klasse 41: sportliche Aktivitäten) bestehe kein Schutzhindernis, da solche Waren nach ihrer Art und Produktionsweise nicht in einem Schloss hergestellt oder angeboten würden und Schlossnamen auch nicht zur (beschreibenden) Bezeichnung der Dienstleistungen verwendet würden. Insoweit habe die Anmeldemarke keine auf der Hand liegende Bedeutung und sei fantasievoll.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen habe die Anmeldemarke keinen Sachbezug. Insbesondere lägen keine Anhaltspunkte vor, dass in der Region des Schlosses Freudenstein in Freiberg die Herstellung oder Erbringung der Waren bzw. Dienstleistungen nahe liege. Allein die Tatsache, dass in den Räumlichkeiten eine Mineraliensammlung untergebracht sei oder dort Papierwaren vertrieben würden, führe nicht dazu, dass der Verkehr die Angabe als geografischen Herkunftshinweis auffasse. Dies treffe vorliegend auch auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen zu.

Die Anmeldemarke stelle auch kein Symbol für das Land oder die Landschaft dar, so dass der Verkehr in der Schlossbezeichnung auch keine geografische Herkunftsangabe für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sehe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Verkehr die Anmeldemarke als fantasievolle Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs ansehe. Zudem weise Schloss Freudenstein in Freiberg einen regional recht begrenzten Bekanntheitsgrad auf und sei als geografische Angabe weitestgehend unbekannt. Somit liege die Unterscheidungskraft vor.

Zudem beschreibe die Anmeldemarke weder unmittelbar noch mittelbar die beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Sie werde vom Verkehr auch nicht mit den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen in Verbindung gebracht, so dass auch kein Freihaltungsbedürfnis vorliege.

Mit Schriftsatz vom 2. April 2009 hat die Anmelderin eine neues beschränktes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eingereicht, das (mit Ausnahme einer abweichenden Klassenzuordnung bei „Geräten und Behälter für Haushalt und Küche …“) wie folgt lautet:

Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Schreibwaren, Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in
Klasse 16 enthalten; Drucklettern; Druckstöcke;
Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Kämme und
Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlspäne; rohes
oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit
in Klasse 21 enthalten;
Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;
Klasse 28 Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind;
Christbaumschmuck;
Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten;
Klasse 41: sportliche Aktivitäten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II
Die Beschwerde ist begründet. Nach der Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses hält der Senat die angemeldete Marke hinsichtlich der verbleibenden streitgegenständlichen Waren, nämlich
Klasse 16. Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Drucklettern; Druckstöcke;
Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Kämme und
Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse
21 enthalten;
Klasse 28: Spiele, Spielzeug; Christbaumschmuck

für hinreichend unterscheidungskräftig und nicht rein beschreibend. Absolute Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG stehen der Eintragung der Anmeldemarke gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 MarkenG insoweit nicht entgegen.

So sind zunächst keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich, die die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für die noch streitgegenständlichen Waren rechtfertigen können. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geografischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.
Gegen eine Eignung zur Beschreibung der streitgegenständlichen Waren spricht zunächst, dass sich der mit der Marke benannte Ort, also das in Freiberg/Sachsen belegene Schloss Freudenstein, weder als Sitz entsprechender Herstellungsunternehmen anbietet noch sonst damit zu rechnen ist, dass eine dahingehende
wirtschaftliche Entwicklung wegen der geografischen Eigenschaften des Ortes auch aus der Sicht der beteiligten Verkehrskreise wahrscheinlich wird (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 – Chiemsee, Rdn. 26 – 37; Ströbele/Hacker, 8. Aufl., § 8, Rdn. 222 und Fuchs-Wissemann in HK-MarkenR, 2. Aufl., § 8, Rdn. 53). Schloss
Freudenstein ist für die o. g. Waren nicht als Produktionsort bekannt. Im Hinblick auf die moderne industrielle Fertigung und den durch die Globalisierung bedingten Konkurrenzdruck, der die Produktion der streitgegenständlichen Waren (zumeist Klein- und Zierwaren) nur bei intensiver Maschinennutzung in Großserien rentabel erscheinen lässt, ist ein historisches denkmalgeschütztes Gebäude kaum geeignet, solche Industrien zu beherbergen. Dies gilt erst recht für Schloss Freudenstein, das nach dem Ergebnis der Senatsrecherche erst kürzlich unter Beachtung von bau- und kulturhistorischen Aspekten, nicht aber zum Zweck der industriellen Nutzung saniert worden ist. Das Schloss verfügt offenkundig weder über großzügige
LKW-Zufahrten noch entsprechende Abstellplätze. Zudem wird es auch in Zukunft unter der Kontrolle von Denkmalsschutzbehörden stehen und ist für weitgehend kulturelle Zwecke (Beherbergung von Mineraliensammlungen), insbesondere als Sehenswürdigkeit (einschließlich Schlossgastronomie) vorgesehen. Eine industrielle Nutzung, wie sie die Herstellung der o. g. Waren verlangt, ist in einem solchen Gebäudekomplex völlig unwahrscheinlich.

Zwar besteht noch die Möglichkeit, dass z. B. Spielzeug, Glaswaren, Porzellan oder Steinzeug im Wege historischer Handwerkskunst durch Einzelpersonen oder Kleinstbetriebe im Schloss hergestellt werden können. Sollte aber tatsächlich ein solcher Kleinstbetrieb im Schloss auf Dauer tätig sein oder sich dort in Zukunft ansiedeln, so erscheint es schon angesichts des geringen Absatzmarkts für solche Waren wenig wahrscheinlich, dass ein Konkurrent im selben Gebäude tätig wird. Nach der Lebenserfahrung findet sich in Burgen, Schlössern und vergleichbaren historischen Gebäuden in Deutschland – wenn überhaupt – jeweils nur ein einziger warenproduzierender Betrieb, i. d. R. ein langjährig tätiges sogenanntes Traditionsunternehmen,
etwa eine Porzellanmanufaktur. Dem Senat ist kein Fall bekannt, in dem mehrere miteinander konkurrierende Betriebe, die beide auf die freie beschreibende Verwendung der Gebäudebezeichnung angewiesen
sind, im selben Schloss beheimatet sind. Ein nicht nur theoretisch mögliches, sondern ernsthaftes Freihaltungsbedürfnis ist daher – auch für die Zukunft – zu verneinen.

Im Übrigen hat sich das Schloss Freudenstein auch nicht als Wahrzeichen oder Symbol für die Stadt Freiberg oder die Region feststellen lassen, so dass auch kein Freihaltungsbedürfnis für die in der Region Freiberg/Sachsen beheimateten Produktionsbetriebe der streitgegenständlichen Waren in Betracht kommt.
Soweit hingegen ein etwaiger (Einzel-)Handel mit den o. g. Waren in einem solchen Schlossgebäude durchaus möglich erscheint, hat dies vorliegend außer Betracht zu bleiben, da Handelsdienstleistungen hier nicht beansprucht werden.

Damit kann ein Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für die streitgegenständlichen Waren nicht festgestellt werden.

Die Anmeldemarke verfügt insoweit auch über Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Nachdem ein im Vordergrund stehender beschreibender Bedeutungsgehalt für die streitgegenständlichen Waren nicht festgestellt werden konnte (s. o.), muss davon ausgegangen werden, dass die Marke vom Verkehr entweder (bei Kenntnis des Schlosses) als Produktname des Schlossherrn bzw. seines Mieters, Pächters oder Lizenznehmers oder aber (bei Unkenntnis des historischen Schlosses) einfach als Fantasiebezeichnung angesehen wird.

Der angefochtene Teilzurückweisungsbeschluss war damit aufzuheben. Über etwaige formelle Mängel der Anmeldung, etwa dem im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis noch enthaltenen negativen Klassenvermerk bei Waren der Klasse 28, wird im fortzusetzenden Anmeldeverfahren zu befinden sein.

Unterschriften

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Die Kanzlei Breuer Lehmann Rechtsanwälte ist auf Markenrecht spezialisiert. Gerne stehen wir Ihnen als Ansprechpartner zu Markenschutz, Markenanmeldung und Abmahnungen zur Verfügung. Sie erreichen uns telefonisch unter 089 666 610 89 oder per E-Mail an info@breuerlehmann.de.

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