L e i t s a t z :
1. Von einer Gattungsbezeichnung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 510/2006 kann nur ausgegangen werden, wenn der Gattungscharakter zweifelsfrei feststeht.
2. Die Produktspezifikation gemäß Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 510/2006 darf keine ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten.
BPatG, Beschluss vom 22.09.2011 – 30 W (pat) 9/10 – Obazda
Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2; MarkenG § 130
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