Die Bezeichnung „Flugplatz Speyer“ verfügt von Haus aus über keine Unterscheidungskraft und ist daher weder als Unternehmenskennzeichen noch als Name schutzfähig.
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Urteil vom 03.02.2011 – 6 U 21/10 – Unterscheidungskraft der Bezeichnung „Flugplatz Speyer“
§ 12 BGB, § 5 MarkenG