Schlagwort-Archive: OLG Frankfurt

OLG Frankfurt: Störerhaftung der DENIC bei sich aufdrängender Namensrechtsverletzung einer Domain (regierung-oberbayern.de)

Die Registrierungsstelle für .de-Domain-Namen DENIC ist wegen Vorliegens einer eindeutigen, sich aufdrängenden Namensrechtsverletzung zur Löschung der Domainregistrierungen (hier: „regierung-oberbayern.de“, „regierung-unterfranken.de“, „regierung-mittelfranken.de“ und „regierung-oberfranken.de“ durch ein in Panama ansässige Privatunternehmen) verpflichtet. Bei den vorliegenden Namen wird bereits durch die Bezeichnung „Regierung“ in Verbindung mit dem Zusatz allgemein bekannter geographischer Regionen deutlich, dass der Name allein einer staatlichen Stelle zugeordnet sein kann, sie weist damit auch einen Sachbearbeiter der Beklagten, der über keine namensrechtlichen Kenntnisse verfügt, eindeutig auf einen bestimmten Namensträger hin, der allein als Rechtsinhaber in Betracht kommen kann, während gleichnamige Dritte, die ebenfalls zur Registrierung des Domainnamens berechtigt sind, nicht existieren können.

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.06.2010 – 16 U 239/09Störerhaftung der DENIC wegen rechtswidriger Domains bestätigt (regierung-oberbayern.de et al.)
BGB §§ 12, 823 Abs. 1, 1004

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OLG Frankfurt: Unterlassungsanspruch wegen Verwechslungsgefahr nach § 15 MarkenG („Castell“) Urteil vom 27.05.2010 – 6 U 243/08

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 27. Mai 2010 der Berufung der Firma Castel-Frères gegen Fürstlich Castell’sches Domänenamt im Streit um die Verwendung des Zeichens „Castel“ weitgehend stattgegeben. Die maßgebliche Unternehmensbezeichnung „Fürstlich Castell’sches Domänenamt Albrecht Fürst zu Castell-Castell“ weist nach Ansicht des Senats zur angegriffenen Bezeichnung „Castel“ keine hinreichende Ähnlichkeit auf, weshalb die Gefahr von Verwechslungen ausscheidet. Markenrechtliche Ansprüche des Klägers scheiterten an mangelnder Priorität. Die Revision wurde nicht zugelassen.

OLG Frankfurt (6. Zivilsenat), Urteil vom 27.05.2010 – 6 U 243/08Unterlassungsanspruch wegen Verwechslungsgefahr nach § 15 MarkenG („Castell“) (Nichtzulassungsbeschwerde: BGH, Az: I ZR 112/10)
§ 15 MarkenG

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OLG Frankfurt: Markenmäßige Benutzung einer Bildmarke „Medusa“ im Rahmen der Verwendung als Tischmosaik

Leit- oder Orientierungssatz

Für die Frage, ob eine Bildmarke zeichenmäßig oder lediglich als Designelement verwendet wird (hier: Wiedergabe als Tischmosaik), ist auch die Kennzeichnungskraft der Klagemarke sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen Klagemarke und der angegriffenen Ausführungsform von Bedeutung.

OLG Frankfurt, Urteil vom 01.10.2009 – 6 U 88/08Markenmäßige Benutzung einer Bildmarke im Rahmen der Verwendung als Tischmosaik
Art. 6 EGV 40/94, Art. 9 EGV 40/94

Aufgehoben durch BGH: Medusa Urteil vom 24.11.2011 – I ZR 175/09

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OLG Frankfurt: Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz für Form einer Ware („Formfleischstück“)

Bei der Frage, ob die durch die nachgeahmte Form einer Ware hervorgerufene Gefahr der Herkunftstäuschung vermeidbar im Sinne von § 4 Nr. 9 a UWG ist, ist zu berücksichtigen, dass eine Produktidee als solche keinem ergänzenden Leistungsschutz unterliegt. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung muss zur Verteidigung von Wertungswidersprüchen auch der markenrechtliche Schutzausschließungsgrund nach § 3 II Nr. 2 MarkenG im Blick behalten werden.

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Beschluss vom 02.02.2010 – 6 U 236/09 – „Formfleischstück
§ 4 Nr 9 Buchst a UWG, § 3 Abs 2 Nr 2 MarkenG

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OLG Frankfurt: Schutzumfang einer Buchstabenmarke (Buchstabe „B“)

Leit- oder Orientierungssatz

1. Zur Frage der markenmäßigen Benutzung eines Großbuchstabens

2. Zwischen einem als Wort-/Bildmarke eingetragenen Zeichen, das aus einem einzelnen Großbuchstaben in einer bestimmten graphischen Ausgestaltung besteht, und einem aus dem gleichen Buchstaben bestehenden, für identische Waren markenmäßig benutzten Zeichen besteht Verwechslungsgefahr, wenn zwischen den sich gegenüberstehenden Buchstabenzeichen keine auffälligen graphischen Unterschiede bestehen.

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Urteil vom 30.03.2010 – 6 U 240/09Schutzumfang einer Buchstabenmarke (Buchstabe „B“)
§ 14 Abs 2 MarkenG

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OLG Frankfurt: Mischgetränk mit der Bezeichnung „Whiskey-Cola“ nicht wettbewerbswidrig

Leit- oder Orientierungssatz

1. Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 II UWG ist widerlegt, wenn der Antragsteller nach Erlass der Beschlussverfügung und deren Vollziehung in Kenntnis der Fortsetzung des untersagten Verhaltens keinen Vollstreckungsantrag stellt, um das sich aus § 945 ZPO ergebende Kostenrisiko zu vermeiden.

2. Eine aus Whiskey und Cola zusammengesetzte Spirituose ist nicht „verdünnt“ i. S. v. Art. 10 II der VO (EG) Nr. 110/2008; sie darf daher unter Verwendung des Begriffs „Whiskey“ bezeichnet werden.

3. Der Verstoß gegen eine i. S. v. § 4 Nr. 11 UWG marktverhaltensregelnde Vorschrift, die geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern betrifft, stellt nur dann eine unzulässige geschäftliche Handlung dar, wenn zugleich die Voraussetzungen des § 3 II 1 UWG erfüllt sind.

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Urteil vom 25.03.2010 – 6 U 219/09Wettbewerbswidrigkeit der Bezeichnung „Whiskey-Cola“; Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung
§ 3 Abs 2 S 1 UWG, § 4 Nr 11 UWG, § 12 Abs 2 UWG, Art 10 EGV 110/2008, § 945 ZPO

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OLG Frankfurt: Abwendbarkeit des § 140 III MarkenG auf die Erstattung vorgerichtlicher Patentanwaltskosten

Leit- oder Orientierungssatz

1. Die Vorschrift des § 140 III MarkenG ist auf die Erstattungsfähigkeit vorprozessualer Patentanwaltskosten nicht entsprechend anwendbar.

2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen in Kennzeichenstreitsachen neben der Beauftragung eines Rechtsanwalts die Hinzuziehung eines Patentanwalts für die Abmahnung als erforderlich angesehen werden kann.

OLG Frankfurt, Urteil vom 12.11.2009 – 6 U 130/09Abwendbarkeit des § 140 III MarkenG auf die Erstattung vorgerichtlicher Patentanwaltskosten
§ 140 Abs. 3 MarkenG

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OLG Frankfurt: „Princess-Schliff“ – Zur Frage der markenmäßigen Benutzung eines Begriffs, der auch zur Beschreibung dienen kann

Leit- oder Orientierungssatz

1. Das Verletzungsgericht ist an die Eintragung einer Marke auch dann gebunden, wenn gegen die Marke wegen Ablaufs der Frist des § 50 II 2 MarkenG kein Löschungsantrag mehr gestellt werden kann

2. Zur Frage der markenmäßigen Benutzung eines Begriffs, der auch zur Beschreibung dienen kann („Princess-Schliff“)

3. Die Geltendmachung markenrechtlicher Ansprüche ist nicht bereits dann rechtsmissbräuchlich, wenn ein Markeninhaber sich gegen Verletzungen seines Schutzrechts umfassend zur Wehr setzt und dabei überhöhte Gegenstandswerte ansetzt.

OLG Frankfurt, Urteil vom 15.10.2009 – 6 U 106/09 – „Princess-Schliff
§ 14 MarkenG, § 22 MarkenG, § 26 MarkenG, § 49 MarkenG, § 50 MarkenG

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Neue ein- und zweistellige .de-Domains – Wie beauftrage ich eine neue Domain?

Die DENIC eG liberalisiert ihre Domainrichtlinien und schafft die Einschränkungen bei der Registrierung von Second-Level-Domains unterhalb von .de weitgehend ab. Zugelassen werden künftig z. B. auch ein- und zweistellige Domains sowie reine Zifferndomains. So entsteht eine Vielzahl neuer Registrierungsmöglichkeiten. Die Einführungsphase für die neuen Domains startet am 23. Oktober 2009 um 9.00 Uhr (MESZ). Die Registrierung läuft nach dem Prinzip „First come, first serve“.

Hintergrund

Gemäß dem Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt vom 29. April 2008 wäre die DENIC verpflichtet gewesen, die Second-Level-Domain „vw.de“ zuzulassen, woraufhin eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe eingereicht wurde. Diese wurde jetzt durch BGH-Beschluss vom 29. September 2009 zurückgewiesen, so dass jetzt die Domain „vw.de“ für die Volkswagen AG registriert werden muss, solange es keine Top-Level-Domain .vw gibt. Angesichts dieser Rechtslage musste die DENIC ihre Richtlinien ändern, um weitere Rechtstreitigkeiten um ein- und zweistellige Domains zu vermeiden.

Welche Domains lassen sich jetzt registrieren? Die wesentlichen Neuerungen:

Als Domains unter der TLD .de sind ab dem 23. Oktober 2009 zulässig:

  • Neu: Auch ein- (y.de) und zweistellige (xy.de) sowie reine Zifferndomains (1.de, 23.de) können jetzt registriert werden.
  • Neu: Domains, die einem Kfz-Kennzeichen (hh.de) oder einer TLD (com.de) entsprechen, werden frei gegeben.
  • Erlaubte Zeichen für Domains sind die Ziffern 0 bis 9, Bindestriche, die lateinischen Buchstaben A bis Z und die weiteren Buchstaben aus der aktuell gültigen Anlage zu den Domainrichtlinien.
  • Die Mindestlänge einer Domain liegt bei 1 Zeichen – exklusive .de
  • Die Maximallänge einer Domain beträgt 63 Zeichen (bezogen auf den Domain-ACE) – jeweils exklusive .de.

Unzulässig sind:

  • Eine Domain darf mit einem Bindestrich weder beginnen, noch enden.
  • Auch Bindestriche an dritter und vierter Stelle der Domain sind nicht zulässig.

Registrierung neuer Domains – Wie beauftrage ich eine neue Domain?

  1. Die neuen Domainrichtlinien beachten.
  2. Eigene Rechte, sowie bestehende Markenrechte Dritter prüfen.
  3. Wenn keine Rechte Dritter bestehen, Domain über einen Internetdienstleister anmelden.
  4. Der Internetdienstleister leitet den Auftrag ab Beginn der Registrierung am 23. Oktober 2009 an die DENIC weiter.
  5. Die Registrierung neuer Domains erfolgt nach dem „First come – First served“-Verfahren (mit elektronischem Zeitstempel)
  6. Die Bestätigung oder Ablehnung erfolgt durch den Internetdienstleister.

(Quelle: Denic 10/2009)

Anmerkung: Die Entscheidung der DENIC zu Freigabe von ein- und zweistelligen Domains überrascht nach dem Urteil des OLG Frankfurt nicht so sehr inhaltlich, als vielmehr in der Geschwindigkeit der geplanten Umsetzung. Der Stichtag 23. Oktober sorgt für Unmut bei den Providern, die nun auf die Schnelle die erforderlichen Systemanpassungen für zweistellige de-Domains und möglichst eine Vorregistrierung auf die Beine stellen müssen. Aber auch rechtliche Risiken sind zu beachten. Derjenige, der sich eine begehrte ein- oder stellige Domain sichert, sollte deshalb eine Prüfung nach bestehenden Markenrechten Dritter durchführen. Die Freigabe der Registrierung stellt nämlich keinesfalls einen Freibrief für Domaingrabber dar. Rechtstreitigkeiten um die neuen Domains sind sonst vorprogrammiert.

OLG Frankfurt am Main: Fehlende markenmäßige Benutzung einer Marke als Metatag

In der Verwendung einer fremden Marke als Metatag liegt dann keine markenmäßige Benutzung, wenn sich bereits aus einem Kurzhinweis in der nach Eingabe des Suchworts erscheinenden Trefferliste ergibt, dass der Begriff nicht auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen hinweisen soll.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 03.03.2009 – 6 W 29/09Marke als Metatag keine markenmäßige Benutzung
§§ 14, 15 MarkenG, §§ 3, 4 Nr. 10 oder §§ 3, 4 Nr. 7 UWG

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