Schlagwort-Archive: negative Feststellungsklage

BGH: Bananabay II – Marke als Schlüsselwort (Keyword) für Google Adwords-Anzeige Urteil vom 13.01.2011 – I ZR 125/07

Gibt ein Dritter ein mit einer Marke identisches Zeichen ohne Zustimmung des Markeninhabers einem Suchmaschinenbetreiber gegenüber als Schlüsselwort an, damit bei Eingabe des mit der Marke identischen Zeichens als Suchwort in die Suchmaschine ein absatzfördernder elektronischer Verweis (Link) zur Website des Dritten als Werbung für der Gattung nach identische Waren oder Dienstleistungen in einem von der Trefferliste räumlich getrennten, entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint (Adwords-Werbung), liegt darin keine Benutzung der fremden Marke im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a MarkenRL, § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, wenn die Anzeige selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält, der angegebene Domain-Name vielmehr auf eine andere betriebliche Herkunft hinweist.

BGH, Urteil vom 13.01.2011 – I ZR 125/07Bananabay II
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1; MarkenRL Art. 5 Abs. 1 Buchst. a; UWG § 4 Nr. 9 Buchst. b und 10, § 5 Abs. 2

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LG Hamburg: Markenverletzung „Dildoparty“ Urteil vom 15.07.2010 – 315 O 70/10

Die Verwendung der Bezeichnung „Dildoparty“ stellt keine Verletzung der Marke „Dildoparty“ dar, wenn sie in der konkreten Verwendung von den wesentlichen Teilen des Verkehrs dahingehend verstanden, dass hiermit lediglich eine Verkaufsveranstaltung im privaten Bereich bezeichnet werden soll, auf der Dildos angeboten werden. Bei einer derartigen beschreibende Verwendung fehlt es schon an einer markenmäßigen Verwendung der Marke „Dildoparty“.

Ein Werktitelschutz aufgrund der Domainnamen www.dildoparty-infos.de und www.dildopartie.de kommt nicht in Betracht, wenn sich auf den Internetseiten lediglich der Hinweis „Demnächst mehr an dieser Stelle” sowie ein Button „Dildoparty” befindet, der zu der Webpage www.pepperparties.de weiterleitet. Unter den als Werktitel beanspruchten Domain-Namen sind daher keine redaktionellen Inhalte abrufbar, die einen Werktitelschutz begründen könnten.

LG Hamburg, Urteil vom 15.07.2010 – 315 O 70/10Dildoparty
Art. 9 GMV; § 5 Abs. 3 MarkenG

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BGH: ex works

BGH, Urteil vom 27.04.2006 – I ZR 162/03 – ex works (OLG München)
MarkenG § 24 Abs. 1; CMR Art. 12 Abs. 1 und Abs. 5 lit. a

Übergibt der Markeninhaber die Ware im Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen eines „ab Werk-Verkaufs“ an einen Frachtführer, ist die Ware i. S. von § 24 Abs. 1 MarkenG in den Verkehr gebracht und Erschöpfung des Rechts an der Marke eingetreten, auch wenn der Käufer seinen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat und die Ware dort vertrieben werden soll.

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