1. Ein Freihaltebedürfnis gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG besteht jedenfalls nicht, wenn das Zeichen (hier: „Schneeflöckchen“) die drucktechnische Aufmachung der Verpackung eines Artikels wiedergibt.
2. § 140 Abs. 3 MarkenG ist für die Notwendigkeit der Abmahnkosten des Patentanwalts analog anwendbar.
OLG Nürnberg, Urteil vom 15.03.2011 – 3 U 1644/10 – Wortmarke Schneeflöckchen
§§ 140 Abs. 3, 23 Nr. 2 MarkenG